Urteilskopf

142 III 257

34. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_143/2015 vom 23. März 2016

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Sachverhalt ab Seite 258

BGE 142 III 257 S. 258

A.

A.a A.A. (geb. 1946) und B.A. (geb. 1945) heirateten am 20. April 1970.
A.b Mit letztwilliger Verfügung vom 2. April 1976 wurde B.A. zum Erben im Nachlass von C. eingesetzt, welcher am 23. Juni 1976 verstarb. Infolge einer Testamentsanfechtung reduzierte sich der Erbteil von B.A. von 80 % auf 60 %. Mit Kaufvertrag vom 23. Mai 1978 erwarb B.A. von der Erbengemeinschaft das sich im Nachlass befindende Grundstück Nr. v, GB T., zum Verkehrswert von Fr. 338'000.-. Hierfür leistete er eine Zahlung von Fr. 338'000.- in den Nachlass. Den Kaufpreis bezahlte er mit einem Hypothekardarlehen von Fr. 300'000.- und mit Barmitteln von Fr. 38'000.-. Später erhielt er aus dem versilberten Nachlass eine Akontozahlung von Fr. 165'000.- und nach Abzug sämtlicher Erbteilungskosten, Steuern und unter Anrechnung von erhaltenem Mobiliar eine Saldozahlung von Fr. 8'111.85.
B. Am 18. März 2008 beantragte B.A. dem Amtsgericht U., die Parteien im Hinblick auf die Scheidung zum Aussöhnungsversuch vorzuladen. Nachdem dieser erfolglos blieb, reichte B.A. am 15. Dezember 2008 die Scheidungsklage ein.
C. Im Juni 2010 wurden vom Grundstück Nr. v die Grundstücke Nr. v, w, x, y und z abparzelliert. Das Grundstück Nr. v mit Einfamilienhaus verblieb im Eigentum von B.A., die unüberbauten Grundstücke Nr. w-z wurden zu einem Preis von insgesamt Fr. 787'493.10 verkauft. Der nach der Bezahlung von Kosten, Steuern und der Tilgung der Grundpfandschulden verbliebene Restsaldo von Fr. 441'413.90 wurde auf ein Sperrkonto, lautend auf beide Parteien, überwiesen. Der Nettowert des verbliebenen Grundstücks Nr. v wurde anlässlich des Scheidungsverfahrens auf Fr. 539'000.- festgesetzt.
D. Mit Urteil vom 5. Juni 2014 schied das Bezirksgericht U. die Ehe der Parteien. Es verpflichtete B.A. unter anderem, A.A. aus Güterrecht Fr. 1'246'260.60 zu bezahlen (Ziff. 2.5). Das Begehren von A.A. auf Gewährung einer Unterhaltsrente wies es ab.
BGE 142 III 257 S. 259

E. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung beim Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 20. Januar 2015 verpflichtete das Kantonsgericht B.A. in (teilweiser) Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung von A.A., dieser ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich eine indexierte, ab Verfall zu je 5 % verzinsliche Unterhaltsrente von Fr. 1'000.- zu bezahlen (Ziff. 2). Zudem reduzierte es in teilweiser Gutheissung der Berufung von B.A. den von ihm aus Güterrecht gemäss Ziff. 2.5 des Urteils des Bezirksgerichts zu bezahlenden Betrag auf insgesamt Fr. 756'053.65 (Ziff. 3), indem es das Grundstück Nr. v dessen Eigengut zuwies, und regelte die Kostenverteilung neu (Ziff. 4).
F. Gegen dieses Urteil hat A.A. (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides und die Erhöhung des ihr von B.A. (Beschwerdegegner) aus Güterrecht geschuldeten Betrages auf Fr. 1'246'260.60, entsprechend der Ziff. 2.5 des Urteils des Bezirksgerichts, sowie die Neuverteilung der kantonalen Kosten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat sich am 20. Oktober 2015, der Beschwerdegegner am 16. November 2015 vernehmen lassen. Sie beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Eventualstandpunkt gut. (Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Streitig ist vor Bundesgericht die güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft Nr. v in T. - sowie damit zusammenhängend der Nettoverkaufserlös der davon abparzellierten Grundstücke (Sachverhalt Bst. C). (...)

