Urteilskopf

145 III 374

43. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. AG (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_280/2019 vom 12. Juni 2019

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Sachverhalt ab Seite 374

BGE 145 III 374 S. 374

Die A. AG leitete mit Zahlungsbefehl vom 27. Dezember 2017 beim Betreibungsamt Glarus die Betreibung Nr. x gegen die B. AG, mit Sitz in U., für eine Forderung von Fr. 1,2 Mio. (nebst Zinsen von 5 % seit dem 8. März 2013) ein. Als Forderungsgrund wurde "Schadenersatz aus Ereignis vom x.x.2013 in V." genannt. Der Zahlungsbefehl wurde am 5. Januar 2018 zugestellt; die Betreibungsschuldnerin
BGE 145 III 374 S. 375

erhob keinen Rechtsvorschlag. Die A. AG verlangte am 18. Dezember 2018 die Fortsetzung der Betreibung, worauf am 8. Januar 2019 die Konkursandrohung erfolgte. Mit Eingabe vom 1. April 2019 ist die A. AG (Gesuchstellerin) an das Bundesgericht gelangt und stellt den Antrag, es sei der Konkurs bzw. die Liquidation über die B. AG (Gesuchsgegnerin) zu eröffnen. Sie stützt ihr Gesuch auf den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung in der erwähnten Betreibung und macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin ein konzessioniertes Eisenbahnunternehmen sei und laut Handelsregistereintrag den Betrieb eines Eisenbahnunternehmens bezwecke. Gestützt auf Art. 13 ff. des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG; SR 742.211) könne jede Unternehmung, die eine Eisenbahn betreibe, nach den Bestimmungen des VZEG zur Liquidation gebracht werden. Gleichzeitig hat die Gesuchstellerin ein Gesuch um Konkurseröffnung (nach Art. 166
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329
SchKG) beim Kantonsgericht Glarus als Konkursgericht eingereicht. Am bundesgerichtlichen Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) beteiligt worden (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Das Bundesgericht tritt auf das Gesuch nicht ein.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Gesuchstellerin richtet ihr auf das Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG) gestütztes Gesuch um "Konkurseröffnung/Liquidation" an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, welche unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3531) bestand, aus Mitgliedern der Zweiten Zivilabteilung gebildet wurde und für die Eröffnung der Zwangsliquidation gemäss VZEG zuständig war (Art. 12 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
OG; Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 lit. a des früheren Bundesgerichtsreglements vom 14. Dezember 1978 [AS 1979 46]). Seit Inkrafttreten des BGG (am 1. Januar 2007; AS 2006 1205) besteht keine Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mehr und regelt das Bundesgerichtsreglement (BGerR; SR 173.110.131) keine Zuständigkeiten nach VZEG. Da
BGE 145 III 374 S. 376

