SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 3 Zulassungsbewilligung - 1 Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.13 |
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1 | Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.13 |
1bis | Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig: |
a | eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern; |
b | die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt.14 |
1ter | Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die: |
a | mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern; |
b | Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern; |
c | für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen; |
d | ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden.15 |
2 | Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar.16 |
3 | Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen).18 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 3 Zulassungsbewilligung - 1 Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.13 |
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1 | Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.13 |
1bis | Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig: |
a | eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern; |
b | die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt.14 |
1ter | Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die: |
a | mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern; |
b | Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern; |
c | für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen; |
d | ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden.15 |
2 | Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar.16 |
3 | Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen).18 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 3 Zulassungsbewilligung - 1 Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.13 |
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1 | Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.13 |
1bis | Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig: |
a | eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern; |
b | die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt.14 |
1ter | Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die: |
a | mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern; |
b | Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern; |
c | für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen; |
d | ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden.15 |
2 | Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar.16 |
3 | Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen).18 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 11 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt. |
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1 | Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt. |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. |
3 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt. |
3bis | Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft.37 |
4 | Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. |