Urteilskopf

143 III 3

2. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.X. gegen Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_113/2016 vom 27. Oktober 2016

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 4

BGE 143 III 3 S. 4

A.

A.a Mit Schreiben vom 18. August 2015 gelangte A.X. an das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Zivilstand und Bürgerrecht, als kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Sie führte aus, dass sie auf die Vornamen "B.A." getauft und dabei "A." als Rufname unterstrichen worden sei. Die Bezeichnung des Rufnamens sei offenbar untergangen, da sie von den kantonalen Ämtern mit "B.A." oder mit "B." angeschrieben werde. Sie ersuchte ihrer Bitte nachzukommen, die Vornamen elektronisch in der Reihenfolge zu ändern.

A.b Die Eingabe wurde als Gesuch um Bereinigung des Zivilstandsregisters entgegengenommen und als solches vom kantonalen Departement mit Verfügung vom 29. September 2015 abgewiesen. Zur Begründung hielt das Departement im Wesentlichen fest, dass ein Fehler, der auf offensichtlichem Versehen oder Irrtum beruhe, nicht vorliege.
B. Gegen diese Verfügung wandte sich A.X. mit Beschwerde vom 9. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie beantragte im Wesentlichen, "die für die Führung der Register verantwortlichen Behörden zu verpflichten, alle erforderlichen regulatorischen, organisatorischen und technischen Massnahmen zu veranlassen, damit der [...] Rufname 'A.' in den massgeblichen Registern und amtlichen Ausweisen geführt werde". Mit Urteil vom 11. Januar 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 hat A.X. Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es seien die zuständigen Behörden zu verpflichten, "alle erforderlichen Massnahmen zu veranlassen, damit der Rufname 'A.' als solcher wieder in der behördlichen Ansprache als
BGE 143 III 3 S. 5

massgeblicher Vorname verwendet werde". Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...) Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Anlass zur vorliegende Beschwerde gibt die Eintragung der Vornamen der Beschwerdeführerin im Personenstandsregister sowie die Frage der Erfassung ihres Rufnamens. Nach dem angefochtenen Urteil (und den kantonalen Akten) steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Personenstandsregister mit den Vornamen "B.A." ohne Bezeichnung eines Rufnamens erfasst ist; das Gleiche gilt ferner für den Eintrag im Geburtsregister des Zivilstandsamtes U. vom 3. Juni 1948, wie aus dem Auszug vom 17. November 2015 hervorgeht.

3.1 Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass zur Bereinigung des Eintrages im Personenstandsregister durch die Zivilstandsbehörden gesehen. Gemäss Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB ist die (sog. administrative) Berichtigung durch die Zivilstandsbehörden von Amtes wegen möglich, um Fehler einer abgeschlossenen Eintragung zu beheben, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Jeder Betroffene kann Fehler der Aufsichtsbehörde melden, welche über die administrative Bereinigung entscheidet (Art. 29
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 29 Durch die Zivilstandsbehörden - 1 Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43 ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt in eigener Verantwortung behoben werden.137
1    Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43 ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt in eigener Verantwortung behoben werden.137
2    Sind mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich:
a  die zu bereinigenden Personenstandsdaten erstmals beurkundet wurden; oder
b  Zivilstandsereignisse oder -tatsachen nachbeurkundet werden müssen, die sich vor der letzten Beurkundung ereignet haben.138
3    Sind die Zuständigkeiten unklar, so ist für die Bereinigung nach den Weisungen des EAZW vorzugehen.139
4    ...140
der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Die Beschwerdeführerin bestätigt selber, dass ihre Vornamen "B.A." richtig eingetragen sind. Sie legt nicht dar und es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht einen Fehler im Sinne von Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB verkannt hätte.
3.2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren die fehlende Kennzeichnung des Rufnamens im Personenstandsregister gerügt hat. Die Vorinstanz hat keinen Grund zur Bezeichnung oder Erfassung des Rufnamens im Personenstandsregister erblickt. Die Beschwerde kann so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin eine Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister verlangt und die Verweigerung der betreffenden Eintragung bzw. Kennzeichnung rügt.