die II. zivilrechtliche Abteilung allgemein die Rechtsgebiete "Schuldbetreibung und Konkurs" behandelt (Art. 32 Abs. 1 lit. c
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 32 Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  Invalidenversicherung;
b  Unfallversicherung;
c  Arbeitslosenversicherung;
d  kantonale Sozialversicherung;
e  Familienzulagen;
f  Sozialhilfe und Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV32;
g  Militärversicherung;
h  ...
i  Ergänzungsleistungen;
j  Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
BGerR), wird das Liquidationsbegehren der Gesuchstellerin einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG zugeordnet (KLETT/ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG).
2. Das SchKG regelt die Zwangsvollstreckung für eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung in Geld (Art. 38
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
SchKG). Daneben bestehen besondere Vollstreckungsverfahren (Art. 30 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
SchKG), welche vorbehalten sind und die Bestimmungen des SchKG verdrängen, soweit besondere Vorschriften bestehen (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 2 zu Art. 30
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
SchKG). Sondernormen über die Zwangsvollstreckung enthält das VZEG. Das VZEG als Spezialgesetz regelt nicht nur die Bestellung von Pfandrechten (Art. 1 ff
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 1 - Zur Bestellung von Pfandrechten auf Eisenbahnen und vom Bunde konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen ist die Bewilligung des Bundesrates erforderlich.
. VZEG), sondern auch die Zwangsliquidation (Art. 13 ff
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 13 - Jede Unternehmung, welche eine Eisenbahn oder, gestützt auf eine Bundeskonzession, die Schiffahrt betreibt, kann unter Vorbehalt des Artikels 50 nach den folgenden Bestimmungen zur Liquidation gebracht werden.
. VZEG), den Nachlassvertrag (Art. 51 ff
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 51
1    Eine private Unternehmung, welche gestützt auf eine Bundeskonzession als Hauptgeschäft eine Eisenbahn oder die Schiffahrt betreibt, kann, wenn sie zahlungsunfähig geworden ist, die Rechtswohltat des Nachlassvertrages erhalten, und zwar auch dann, wenn die Zwangsliquidation gegen sie nicht verlangt ist.
2    Den Gegenstand des Nachlassvertrages bildet der Verzicht auf einzelne Gläubigerrechte, wie die Herabsetzung des Betrages von laufenden oder pfandversicherten Forderungen, die Herabsetzung des Zinsfusses, der Nachlass der Zinsenbeträge, die Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Betriebsergebnisse abhängigen veränderlichen Zinsfuss, der Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang der Pfandrechte, die Umwandlung von Forderungen in Aktien sowie die Hinausschiebung der Fälligkeit von Gläubigeransprüchen.
3    Eine Verpflichtung zu neuen Leistungen darf den Gläubigern nicht auferlegt werden.
4    Gegenstand des Nachlassvertrages kann auch die Umwandlung von Prioritätsaktien in Stammaktien bilden. In diesem Falle werden die Prioritätsaktionäre wie Gläubiger behandelt, und es gelten die in diesem Gesetze für die Gläubiger aufgestellten Bestimmungen auch für sie.
. VZEG) sowie die ausserordentliche Stundung in Kriegszeiten (Art. 78 ff
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 78
1    In Kriegszeiten oder ähnlichen ausserordentlichen Verhältnissen kann eine Unternehmung, welche gestützt auf eine Bundeskonzession als Hauptgeschäft eine Eisenbahn oder die Schiffahrt betreibt, um die Stundung ihrer Schulden oder einzelner bestimmter Schuldbeträge nachsuchen, wenn sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.
2    Das Gesuch um eine solche Stundung ist unter Beilage der letzten genehmigten Bilanz und allfällig weiterer Ausweise über die Zahlungsschwierigkeiten dem Bundesrate einzureichen, der über das Gesuch und die Dauer der Stundung entscheidet.
3    In bezug auf Besoldungen, Arbeitslöhne und Haftpflichtentschädigungen für Unfälle kann eine Stundung nicht erteilt werden.
4    Der Bundesrat kann die erstmals festgesetzte Stundungsdauer ausnahmsweise verlängern.
5    Er kann die gewährte Stundung jederzeit wieder aufheben.
6    Der Beschluss des Bundesrates über Bewilligung, Verlängerung oder Aufhebung einer Stundung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
. VZEG) von bestimmten Unternehmen. Mit Bezug auf das Pfandrecht und die Zwangsliquidation ist vorab auf die folgenden Grundsätze hinzuweisen.
2.1 Das VZEG erlaubt (in Art. 9 und Art. 10) den vom Gesetz erfassten Unternehmen zunächst die Bestellung einer Generalhypothek (praktisch als "Unternehmenspfand"), welche im schweizerischen Recht sonst unbekannt ist (JENNY, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 7 f. zu Art. 30
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
SchKG; LUCIANI, Les chemins de fer et l'exécution forcée, 1999, Rz. 167). Das Generalpfand war bereits im Vorgängergesetz (Bundesgesetz vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft) (AS 1 121) vorgesehen, genauso wie die (noch vor der Zeit des SchKG geschaffene) besondere Zwangsliquidation. Anlässlich der Revision des Gesetzes im Jahre 1916 stand nicht in Frage, dass die Ausdehnung des Regelungsbereichs (Pfandrecht, Zwangsliquidation) auf die Schifffahrtsgesellschaften und die Einführung des Nachlassverfahrens in der direkten Kompetenz der Bundesbehörden stehen soll und das aussergewöhnliche (General-) Pfandrecht ein besonderes Zwangsvollstreckungs- und Nachlassrecht ausserhalb des SchKG erfordere (Botschaft vom 8. August 1916 zum VZEG, BBl 1916 III 441, S. 453).
BGE 145 III 374 S. 377