4. (...)

4.3.1 Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Universalsukzession; Art. 560 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
ZGB). Mehrere Erben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände (Art. 602 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB). Bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft haben die Miterben indes keine individuellen, selbständigen Rechte
BGE 142 III 257 S. 260

an den Erbschaftsgegenständen, und bei der Teilung haben die Miterben alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
ZGB); vorbehalten bleiben einzig hier nicht massgebliche Sonderbestimmungen (Art. 612a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 612a - 1 Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.
1    Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden.
3    An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.
4    Die gleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinngemäss.534
, 613
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 613 - 1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
1    Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
2    Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.
3    Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
und 613a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 613a - Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes und führt einer seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieser verlangen, dass ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) unter Anrechnung auf seinen Erbteil zum Nutzwert zugewiesen wird.
ZGB). Können sich die Miterben hinsichtlich der Teilung nicht einigen, sind entweder Lose zu bilden (sog. Realteilung; Art. 611 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 611 - 1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
1    Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
2    Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
3    Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.
ZGB) oder ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 612 - 1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
1    Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2    Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3    Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
ZGB). Mithin besteht der Erbteil einer noch ungeteilten Erbschaft formell zwar aus Gesamteigentum an den Erbschaftsgegenständen, materiell hingegen aus einem Anspruch auf eine Quote des Nachlassvermögens bzw. auf einen Anteil an der Liquidation der Erbengemeinschaft (BGE 91 II 86 E. 3 S. 90 f.; BGE 101 II 222 E. 6e S. 233 und Urteil 5A.12/1992 vom 16. Dezember 1992 E. 2b, bestätigt in Urteil 5A_530/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.2.3; vgl. JÜRG WICHTERMANN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 5. Aufl. 2015, N. 14 zu Art. 652
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.
ZGB; RUTH ARNET, Erbengemeinschaft im sachenrechtlichen Umfeld, in: Nachlassplanung und Nachlassteilung, 2014, S. 385 ff., 389; zum Gesamteigentum im Allgemeinen ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1981, N. 3 zu Art. 652
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.
ZGB). Diese Betrachtungsweise steht im Übrigen im Einklang mit der Regelung im Vollstreckungsrecht, wonach sich die Pfändung am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft nicht auf einzelne Erbschaftsgegenstände, sondern nur auf den dem Schuldner "bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken" kann (vgl. Art. 1
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 1 - 1 Hat der betriebene Schuldner am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft, Gemeinderschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder ähnlichen Gemeinschaft Anteil, so kann sich die Pfändung des Anteilsrechtes nur auf den ihm bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen Gegenstand besteht.
1    Hat der betriebene Schuldner am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft, Gemeinderschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder ähnlichen Gemeinschaft Anteil, so kann sich die Pfändung des Anteilsrechtes nur auf den ihm bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen Gegenstand besteht.
2    Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner am Vermögen einer einfachen Gesellschaft Anteil hat und nicht im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, das Gesellschaftsvermögen stehe im Miteigentum der Gesellschafter.
3    Der periodische zukünftige Ertrag (Zinse, Honorar, Gewinnanteile) eines Gemeinschaftsvermögens kann jeweilen nur auf die Dauer eines Jahres besonders gepfändet werden.
der Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG; SR 281.41]).
4.3.2 Erbschaftsgegenstände, die ein Miterbe zufolge Teilung der Erbschaft zu Alleineigentum erwirbt, treten an die Stelle des Anspruchs auf eine Quote des Nachlassvermögens (BGE 91 II 86 E. 3 S. 91). Der Austausch eines Vermögensgegenstandes durch einen anderen im Sinne eines Wertersatzes gilt in der Terminologie des ZGB als Ersatzanschaffung (vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
1    Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2    Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
1  seinen Arbeitserwerb;
2  die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
3  die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
4  die Erträge seines Eigengutes;
5  Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
und Art. 198 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB). Die vermögensrechtliche Surrogation tritt von Gesetzes wegen und unmittelbar ein. Liefert das Institut der Ersatzanschaffung einen Lösungsansatz, verliert die in der Doktrin kontrovers diskutierte Frage an Bedeutung, ob bei der Überführung einer im Gesamteigentum stehenden Sache in das Alleineigentum eines Miterben ein (zweiter) Eigentumsübergang stattfindet oder aber ob - mit der Begründung, dass ein Eigentümer nicht noch einmal Eigentum an der gleichen Sache erwerben
BGE 142 III 257 S. 261