3.3 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamten kann Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden; ebenso kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörden bei den zuständigen kantonalen Instanzen Beschwerde geführt werden
BGE 143 III 3 S. 6

(Art. 90 Abs. 1
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2    Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.309
3    Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4    Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.310
5    Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.311
und 2
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2    Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.309
3    Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4    Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.310
5    Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.311
ZStV; vgl. Art. 45 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
ZGB). Auf diesem Weg kann die Verweigerung einer Eintragung in das Personenstandsregister angefochten werden (vgl. BGE 125 III 209 E. 2 S. 211; Urteil 5A_756/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3.1; STEINAUER/FOUNTOULAKIS, Droits des personnes physiques et de la protection de l'adulte, 2014, Rz. 810). Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Verweigerung der verlangten Eintragung bzw. Kennzeichnung des Rufnamens im Personenstandsregister rechtswidrig ist.
3.3.1 Der amtliche bzw. gesetzliche Name einer natürlichen Person besteht aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vornamen (BGE 120 III 60 E. 2a S. 61; u.a. BÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 5. Aufl. 2014, N. 1, 5 zu Art. 270
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
-270b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270b - Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
ZGB; SANDOZ, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2010, N. 2 zu Art. 270
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
ZGB). Die Namen gehören zum Personenstand und werden im Personenstandsregister beurkundet (Art. 39 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
1    Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2    Zum Personenstand gehören insbesondere:
1  die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2  die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3  die Namen;
4  die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5  die Staatsangehörigkeit.
und 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB; Art. 8 lit. c
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 8 Beurkundete Daten - Folgende Angaben zur Person werden im Personenstandsregister als beurkundete Daten geführt:
a  Namen:
a1  Familienname,
a2  Ledigname,
a3  Vornamen,
a4  andere amtliche Namen;
b  Geschlecht: männlich/weiblich;
c  Geburt:
c1  Datum,
c2  Zeit,
c3  Ort,
c4  Totgeburt;
d  Zivilstand:
d1  Status: ledig; verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet; in eingetragener Partnerschaft / gerichtlich aufgelöste Partnerschaft / durch Tod aufgelöste Partnerschaft / durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft,
d2  Datum;
e  Tod:
e1  Datum,
e2  Zeit,
e3  Ort;
f  Lebensstatus: lebend, verstorben, verschollen, totgeboren, unbekannt;
g  Eltern:
g1  Familienname der Eltern,
g2  Vornamen der Eltern,
g3  andere amtliche Namen der Eltern;
h  Adoptiveltern:
h1  Familienname der Adoptiveltern,
h2  Vornamen der Adoptiveltern,
h3  andere amtliche Namen der Adoptiveltern;
i  Schweizer Staatsangehörigkeit / Kantonsbürgerrecht / Heimatort:
i1  Datum: gültig ab / gültig bis,
i2  Erwerbsgrund,
i3  Anmerkung zum Erwerbsgrund,
i4  Verlustgrund,
i5  Anmerkung zum Verlustgrund;
j  Beziehungsdaten:
j1  Art: Eheverhältnis / eingetragene Partnerschaft / Kindesverhältnis,
j2  Datum: gültig ab / gültig bis,
j3  Auflösungsgrund.
ZStV). Erfasst werden nur amtliche Namen (vgl. Art. 24 Abs. 3
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 24 Namen - 1 Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.128
1    Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.128
2    Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie:
a  unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder
b  gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.129
3    Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als «andere amtliche Namen» erfasst.
4    Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden.
ZStV). Bei der Erfassung dürfen Namen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden (Art. 24 Abs. 4
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 24 Namen - 1 Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.128
1    Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.128
2    Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie:
a  unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder
b  gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.129
3    Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als «andere amtliche Namen» erfasst.
4    Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden.
ZStV). Der Vorname wird dem Kind von den Eltern gegeben (Art. 301 Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1    Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1bis    Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
1  die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
2  der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.392
2    Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.
3    Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden.
4    Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.
ZGB); die Namensänderung ist im Verfahren nach Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB möglich (MEIER/DE LUZE, Droit des personnes, 2014, Rz. 281).
3.3.2 Vom Namen, der kraft rechtlicher Bestimmung erworben wird, ist der sich auf blossen Gebrauch stützende Name zu unterscheiden. Zu den Letzteren gehört der Rufname (prénom usuel, nome usuale), der z.B. aus mehreren Vornamen frei gewählt und - weil er keinen gesetzlichen Namen darstellt - auch jederzeit und formlos geändert oder abgelegt werden kann (SIEGENTHALER, Das Personenstandsregister, 2013, Rz. 246 und 247; BREITSCHMID, in: Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 301
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1    Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1bis    Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
1  die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
2  der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.392
2    Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.
3    Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden.
4    Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.
ZGB). Weil Rufnamen frei variierbar sind und sich der Erwerb nicht auf das Zivilrecht stützt, kann die Erfassung oder Bezeichnung im Personenstandsregister - als öffentlichem Register (Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB), dessen Zweck die Beurkundung des Personenstandes und des amtlichen Namens ist - insoweit keinen Beweis geben. Ob eine Person ihren Vornamen überhaupt oder nur einen von mehreren Vornamen als Rufnamen gebraucht, wird daher im Personenstandsregister nicht bezeichnet (SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 246; vgl. allgemein BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl. 2009, Rz. 753). Aus
BGE 143 III 3 S. 7