2.2 Das VZEG verfolgt gleichzeitig zwei Ziele. Einerseits soll es die Verpfändung von Aktiven zum Zweck der Mittelbeschaffung ermöglichen, andererseits soll es die Aufrechterhaltung des "Service public" unter allen Umständen sicherstellen, selbst im Falle einer Liquidation (Art. 22
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 22
1    Bei Eröffnung der Liquidation ernennt das Bundesgericht einen Masseverwalter und trifft Vorsorge, dass der Betrieb des Unternehmens nicht unterbrochen wird.
2    Der Masseverwalter steht unter der Leitung und Aufsicht des Bundesgerichts.
3    Gegen die Administrativverfügungen des Masseverwalters kann von den Beteiligten beim Bundesgerichte Beschwerde geführt werden.
VZEG). Dies wurde anlässlich der Bahnreform bestätigt (Botschaft vom 23. Februar 2005 zur Bahnreform 2, BBl 2005 2415, Ziff. 1.2.5.1 S. 2468), allerdings mit einer erheblichen Änderung: Das Rollmaterial wurde vom Geltungsbereich des Eisenbahnpfandrechts ausgenommen (Art. 9
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 9
1    Ein Eisenbahnunternehmen kann das Pfandrecht sowohl für das ganze Netz als auch für einzelne Linien bestellen.
2    Das Pfandrecht umfasst den Bahnkörper und die mit diesem zusammenhängenden Landparzellen mit Einschluss der Bahnhöfe, Stationsgebäude, Güterschuppen, Werk- stätten, Remisen, Wärterhäuser und aller andern auf dem Bahnkörper und auf diesen Landparzellen befindlichen Hochbauten, einschliesslich des dem Unterhalt der ver- pfändeten Strecke dienenden Materials.
VZEG, Fassung gemäss Ziff. II/15 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit dem 1. Januar 2010; AS 2009 5597). So kann vermieden werden, dass dieses Material bei der Liquidation des Transportunternehmens im Rahmen einer Zwangsversteigerung en bloc mit dem Pfandgegenstand verkauft werden muss (Botschaft zur Bahnreform 2, a.a.O., Ziff. 1.2.5.1 S. 2468; Zusatzbotschaft vom 9. März 2007 zur Bahnreform 2, BBl 2007 2681, Ziff. 1.2.2.1 S. 2699 f.). Abgesehen vom Pfandrecht liess die Bahnreform die Liquidation oder den Nachlassvertrag gemäss VZEG unberührt.
3. Anlass zum vorliegenden Verfahren gibt die Eingabe der Gesuchstellerin, welche "den Konkurs bzw. die Zwangsliquidation" der Gesuchsgegnerin beim Bundesgericht gestützt auf das VZEG verlangt. Umstritten sind insbesondere der Anwendungsbereich und das Vorgehen.
3.1 Das VZEG ist grundsätzlich auf Unternehmen anwendbar, die Eisenbahnen betreiben oder vom Bund konzessionierte Schifffahrtsunternehmungen sind (Art. 1
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 1 - Zur Bestellung von Pfandrechten auf Eisenbahnen und vom Bunde konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen ist die Bewilligung des Bundesrates erforderlich.
VZEG; JENNY, a.a.O., N. 5 zu Art. 30
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
SchKG; LUCIANI, a.a.O., Rz. 22 ff.). Gemäss Art. 13
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 13 - Jede Unternehmung, welche eine Eisenbahn oder, gestützt auf eine Bundeskonzession, die Schiffahrt betreibt, kann unter Vorbehalt des Artikels 50 nach den folgenden Bestimmungen zur Liquidation gebracht werden.
VZEG kann jede Unternehmung, welche eine Eisenbahn oder gestützt auf eine Bundeskonzession die Schifffahrt betreibt, zur Liquidation gebracht werden (unter dem hier nicht relevanten Vorbehalt von Art. 50
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 50 - Bei Unternehmungen, die sich im Eigentum des Staates oder von Gemeinden befinden, beschränkt sich die Liquidation auf die Verwertung des Pfandgegenstandes und die Verteilung des Pfanderlöses nach den vorstehenden Bestimmungen. Den Gläubigern bleiben für die durch die Liquidation des Unterpfandes nicht gedeckten Forderungen ihre Rechte auf den Staat, die Gemeinde und allfällige Mitverpflichtete vorbehalten.
VZEG bzw. von Unternehmen, die sich im Eigentum des Staates oder von Gemeinden befinden).
3.2 Für den nach VZEG massgebenden Begriff der "Unternehmen, die Eisenbahnen betreiben", gehen JENNY (a.a.O., N. 5 zu Art. 30
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
SchKG) und LUCIANI (a.a.O., Rz. 29, 40, 60) vom "Eisenbahnunternehmen" gemäss Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) in der früheren, bis Ende 2009 geltenden Fassung aus (aArt. 1 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen.
2    Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur und den darauf durchgeführten Verkehr.7
3    Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von anderen spurgeführten Anlagen und Fahrzeugen unter dieses Gesetz.
EBG). Danach sind Eisenbahnen "Unternehmungen, die nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren

