Urteilskopf

143 IV 91

12. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Beschwerde in Strafsachen) 6B_1217/2015 vom 13. Dezember 2016

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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 92

BGE 143 IV 91 S. 92

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte gegen den deutschen Staatsbürger X. eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Als dieser seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegte, ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln darum, die Strafverfolgung zu übernehmen. Nach Abtretung der Strafverfolgung an die deutschen Strafverfolgungsbehörden wurde das in Zug anhängige Verfahren sistiert. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln stellte das Ermittlungsverfahren gegen X. am 24. August 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das wieder aufgenommene Verfahren gegen X. ein und auferlegte ihm die Kosten der Untersuchung von Fr. 116'613.10. Dagegen erhob X. Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zug hiess diese am 21. Oktober 2015 teilweise gut. Es auferlegte X. die Kosten des Untersuchungsverfahrens nur zu sechs Zehntel und nahm den Rest auf die Staatskasse. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens nahm es dieselbe Aufteilung vor.
B. X. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei in Bezug auf die Kostenverlegung aufzuheben und die gesamten Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
C. Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verweist auf die
BGE 143 IV 91 S. 93

Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. X. erhielt Gelegenheit, zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. (...)

1.3 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; nachfolgend: EUeR), dem beide Staaten beigetreten sind, das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; nachfolgend: Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; nachfolgend: Zusatzvertrag) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; Urteil 1A.63/2007 vom 28. Februar 2008 E. 1.1; vgl. auch Art. 54
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.
StPO).
1.4

1.4.1 Das EUeR, das Zweite Zusatzprotokoll und der Zusatzvertrag sehen vor, dass die Rechtshilfe leistenden Staaten die in ihrem Land angefallenen Kosten grundsätzlich nicht beim jeweils anderen Staat einfordern können (vgl. Art. 20
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 20 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 gibt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen keinen Anlass zur Erstattung von Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 11 verursacht werden.
EUeR; Art. 5 Zweites Zusatzprotokoll; Art. XII Abs. 8 Zusatzvertrag; vgl. auch ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 462 ff.). Ob die schweizerischen Strafbehörden die in der Schweiz angefallenen Kosten nach Abtretung des Verfahrens einer Partei auferlegen dürfen, ergibt sich aus diesen Staatsverträgen nicht ausdrücklich. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist somit insbesondere das IRSG (vorne E. 1.3). Gemäss Art. 31
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 31 Kosten - 1 Ausländische Ersuchen werden in der Regel unentgeltlich ausgeführt.
1    Ausländische Ersuchen werden in der Regel unentgeltlich ausgeführt.
2    Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Kosten ganz oder teilweise dem ersuchenden Staat in Rechnung gestellt werden können.
3    Die Kosten für ein schweizerisches Ersuchen, die einem anderen Staat erstattet werden, gehen zu Lasten des Verfahrens, das zu dem Ersuchen Anlass gegeben hat.
4    Der Bundesrat regelt die Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen.
IRSG werden ausländische Ersuchen in der Regel unentgeltlich ausgeführt
BGE 143 IV 91 S. 94

(Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Kosten ganz oder teilweise dem ersuchenden Staat in Rechnung gestellt werden können (Abs. 2). Die Kosten für ein schweizerisches Ersuchen, die einem anderen Staat erstattet werden, gehen zu Lasten des Verfahrens, das zu dem Ersuchen Anlass gegeben hat (Abs. 3). Für die Kosten der stellvertretenden Strafverfolgung stellt Art. 93
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 93 Kosten - 1 Die vom ersuchenden Staat festgesetzten Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Verfahrens in der Schweiz geschlagen und eingefordert. Sie werden dem ersuchenden Staat nicht erstattet.
1    Die vom ersuchenden Staat festgesetzten Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Verfahrens in der Schweiz geschlagen und eingefordert. Sie werden dem ersuchenden Staat nicht erstattet.
2    Die Kantone verfügen über bezahlte Geldbussen und, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004149 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, über eingezogene Gegenstände.150
3    Dem ersuchten Staat werden, wenn er die Verfolgung übernimmt, die in der Schweiz aufgelaufenen Verfahrenskosten gemeldet. Ihre Erstattung wird nicht verlangt.
IRSG besondere Regeln auf. Demnach werden die vom ersuchenden Staat festgesetzten Verfahrenskosten zu den Kosten des Verfahrens in der Schweiz geschlagen und eingefordert; sie werden dem ersuchenden Staat nicht erstattet (Abs. 1). Im umgekehrten Fall werden dem ersuchten Staat, wenn er die Verfolgung übernimmt, die in der Schweiz aufgelaufenen Verfahrenskosten gemeldet; ihre Erstattung wird nicht verlangt (Abs. 3).
1.4.2 Für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gelten sodann einige Bestimmungen, welche den Grundsatz "ne bis in idem" konkretisieren. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Ziff. 1), oder auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat (Ziff. 2). Umgekehrt bestimmt Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 89 Wirkungen - 1 Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
1    Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
a  solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen; oder
b  wenn aufgrund des in diesem Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe a oder b erfüllt sind.
2    Die Verjährung nach schweizerischem Recht ruht, solange im ersuchten Staat das Verfahren, einschliesslich des Strafvollzuges, hängig ist.148
3    Wurde der Verfolgte wegen anderer Taten an den ersuchten Staat ausgeliefert, so braucht dieser die Auslieferungsbedingungen nach Artikel 38 nicht zu beachten, soweit er dem Ersuchen um Strafverfolgung entspricht.
IRSG, dass bei Übernahme der Strafverfolgung durch einen anderen Staat die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen dürfen, wenn aufgrund des im ersuchten Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Art. 5
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
[Abs. 1] lit. a oder b IRSG erfüllt sind (BGE 129 II 449 E. 2.1 S. 451). Diese Bestimmungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG nur anwendbar, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen. Die vorliegend in erster Linie massgebenden Staatsverträge (vgl. vorne E. 1.3) enthalten keine anderslautenden Bestimmungen. Die Schweiz hat vielmehr einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR gemacht und behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (vgl. bereits Urteil 1A.107/1995 vom 21. August 1995 E. 4c). Art. XII Abs. 6 des Zusatzvertrags enthält ebenfalls eine entsprechende Regelung, wonach die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder
BGE 143 IV 91 S. 95