dem gleichen Grund werden übrigens auch andere nichtamtliche Namen wie z.B. Allianznamen, Pseudonyme, Künstlernamen, Beinamen, Kurzformen und Übersetzungen nicht in das Personenstandsregister aufgenommen (BUCHER, a.a.O., Rz. 753; SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 235, 246; MONTINI, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2010, N. 4 zu Art. 39
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
1    Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2    Zum Personenstand gehören insbesondere:
1  die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2  die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3  die Namen;
4  die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5  die Staatsangehörigkeit.
ZGB).
3.3.3 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz zu Recht gefolgert, dass die zum Personenstand gehörenden und gemäss Art. 39 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
1    Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2    Zum Personenstand gehören insbesondere:
1  die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2  die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3  die Namen;
4  die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5  die Staatsangehörigkeit.
und 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB im Personenstandsregister zu beurkundenden Namen nur die amtlichen Namen erfassen, wie dies in der Verordnung des Bundesrates konkretisiert wird (Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 48 - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2    Er regelt namentlich:
1  die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben;
2  die Verwendung der AHV-Nummer76 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194677 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern;
3  die Registerführung;
4  die Aufsicht.78
3    Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.
4    Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.
5    Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:
1  Zivilstandsfälle zu melden;
2  Erklärungen zum Personenstand abzugeben;
3  Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.79
ZGB; Art. 8 lit. c
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 8 Beurkundete Daten - Folgende Angaben zur Person werden im Personenstandsregister als beurkundete Daten geführt:
a  Namen:
a1  Familienname,
a2  Ledigname,
a3  Vornamen,
a4  andere amtliche Namen;
b  Geschlecht: männlich/weiblich;
c  Geburt:
c1  Datum,
c2  Zeit,
c3  Ort,
c4  Totgeburt;
d  Zivilstand:
d1  Status: ledig; verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet; in eingetragener Partnerschaft / gerichtlich aufgelöste Partnerschaft / durch Tod aufgelöste Partnerschaft / durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft,
d2  Datum;
e  Tod:
e1  Datum,
e2  Zeit,
e3  Ort;
f  Lebensstatus: lebend, verstorben, verschollen, totgeboren, unbekannt;
g  Eltern:
g1  Familienname der Eltern,
g2  Vornamen der Eltern,
g3  andere amtliche Namen der Eltern;
h  Adoptiveltern:
h1  Familienname der Adoptiveltern,
h2  Vornamen der Adoptiveltern,
h3  andere amtliche Namen der Adoptiveltern;
i  Schweizer Staatsangehörigkeit / Kantonsbürgerrecht / Heimatort:
i1  Datum: gültig ab / gültig bis,
i2  Erwerbsgrund,
i3  Anmerkung zum Erwerbsgrund,
i4  Verlustgrund,
i5  Anmerkung zum Verlustgrund;
j  Beziehungsdaten:
j1  Art: Eheverhältnis / eingetragene Partnerschaft / Kindesverhältnis,
j2  Datum: gültig ab / gültig bis,
j3  Auflösungsgrund.
i.V.m. Art. 24 Abs. 3
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 24 Namen - 1 Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.128
1    Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.128
2    Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie:
a  unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder
b  gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.129
3    Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als «andere amtliche Namen» erfasst.
4    Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden.
ZStV). Wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt ist, die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen habe die Bezeichnung des Rufnamens "A." unter den beiden Vornamen "B.A." im Personenstandsregister verweigern dürfen, ist dies nicht zu beanstanden. Ob der Rufname (wie die Beschwerdeführerin sinngemäss fordert) de lege ferenda im Personenstandsregister zu beurkunden sei, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.4 Was die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3.4.1 Zutreffend hält die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass der Rufname Teil der rechtlich geschützten Persönlichkeit ist und seine Ausübung unter dem privatrechtlichen Namensschutz steht (vgl. Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB; BUCHER, a.a.O., Rz. 753, 822). Ebenso trifft zu, dass die Achtung der persönlichen Identität einer Person, insbesondere die Achtung des Namens von der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre erfasst wird (vgl. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; BREITENMOSER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin legt allerdings nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie im Gebrauch ihres Rufnamens durch das Personenstandsregister eingeschränkt wird. Dass die Rufnamen im betreffenden Register nicht bezeichnet werden, widerspiegelt gerade die Freiheit ihres Gebrauchs. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, ohne eine Kennzeichnung ihres zweiten Vornamens im Personenstandsregister könne sie ihren Rufnamen und damit einen Aspekt ihrer Persönlichkeit gar nicht ausüben, führt dies nicht weiter, zumal sie selber betont, ebendiesen Rufnamen zu
BGE 143 III 3 S. 8