BGE 145 III 374 S. 378

Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen". Bis Ende 1998 umfasste die Konzession für Eisenbahnen den gesamten Bau und Betrieb einschliesslich der Personenbeförderung (KERN/KÖNIG, Verkehr: Öffentlicher Verkehr, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], 2015, Rz. 9.71).
3.3 Seit der EBG-Revision vom 20. März 1998 (in Kraft seit 1. Januar 1999; AS 1998 2835) gibt es allerdings keine "Einheitskonzession" mehr, sondern wird unterschieden zwischen der Konzession für die Infrastruktur (Art. 5 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
. EBG: "Bau und Betrieb") und derjenigen für die Personenbeförderung (nach Art. 6
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1    Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2    Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
3    Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.7 Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
4    Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.8
5    Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20199 über das öffentliche Beschaffungswesen.10
des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung [PBG; SR 745.1]), wobei beide Konzessionen nicht nur umfangreiche Rechte, sondern auch Pflichten begründen (Art. 5 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
EBG, Art. 6 Abs. 2
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1    Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2    Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
3    Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.7 Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
4    Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.8
5    Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20199 über das öffentliche Beschaffungswesen.10
PBG; KERN/KÖNIG, a.a.O., Rz. 9.71). Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt (lediglich) eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen, d.h. eine Netzzugangsbewilligung und eine Sicherheitsbescheinigung (Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG). Nach Art. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 2 Eisenbahnunternehmen - Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die:
a  die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen);
b  den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).
EBG gelten als Eisenbahnunternehmen sowohl die Unternehmen, die Infrastruktur bauen und betreiben (lit. a: "Infrastrukturbetreiberinnen"), als auch die Unternehmen, die den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (lit. b: "Eisenbahnverkehrsunternehmen").
3.3.1 Im konkreten Fall ist die Gesuchsgegnerin einzig ein Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 2 Eisenbahnunternehmen - Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die:
a  die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen);
b  den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).
EBG, welches als solches über die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung verfügt (Bewilligung vom 27. September 2012, Bescheinigung vom 30. November 2012), was vom BAV bestätigt wird. Anhaltspunkte, dass die Gesuchsgegnerin (auch) eine Personenbeförderungskonzession hat, sind nicht ersichtlich. Würde für den Anwendungsbereich des VZEG dennoch und einzig auf den Begriff des Eisenbahnunternehmens gemäss Art. 2 lit. b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 2 Eisenbahnunternehmen - Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die:
a  die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen);
b  den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).
EBG abgestellt, so würde die Gesuchsgegnerin unter die Regeln der Zwangsliquidation nach Art. 13 ff
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 13 - Jede Unternehmung, welche eine Eisenbahn oder, gestützt auf eine Bundeskonzession, die Schiffahrt betreibt, kann unter Vorbehalt des Artikels 50 nach den folgenden Bestimmungen zur Liquidation gebracht werden.
. VZEG fallen. Dies ist im Folgenden näher zu prüfen.
3.3.2 Die Gesuchsgegnerin ist unstrittig als reines Güter-Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig, wofür eine Konzession nicht erforderlich ist. Voraussetzung für den Markteintritt ist - wie erwähnt - lediglich eine Netzzugangsbewilligung sowie eine Sicherheitsbescheinigung. Der Güterverkehr wird zwar durch staatliche Mittel unterstützt, gilt aber als weitestgehend liberalisiert (KERN/KÖNIG, a.a.O., Rz. 9.63 f.). Damit bestehen - wie das BAV zutreffend zum Ausdruck bringt - Zweifel, ob ein Unternehmen, das als ein reines

BGE 145 III 374 S. 379

Güter-Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig ist, in den Anwendungsbereich des VZEG - mit seinen für Schuldner und Gläubiger vom SchKG abweichenden Regeln - fällt und für die Zwangsvollstreckung der "Apparat des eidgenössischen Verfahrens in Szene" (Botschaft zum VZEG, a.a.O., S. 553) zu setzen ist.
3.3.3 Der Anwendungsbereich des VZEG kann vom Zweck her nicht ohne die Bahnreform betrachtet werden, da zum EBG ein systematischer Zusammenhang besteht. Im Rahmen der ersten Etappe der Bahnreform wurde jedoch der Netzzugang eingeführt und festgehalten, dass keine Notwendigkeit mehr besteht, das Schicksal des Rollmaterials und dasjenige der Infrastruktur aneinanderzubinden, um die Aufrechterhaltung des Service public jederzeit sicherzustellen. Seither reicht es, wenn das Fortbestehen der Infrastruktur, die von einem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten betrieben wird, sichergestellt ist; die Transportleistungen können hingegen bei anderen Anbietern bestellt werden (Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2, a.a.O., Ziff. 1.2.2.1 S. 2699 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass es mit Sinn und Zweck des VZEG noch vereinbar ist, ein reines Güter-Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches vorallem (vom Generalpfand nicht erfasstes) Rollmaterial benötigt, unter das Spezialgesetz fallen zu lassen. Beide vom VZEG verfolgten Ziele - die Verpfändung von Aktiven zum Zweck der Mittelbeschaffung und die Aufrechterhaltung des "Service public" unter allen Umständen - rechtfertigen nicht, sowohl den Schuldner als auch die Gläubiger anders als nach den allgemeinen Regeln des SchKG zu behandeln. Vielmehr gebietet die gesetzliche Entwicklung, die Zwangsvollstreckung gegen ein derartiges Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den allgemeinen Bestimmungen des SchKG durchzuführen.
3.4 Nach dem Dargelegten ist auf die Gesuchsgegnerin als reines Güter-Eisenbahnverkehrsunternehmen das VZEG nicht anwendbar. Insoweit ist das Spezialgesetz vom Vorbehalt von Art. 30 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
SchKG nicht mehr erfasst, sondern richtet sich die Zwangsvollstreckung gegen die Gesuchsgegnerin nach den Bestimmungen des SchKG.
3.5 Bei diesem Ergebnis ist nicht zu erörtern, ob allfälliges, nach Art. 9
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 9
1    Ein Eisenbahnunternehmen kann das Pfandrecht sowohl für das ganze Netz als auch für einzelne Linien bestellen.
2    Das Pfandrecht umfasst den Bahnkörper und die mit diesem zusammenhängenden Landparzellen mit Einschluss der Bahnhöfe, Stationsgebäude, Güterschuppen, Werk- stätten, Remisen, Wärterhäuser und aller andern auf dem Bahnkörper und auf diesen Landparzellen befindlichen Hochbauten, einschliesslich des dem Unterhalt der ver- pfändeten Strecke dienenden Materials.
VZEG verpfändetes Vermögen (also Nicht-Rollmaterial) nach dem VZEG zu verwerten und zu verteilen wäre (vgl. Art. 93
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 93 Zwangsliquidation und Nachlassvertrag nach Aufhebung der Konzession
1    Ist die Konzession nach Artikel 8 dieses Gesetzes aufgehoben, so richtet sich die Zwangsliquidation des Eisenbahnunternehmens nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889304 über Schuldbetreibung und Konkurs. Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917305 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im Übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.306
2    Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52 Ziffern 1, 3-7 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen finden Anwendung.
EBG), zumal das Vorhandensein derartigen Vermögens nicht behauptet wird und für ein Güter-Eisenbahnverkehrsunternehmen - wie das BAV überzeugend ausführt - nicht anzunehmen ist. Ebenso wenig ist bei
BGE 145 III 374 S. 380