Vollstreckungsmassnahmen gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat u.a. absehen, wenn eine Straverfolgung eingeleitet wurde und wenn das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde aus materiellrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist, insbesondere wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder der Beschuldigte ausser Verfolgung gesetzt worden und die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist (lit. a), oder wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist (lit. b).
1.5 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der überwiegende Teil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte nach deutschem Recht verjährt war. Es stellt sich deshalb die Frage, ob insoweit eine "res iudicata" vorliegt, die der Wiederaufnahme des in der Schweiz zunächst sistierten Verfahrens entgegenstünde. Dies kann indes offengelassen werden, da die Kostenauflage an den Beschwerdeführer ohnehin nicht mit dem massgebenden Bundesrecht vereinbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Oberstaatsanwaltschaft Köln die in der Schweiz aufgelaufenen Kosten gemeldet, wie dies Art. 93 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 93 Kosten - 1 Die vom ersuchenden Staat festgesetzten Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Verfahrens in der Schweiz geschlagen und eingefordert. Sie werden dem ersuchenden Staat nicht erstattet.
1    Die vom ersuchenden Staat festgesetzten Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Verfahrens in der Schweiz geschlagen und eingefordert. Sie werden dem ersuchenden Staat nicht erstattet.
2    Die Kantone verfügen über bezahlte Geldbussen und, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004149 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, über eingezogene Gegenstände.150
3    Dem ersuchten Staat werden, wenn er die Verfolgung übernimmt, die in der Schweiz aufgelaufenen Verfahrenskosten gemeldet. Ihre Erstattung wird nicht verlangt.
IRSG vorsieht. Da deren Erstattung gemäss dieser Bestimmung nicht verlangt wird, oblag der Entscheid über die Überbindung der Kosten damit der Oberstaatsanwaltschaft Köln. Diese verzichtete implizit darauf, indem sie dem Beschwerdeführer mit der Einstellungsverfügung vom 24. August 2012 keinerlei Verfahrenskosten auferlegte, was sowohl in Deutschland als auch der Schweiz dem Normalfall entspricht (vgl. § 467 Abs. 1 und 2 D-StPO sowie Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Daran ist die Beschwerdegegnerin gebunden. Nach der Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland dürfen die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden über eine allfällige Kostenauflage nicht mehr selber befinden. Unzulässig ist es insbesondere, der verfolgten Person die schweizerischen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Verfahren im Ausland zufolge Verjährung eingestellt wurde (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 8 zu Art. 89
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 89 Wirkungen - 1 Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
1    Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen:
a  solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen; oder
b  wenn aufgrund des in diesem Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe a oder b erfüllt sind.
2    Die Verjährung nach schweizerischem Recht ruht, solange im ersuchten Staat das Verfahren, einschliesslich des Strafvollzuges, hängig ist.148
3    Wurde der Verfolgte wegen anderer Taten an den ersuchten Staat ausgeliefert, so braucht dieser die Auslieferungsbedingungen nach Artikel 38 nicht zu beachten, soweit er dem Ersuchen um Strafverfolgung entspricht.
IRSG sowie N. 9 zu Art. 93
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 93 Kosten - 1 Die vom ersuchenden Staat festgesetzten Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Verfahrens in der Schweiz geschlagen und eingefordert. Sie werden dem ersuchenden Staat nicht erstattet.
1    Die vom ersuchenden Staat festgesetzten Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Verfahrens in der Schweiz geschlagen und eingefordert. Sie werden dem ersuchenden Staat nicht erstattet.
2    Die Kantone verfügen über bezahlte Geldbussen und, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004149 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, über eingezogene Gegenstände.150
3    Dem ersuchten Staat werden, wenn er die Verfolgung übernimmt, die in der Schweiz aufgelaufenen Verfahrenskosten gemeldet. Ihre Erstattung wird nicht verlangt.
IRSG mit Verweis auf TPF 2010 79 E. 2.3 S. 82 ff.). Für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO verbleibt demnach vorliegend kein Raum. (...)