verwenden und in ihrem gesamten sozialen Umfeld entsprechend bekannt zu sein. Entgegen ihrer Darstellung enthält das Personenstandsregister keinen "falschen Rufnamen", sondern einzig und in korrekter Weise ihre(n) gestützt auf das ZGB erworbenen und damit amtlichen Namen. Wenn im Personenstandsregister - gestützt auf dessen gesetzlichen Zweck - die amtlichen Namen beurkundet werden, und der frei wähl- und jederzeit änderbare Rufname nicht besonders bezeichnet wird, kann nicht von einer verfassungs- oder EMRK-widrigen Einschränkung der persönlichen Freiheit gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin stört, wenn "Behörden, Banken und andere Stellen" nicht oder erst auf Nachdruck hin ihren Rufnamen "A." verwenden. Dass die Beschwerdeführerin die rechtliche Möglichkeit hat, ihre(n) amtlichen Namen dem tatsächlichen Gebrauch ihres Rufnamens im Verfahren nach Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB anzupassen, steht zu Recht ausser Frage.
3.4.3 Unbehelflich ist, wenn die Beschwerdeführerin (sowie die Vorinstanz) auf die Verordnung des EJPD vom 16. Februar 2010 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (SR 143.111) hinweist. Entgegen ihrer Darstellung erlaubt die Regelung über die Ausweise gerade, ihrem Rufnamen und ihrem Persönlichkeitsrecht Rechnung zu tragen. Nach den Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1-3) der Verordnung wird der Rufname zwar nicht gekennzeichnet; er kann indes aus Platzgründen vorgezogen oder im Pass auf Verlangen der antragsstellenden Person in der Rubrik "amtliche Ergänzungen" sehr wohl eingetragen werden. Daraus kann nicht auf die Rechtswidrigkeit der ZStV geschlossen werden, weil sie eine derartige Rubrik nicht kennt. Zweck des Personenstandsregisters ist es, den nach Gesetz erworbenen Namen zu beurkunden (E. 3.3), währenddem für die Ausstellung von Ausweisen (Pass, Identitätskarte) besondere Vorschriften gelten, weil sie einem besonderen Zweck - als Identifikationsmittel - dienen (SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 236; vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige [SR 143.1]).

3.4.4 Aus dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02) kann die Beschwerdeführerin keine Pflicht des Zivilstandamtes zur Bezeichnung des Rufnamens ableiten. Art. 4 Abs. 1
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 4 Aufgabe des Bundesamtes - 1 Das Bundesamt definiert die Identifikatoren und Merkmale nach den Artikeln 6 Buchstaben b-t, 7 und 13 Absatz 2 sowie die entsprechenden Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel. Die Eintragung von Daten des Personenstandes in den Registern richtet sich nach den Artikeln 39-49 des Zivilgesetzbuches9.
1    Das Bundesamt definiert die Identifikatoren und Merkmale nach den Artikeln 6 Buchstaben b-t, 7 und 13 Absatz 2 sowie die entsprechenden Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel. Die Eintragung von Daten des Personenstandes in den Registern richtet sich nach den Artikeln 39-49 des Zivilgesetzbuches9.
2    Das Bundesamt berücksichtigt bei der Erarbeitung der Definitionen die Anforderungen und Bedürfnisse der Kantone und Gemeinden sowie der Bundesstellen, welche die Register nach Artikel 2 Absatz 1 führen oder sich darauf stützen.
3    Es stellt den Kantonen, den Gemeinden und den Bundesstellen nach Artikel 2 Absatz 1 die notwendigen Definitionen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel unentgeltlich zur Verfügung.
4    Es veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält.
RHG bestimmt, dass sich die Eintragung von Daten des Personenstandes in den (anderen) Registern nach den Art. 39
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
1    Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2    Zum Personenstand gehören insbesondere:
1  die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2  die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3  die Namen;
4  die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5  die Staatsangehörigkeit.
-49
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 49 - 1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest.
1    Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest.
2    Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen.
3    Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
ZGB richtet. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleiben die