diesem Ergebnis zu prüfen, ob (und nach welchen Kriterien) die Gesuchsgegnerin ihr Eisenbahnunternehmen nur als Nebengeschäft eines Hauptgeschäftes anderer Art (Personalverleih) betreibt, so dass das Konkursverfahren über das Hauptgeschäft nach dem SchKG zu führen wäre, und nur das nach VZEG verpfändete Vermögen nach dem VZEG zu verwerten und zu verteilen wäre (Art. 15 Abs. 1
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 15
1    Wird eine Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmung nur als Nebengeschäft eines Hauptgeschäftes anderer Art betrieben und ist über das Hauptgeschäft der Konkurs eröffnet, so wird das Konkursverfahren über das Hauptgeschäft nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs durchgeführt. Das gemäss den Artikeln 9 und 10 verpfändete Vermögen dagegen wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwertet und verteilt.
2    Ein Überschuss des Erlöses aus diesem Vermögen fällt nach Befriedigung der gemäss Artikel 40 privilegierten und pfandversicherten Forderungen in die Konkursmasse; soweit solche Forderungen zu Verlust kommen, werden sie im Konkurse gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs6 eingereiht.
3    Das Bundesgericht kann in solchen Fällen von der Ernennung eines eigenen Masseverwalters für die Liquidation der Unternehmung absehen und seine Funktionen der Konkursverwaltung der Hauptmasse übertragen.
VZEG; GIANNATTASIO, Le statut des bateaux, en particulier dans l'exécution forcée [...], 2009, Rz. 661, 693).
4. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin unter die "Eisenbahnunternehmen" im Sinne von Art. 13 ff
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 13 - Jede Unternehmung, welche eine Eisenbahn oder, gestützt auf eine Bundeskonzession, die Schiffahrt betreibt, kann unter Vorbehalt des Artikels 50 nach den folgenden Bestimmungen zur Liquidation gebracht werden.
. VZEG fallen würde, könnte das von der Gesuchstellerin dem Bundesgericht eingereichte Liquidationsbegehren nicht weiterhelfen, wie im Folgenden zu erläutern ist.
4.1 Vorliegend will die Gesuchstellerin weder ein Pfandrecht nach VZEG geltend machen (vgl. Urteil 7B.135/2004 vom 17. August 2004 E. 8), noch ist sie pfandgesicherte Titelinhaberin oder blosse Obligationengläubigerin (Art. 16
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 16
1    Die Pfandgläubiger können die Liquidation verlangen, wenn die zur Bezahlung des Kapitals bestimmte Frist verstrichen oder der den Titelinhabern zugesicherte Zins am Verfalltage nicht bezahlt worden ist.
2    Das Begehren ist an das Bundesgericht einzugeben.
, Art. 18
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 18 - Das Recht, die Liquidation zu verlangen, haben unter gleichen Bedingungen auch die Inhaber solcher Obligationen, welche kein Pfandrecht besitzen.
VZEG). Die Gesuchstellerin verlangt Schadenersatz und somit die Bezahlung einer Forderung, welche als "andere Schuldverbindlichkeit" von Art. 21
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 21 - Das Bundesgericht ordnet die Liquidation einer Unternehmung, die diesem Gesetze unterstellt ist, auch dann an, wenn sie selbst ihre Insolvenz erklärt oder für eine andere Schuldverbindlichkeit nach dem gewöhnlichen Verfahren bis zur Pfändung, wodurch jedoch der Gläubiger keinerlei Privilegien erwerben kann, oder bis zum Konkurs betrieben ist und der betreffende Gläubiger die Liquidation verlangt.
VZEG erfasst wird. Gemäss Art. 21
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 21 - Das Bundesgericht ordnet die Liquidation einer Unternehmung, die diesem Gesetze unterstellt ist, auch dann an, wenn sie selbst ihre Insolvenz erklärt oder für eine andere Schuldverbindlichkeit nach dem gewöhnlichen Verfahren bis zur Pfändung, wodurch jedoch der Gläubiger keinerlei Privilegien erwerben kann, oder bis zum Konkurs betrieben ist und der betreffende Gläubiger die Liquidation verlangt.
VZEG ordnet das Bundesgericht die Liquidation einer dem Gesetz unterstellten Unternehmung auch dann an, "wenn sie selbst ihre Insolvenz erklärt oder für eine andere Schuldverbindlichkeit nach dem gewöhnlichen Verfahren bis zur Pfändung, wodurch der Gläubiger keinerlei Privilegien erwerben kann, oder bis zum Konkurs betrieben ist und der betreffende Gläubiger die Liquidation verlangt".
4.2 Nach einem Urteil aus dem Jahre 1923 zu Art. 21
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 21 - Das Bundesgericht ordnet die Liquidation einer Unternehmung, die diesem Gesetze unterstellt ist, auch dann an, wenn sie selbst ihre Insolvenz erklärt oder für eine andere Schuldverbindlichkeit nach dem gewöhnlichen Verfahren bis zur Pfändung, wodurch jedoch der Gläubiger keinerlei Privilegien erwerben kann, oder bis zum Konkurs betrieben ist und der betreffende Gläubiger die Liquidation verlangt.
VZEG kann der Gläubiger einer gewöhnlichen Forderung kein Konkursbegehren nach SchKG stellen, sondern unmittelbar die Liquidation beim Bundesgericht verlangen (BGE 49 III 133 E. 1). Dieses Vorgehen wird in der Lehre mit guten Gründen in Zweifel gezogen (LUCIANI, a.a.O., Rz. 74 Fn. 88; vgl. MEYLAN, Le domaine ferroviaire en droit comparé, 1966, S. 328). Art. 21
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 21 - Das Bundesgericht ordnet die Liquidation einer Unternehmung, die diesem Gesetze unterstellt ist, auch dann an, wenn sie selbst ihre Insolvenz erklärt oder für eine andere Schuldverbindlichkeit nach dem gewöhnlichen Verfahren bis zur Pfändung, wodurch jedoch der Gläubiger keinerlei Privilegien erwerben kann, oder bis zum Konkurs betrieben ist und der betreffende Gläubiger die Liquidation verlangt.
VZEG ("bis zum Konkurs betrieben") wird so verstanden, dass die Konkurseröffnung durch den ordentlichen Konkursrichter erfolgt, jedoch kein Konkursverfahren nach Art. 221 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2    ...409
. SchKG ausgelöst wird. Nach dieser Auffassung führt Art. 21
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 21 - Das Bundesgericht ordnet die Liquidation einer Unternehmung, die diesem Gesetze unterstellt ist, auch dann an, wenn sie selbst ihre Insolvenz erklärt oder für eine andere Schuldverbindlichkeit nach dem gewöhnlichen Verfahren bis zur Pfändung, wodurch jedoch der Gläubiger keinerlei Privilegien erwerben kann, oder bis zum Konkurs betrieben ist und der betreffende Gläubiger die Liquidation verlangt.
VZEG - anders als nach Art. 221 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2    ...409
SchKG, wonach das Konkursamt nach Erhalt des Konkursdekretes zu den ersten Anordnungen schreitet - dazu, dass die Liquidation (erst) auf Anordnung des Bundesgerichts vorzunehmen ist, welche sich nach dem Verfahren gemäss Art. 22 ff
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 22
1    Bei Eröffnung der Liquidation ernennt das Bundesgericht einen Masseverwalter und trifft Vorsorge, dass der Betrieb des Unternehmens nicht unterbrochen wird.
2    Der Masseverwalter steht unter der Leitung und Aufsicht des Bundesgerichts.
3    Gegen die Administrativverfügungen des Masseverwalters kann von den Beteiligten beim Bundesgerichte Beschwerde geführt werden.
. VZEG richtet (LUCIANI, a.a.O., Rz. 74,

