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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 211 Wirkungen |
||||||
| Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. | ||||||
| Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: | ||||||
| in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; | ||||||
| in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. | ||||||
| Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. | ||||||
| Die Parteien sind im Entscheidvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 145 Stillstand der Fristen |
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| Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: | ||||||
| das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| das summarische Verfahren. | ||||||
| Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG [1], die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 145 Stillstand der Fristen |
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| Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: | ||||||
| das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| das summarische Verfahren. | ||||||
| Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG [1], die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 211 Wirkungen |
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| Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. | ||||||
| Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: | ||||||
| in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; | ||||||
| in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. | ||||||
| Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. | ||||||
| Die Parteien sind im Entscheidvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 145 Stillstand der Fristen |
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| Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: | ||||||
| das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| das summarische Verfahren. | ||||||
| Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG [1], die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 145 Stillstand der Fristen |
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| Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: | ||||||
| das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| das summarische Verfahren. | ||||||
| Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG [1], die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 145 Stillstand der Fristen |
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| Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: | ||||||
| das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| das summarische Verfahren. | ||||||
| Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG [1], die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 211 Wirkungen |
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| Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. | ||||||
| Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: | ||||||
| in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; | ||||||
| in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. | ||||||
| Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. | ||||||
| Die Parteien sind im Entscheidvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 211 Wirkungen |
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| Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. | ||||||
| Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: | ||||||
| in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; | ||||||
| in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. | ||||||
| Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. | ||||||
| Die Parteien sind im Entscheidvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 211 Wirkungen |
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| Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. | ||||||
| Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: | ||||||
| in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; | ||||||
| in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. | ||||||
| Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. | ||||||
| Die Parteien sind im Entscheidvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 211 Wirkungen |
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| Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. | ||||||
| Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: | ||||||
| in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; | ||||||
| in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. | ||||||
| Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. | ||||||
| Die Parteien sind im Entscheidvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 211 Wirkungen |
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| Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. | ||||||
| Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: | ||||||
| in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; | ||||||
| in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. | ||||||
| Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. | ||||||
| Die Parteien sind im Entscheidvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 209 Klagebewilligung |
||||||
| Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: | ||||||
| bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter; | ||||||
| in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. | ||||||
| Die Klagebewilligung enthält: | ||||||
| die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen; | ||||||
| das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage; | ||||||
| das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens; | ||||||
| die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens; | ||||||
| das Datum der Klagebewilligung; | ||||||
| die Unterschrift der Schlichtungsbehörde. | ||||||
| Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. | ||||||
| In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 209 Klagebewilligung |
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| Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: | ||||||
| bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter; | ||||||
| in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. | ||||||
| Die Klagebewilligung enthält: | ||||||
| die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen; | ||||||
| das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage; | ||||||
| das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens; | ||||||
| die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens; | ||||||
| das Datum der Klagebewilligung; | ||||||
| die Unterschrift der Schlichtungsbehörde. | ||||||
| Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. | ||||||
| In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 145 Stillstand der Fristen |
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| Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: | ||||||
| das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| das summarische Verfahren. | ||||||
| Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG [1], die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 202 Einleitung |
||||||
| Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden. | ||||||
| Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. | ||||||
| Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. | ||||||
| In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Entscheidvorschlag [1] nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens |
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| Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: | ||||||
| wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht; | ||||||
| wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird; | ||||||
| bei Erteilung der Klagebewilligung. | ||||||
| Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 209 Klagebewilligung |
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| Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: | ||||||
| bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter; | ||||||
| in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. | ||||||
| Die Klagebewilligung enthält: | ||||||
| die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen; | ||||||
| das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage; | ||||||
| das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens; | ||||||
| die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens; | ||||||
| das Datum der Klagebewilligung; | ||||||
| die Unterschrift der Schlichtungsbehörde. | ||||||
| Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. | ||||||
| In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 211 Wirkungen |
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| Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. | ||||||
| Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: | ||||||
| in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; | ||||||
| in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. | ||||||
| Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. | ||||||
| Die Parteien sind im Entscheidvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 145 Stillstand der Fristen |
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| Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: | ||||||
| das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| das summarische Verfahren. | ||||||
| Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG [1], die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||