BGE 143 III 3 S. 9

zivilstandsbezogenen Bestimmungen des ZGB und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen über die Beurkundung vorbehalten; die Zuständigkeiten im Bereich des Zivilstandswesens haben somit durch das RHG keine Änderung erfahren (Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personenregister, BBl 2006 427 Ziff. 2.2 zu Art. 4
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 4 Aufgabe des Bundesamtes - 1 Das Bundesamt definiert die Identifikatoren und Merkmale nach den Artikeln 6 Buchstaben b-t, 7 und 13 Absatz 2 sowie die entsprechenden Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel. Die Eintragung von Daten des Personenstandes in den Registern richtet sich nach den Artikeln 39-49 des Zivilgesetzbuches9.
1    Das Bundesamt definiert die Identifikatoren und Merkmale nach den Artikeln 6 Buchstaben b-t, 7 und 13 Absatz 2 sowie die entsprechenden Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel. Die Eintragung von Daten des Personenstandes in den Registern richtet sich nach den Artikeln 39-49 des Zivilgesetzbuches9.
2    Das Bundesamt berücksichtigt bei der Erarbeitung der Definitionen die Anforderungen und Bedürfnisse der Kantone und Gemeinden sowie der Bundesstellen, welche die Register nach Artikel 2 Absatz 1 führen oder sich darauf stützen.
3    Es stellt den Kantonen, den Gemeinden und den Bundesstellen nach Artikel 2 Absatz 1 die notwendigen Definitionen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel unentgeltlich zur Verfügung.
4    Es veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält.
, S. 458). Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass nach Art. 7
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 7 Andere Merkmale - Die Führung eines Merkmals, das nicht in Artikel 6 bezeichnet ist, richtet sich nach den Anforderungen des Katalogs nach Artikel 4 Absatz 4, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist.
RHG im Einwohnerregister die Führung des Rufnamens möglich ist, hält sie einzig zutreffend fest, dass dieses Merkmal nach den Anforderungen des Kataloges des Bundesamtes für Statistik (Art. 4 Abs. 4
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 4 Aufgabe des Bundesamtes - 1 Das Bundesamt definiert die Identifikatoren und Merkmale nach den Artikeln 6 Buchstaben b-t, 7 und 13 Absatz 2 sowie die entsprechenden Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel. Die Eintragung von Daten des Personenstandes in den Registern richtet sich nach den Artikeln 39-49 des Zivilgesetzbuches9.
1    Das Bundesamt definiert die Identifikatoren und Merkmale nach den Artikeln 6 Buchstaben b-t, 7 und 13 Absatz 2 sowie die entsprechenden Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel. Die Eintragung von Daten des Personenstandes in den Registern richtet sich nach den Artikeln 39-49 des Zivilgesetzbuches9.
2    Das Bundesamt berücksichtigt bei der Erarbeitung der Definitionen die Anforderungen und Bedürfnisse der Kantone und Gemeinden sowie der Bundesstellen, welche die Register nach Artikel 2 Absatz 1 führen oder sich darauf stützen.
3    Es stellt den Kantonen, den Gemeinden und den Bundesstellen nach Artikel 2 Absatz 1 die notwendigen Definitionen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel unentgeltlich zur Verfügung.
4    Es veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält.
RHG) zu führen ist. Unbehelflich ist schliesslich, wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Datenschutzgesetzes rügt, weil sie durch die Bearbeitung ihrer Daten einen erheblichen Nachteil erleide. Entgegen ihrer Auffassung ist das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) auf öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs - wie das Personenstandsregister - nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. d
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
DSG).
3.5 Zusammenfassend stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn das Verwaltungsgericht sowohl die administrative Berichtigung einer Eintragung im Personenstandsregister als auch die anbegehrte Eintragung bzw. Bezeichnung des Rufnamens verweigert hat. (...)