BGE 145 III 374 S. 381

356; GIANNATTASIO, a.a.O., Rz. 671, 675, 731; gl. M. SECRÉTAN, De l'hypothèque sur les chemins de fer, 1889, S. 77; MEILI, Das Pfand- und Concurs-Recht der Eisenbahnen, 1879, S. 78 f., betreffend Art. 19 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874). Für die Voraussetzung einer Konkurseröffnung spricht, dass jeder Schuldner, der für eine gewöhnliche Forderung betrieben wird, die Gelegenheit haben soll, sich im Rahmen einer Konkursverhandlung (Art. 171
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 171 - Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172-173a erwähnten Fälle vorliegt.
SchKG) zu wehren und die Einwände gemäss Art. 172
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 172 - Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1  wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2  wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3  wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
SchKG zu erheben, oder dass wegen Einstellung der Betreibung oder Nichtigkeitsgründen die Aussetzung des Entscheides (Art. 173
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
1    Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
2    Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.334
3    Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
SchKG) geprüft werden und ein Weiterzugsverfahren (Art. 174
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG) möglich sein soll (GIANNATTASIO, a.a.O., Rz. 675, 731 Fn. 2173). Mit der Konkurseröffnung gegenüber einem dem VZEG unterstellten Unternehmen wandelt sich das Verfahren (FAVRE, Droit des poursuites, 3. Aufl. 1974, S. 90), indem sich die Konkurseröffnung auf die - besondere - Wirkung beschränkt, dem Betreibungsgläubiger das Recht zu geben, die Liquidation nach VZEG beim Bundesgericht zu verlangen.

4.3 Vorliegend hat die Gesuchstellerin in der von ihr eingeleiteten Betreibung (Nr. x, Betreibungsamt Glarus) noch kein durch Konkurseröffnung festgestelltes Recht zum Liquidationsbegehren erhalten. Ob es soweit kommt, ist indes offen. Zur Beurteilung des Konkursbegehrens ist auf jeden Fall das Kantonsgericht Glarus zuständig. Das gilt auch für das Gesuch der Gesuchsgegnerin, das Verfahren (nach Art. 173
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
1    Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
2    Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.334
3    Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
SchKG) auszusetzen, weil eine wirksame Einstellung der Betreibung verfügt worden sei.

5. Schliesslich gibt das vorliegende Liquidationsbegehren Anlass, die Zuständigkeiten des Bundesgerichts gemäss VZEG näher zu betrachten.
5.1 Das Bundesgericht hat gemäss VZEG verschiedene unmittelbare und endgültige Entscheidbefugnisse als Behörde zur Liquidation (wie Art. 20 f
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 20 - Sind die Gläubiger, welche die Liquidation verlangt haben, in der gewährten Frist nicht befriedigt, so ordnet das Bundesgericht die Liquidation des Vermögens der Unternehmung an.
. VZEG), als verfahrensleitendes Organ (wie Art. 17
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 17
1    Jedes Anleihen, auch wenn es in Partialobligationen zerfällt, bleibt eine einheitliche Forderung.
2    Wird das Begehren um Liquidation nur von einzelnen Inhabern solcher Partialobligationen gestellt, so beruft das Bundesgericht eine Versammlung aller Titelinhaber des betreffenden Anleihens ein und legt ihr das Begehren vor. Die Versammlung entscheidet mit absolutem Mehr der vertretenen Summen, ob sie die Liquidation verlange.
3    Ist jedoch die Unternehmung mit der Bezahlung des fälligen Kapitals oder Zinses seit wenigstens einem Jahr im Verzuge, so ist dem Begehren Folge zu geben, auch wenn dasselbe nur von einzelnen Titelinhabern gestellt wird.
, Art. 33
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 33 - Bleibt das höchste Angebot unter dem Anschlagspreise, so entscheidet das Bundesgericht nach Anhörung des Berichts des Masseverwalters und nach Einvernahme des Bundesrates und der betreffenden Kantonsregierungen sowie der Gläubiger der Unternehmung, ob das Angebot anzunehmen oder eine zweite Steigerung anzuordnen sei.
VZEG) oder zur Nachlassstundung oder Bestätigung des Nachlassvertrages (wie Art. 51
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 51
1    Eine private Unternehmung, welche gestützt auf eine Bundeskonzession als Hauptgeschäft eine Eisenbahn oder die Schiffahrt betreibt, kann, wenn sie zahlungsunfähig geworden ist, die Rechtswohltat des Nachlassvertrages erhalten, und zwar auch dann, wenn die Zwangsliquidation gegen sie nicht verlangt ist.
2    Den Gegenstand des Nachlassvertrages bildet der Verzicht auf einzelne Gläubigerrechte, wie die Herabsetzung des Betrages von laufenden oder pfandversicherten Forderungen, die Herabsetzung des Zinsfusses, der Nachlass der Zinsenbeträge, die Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Betriebsergebnisse abhängigen veränderlichen Zinsfuss, der Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang der Pfandrechte, die Umwandlung von Forderungen in Aktien sowie die Hinausschiebung der Fälligkeit von Gläubigeransprüchen.
3    Eine Verpflichtung zu neuen Leistungen darf den Gläubigern nicht auferlegt werden.
4    Gegenstand des Nachlassvertrages kann auch die Umwandlung von Prioritätsaktien in Stammaktien bilden. In diesem Falle werden die Prioritätsaktionäre wie Gläubiger behandelt, und es gelten die in diesem Gesetze für die Gläubiger aufgestellten Bestimmungen auch für sie.
, Art. 55
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 55
1    Tritt das Bundesgericht auf das Gesuch ein, so gewährt es der Unternehmung eine Stundung für die Dauer des Nachlassverfahrens und verbindet damit die Auflage, ihm binnen drei Monaten den Entwurf des Vertrages einzureichen.
2    Gleichzeitig ernennt das Bundesgericht einen Sachwalter, dessen Befugnisse und Obliegenheiten, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die gleichen sind, wie diejenigen des Sachwalters gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188913 über Schuldbetreibung und Konkur über den Nachlassvertrag.
3    Der Sachwalter steht unter der Leitung und Aufsicht des Bundesgerichtes. Gegen die Geschäftsführung und die einzelnen Verfügungen des Sachwalters kann beim Bundesgerichte Beschwerde erhoben werden.
4    Der Sachwalter kann für die bei ihm entstehenden Kosten von der Unternehmung einen Vorschuss verlangen.
VZEG). Gleichzeitig entscheidet das Bundesgericht über Beschwerden gegen den Masseverwalter (u.a. Art. 22
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 22
1    Bei Eröffnung der Liquidation ernennt das Bundesgericht einen Masseverwalter und trifft Vorsorge, dass der Betrieb des Unternehmens nicht unterbrochen wird.
2    Der Masseverwalter steht unter der Leitung und Aufsicht des Bundesgerichts.
3    Gegen die Administrativverfügungen des Masseverwalters kann von den Beteiligten beim Bundesgerichte Beschwerde geführt werden.
VZEG) oder über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Unternehmung und ihren Gläubigern oder unter den Gläubigern untereinander während der Liquidation (Art. 44
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 44
1    Alle andern Rechtsstreitigkeiten, welche zwischen der Unternehmung und ihren Gläubigern oder den Gläubigern unter sich während der Liquidation entstehen oder von anderer Seite gegen die Masse angehoben werden, sind ebenfalls vom Bundesgericht zu beurteilen.
2    Bereits im Zeitpunkt des Liquidationsbeginns anhängige Rechtsstreitigkeiten werden vor dem angerufenen Richter zu Ende geführt.
VZEG). Es ist allgemein anerkannt, dass das VZEG wie bereits das Vorgängergesetz von 1874 dem Bundesgericht vielfältige, sich teilweise widersprechende
BGE 145 III 374 S. 382

und mit seiner Aufgabe als oberste Recht sprechende Behörde nicht vereinbare Zuständigkeiten zuweist (LUCIANI, a.a.O., Rz. 291 ff. mit weiteren Hinweisen, Rz. 296; vgl. bereits BÄRLOCHER, Die Zwangsliquidation von Eisenbahnen, ZBJV 1880 S. 163 f.).
5.2 Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene BGG hat indes keine formelle Änderung des VZEG mit sich gebracht (AS 2006 1244, vgl. Art. 131 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - 1 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943117 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben.
1    Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943117 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben.
2    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
3    Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
BGG, Anhang), ebenso wenig die Anpassungsverordnung der Bundesversammlung vom 20. Dezember 2006 (AS 2006 5599, vgl. Art. 131 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - 1 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943117 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben.
1    Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943117 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben.
2    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
3    Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
BGG). Im Gegensatz dazu wurde das - von Art. 30
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
SchKG ebenfalls vorbehaltene - Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SchGG; SR 282.11) geändert, indem sämtliche zwangsvollstreckungsrechtlichen und weiteren erstinstanzlichen Aufgaben des Bundesgerichts an die kantonale Aufsichtsbehörde übertragen wurden (AS 2006 1248, Ziff. 7). Die Verschiebung der Kompetenzen im SchGG - bzw. die Begrenzung der Funktion des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz - erfolgte erst durch den in der Amtlichen Sammlung publizierten Gesetzestext, ohne dass sich in den Materialien Anhaltspunkte finden (JENNY, a.a.O., N. 12 zu Art. 1
SR 282.11 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
SchGG Art. 1 - 1 Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen.
1    Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 18894 mit den nachfolgenden Einschränkungen.
2    Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung.
SchGG): Die Änderung erscheint als einfache Konsequenz der Totalrevision über die Bundesrechtspflege und des Inkrafttretens des BGG.
5.3 Die Gründe, weshalb die Kompetenzen und Zuständigkeiten des Bundesgerichts gemäss VZEG nicht in entsprechender Weise der kantonalen Aufsichtsbehörde (oder einer anderen Behörde) übertragen wurden, sind nicht ersichtlich. Sie könnten allenfalls darin liegen, dass für das nicht mehr zeitgemässe VZEG verschiedene Änderungen und die teilweise Aufhebung gefordert wird (LUCIANI, a.a.O., Rz. 731 f.). Ob die Kompetenzen des Bundesgerichts in den genannten Bereichen des VZEG zumindest vorläufig weiterbestehen sollen (KLETT/ESCHER, a.a.O., N. 7 zu Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) oder eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt, muss nicht entschieden werden. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichts steht im vorliegenden Verfahren - wie dargelegt - nicht weiter zur Diskussion.