könne - das im Rahmen der Gesamthand bestehende Eigentumsrecht durch Rechtsaufgabe der ausscheidenden Miterben in das Alleineigentum eines Miterben umgewandelt wird (vgl. für eine Übersicht mit Hinweisen ARNET, a.a.O., S. 394 ff. und STEPHAN WOLF, Erbschaftserwerb durch mehrere Erben und Erbteilungsrecht - Erbengemeinschaft - Erbteilung, ZSR, 125/2006 II S. 211 ff., 266 ff.; vgl. auch WICHTERMANN, a.a.O., N. 5 zu Art. 654
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
1    Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2    Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
ZGB mit Hinweisen; eher für einen Rechtsübergang BGE 86 II 347 E. 3a S. 351 f. und BGE 102 II 197 E. 3b S. 204; für eine Rechtsaufgabe hingegen BGE 95 II 426 E. 3a S. 431 f., wo aber im Zusammenhang mit dem Beginn der Sperrwirkung nach aArt. 218
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht.
OR auf die Erbteilung als Eigentumserwerb abgestellt wurde, sowie BGE 116 II 174 E. 6 S. 181 f.).

4.3.3 Der Anspruch auf eine Quote des Nachlassvermögens bzw. auf einen Anteil an der Liquidation der Erbengemeinschaft wird durch Erbgang erworben; er stellt Eigengut dar (Art. 198 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB). Erwirbt der Miterbe im Rahmen der Erbteilung Alleineigentum an einem Erbschaftsgegenstand, ist wie folgt zu unterscheiden: Ist der Wert des übernommenen Erbschaftsgegenstandes kleiner oder gleich gross wie der Wert des Liquidationsanteils, verbleibt dieser aufgrund der vermögensrechtlichen Surrogation dem Eigengut (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 31 zu Art. 198
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB; vgl. zu aArt. 195
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
ZGB auch BGE 91 II 86 E. 3 S. 91, bestätigt in BGE 116 II 225 E. 3b S. 229). Übersteigt der Wert des übernommenen Erbschaftsgegenstandes aber den Wert des Liquidationsanteils und muss der Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) leisten, handelt es sich um zwei Ersatzanschaffungen: die eine im Verhältnis zum Anspruch auf den Liquidationsanteil und die andere im Verhältnis zur Ausgleichszahlung. Es gelten auch hier die Grundsätze der vermögensrechtlichen Surrogation. Das Ergebnis hängt letztlich davon ab, welcher Vermögensmasse die beitragenden Vermögenswerte entstammen. Sind beide Beiträge aus dem Eigengut, ist auch die Ersatzanschaffung Eigengut. Wirken demgegenüber Errungenschaft und Eigengut eines Ehegatten zusammen, fällt der Vermögenswert jener Vermögensmasse zu, die am meisten zum Erwerb beigetragen hat (BGE 132 III 145 E. 2.2.2 S. 149; vgl. auch HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, a.a.O., N. 31 ff. zu Art. 198
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB). Der anderen Vermögensmasse steht eine variable Ersatzforderung zu (Art. 209 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
1    Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
2    Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.
3    Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.
ZGB; vgl. BGE 132 III 145 E. 2.2.2 S. 149 und BGE 131 III 559 E. 2.3 S. 562). Sind beide Gütermassen im gleichen Ausmass beteiligt, ist der fragliche Vermögenswert der Errungenschaft zuzuweisen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 47 zu Art. 196
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB).
BGE 142 III 257 S. 262

Diese Lösung führt zum selben Ergebnis wie die in der Lehre vertretene Meinung, wonach die Regeln der gemischten Schenkung anzuwenden seien (nicht publ. E. 4.2.2). Da der Vermögenswert jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt unentgeltlich anfällt, ist bei der Übertragung zu Alleineigentum nach den Regeln der Ersatzanschaffung (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
1    Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2    Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
1  seinen Arbeitserwerb;
2  die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
3  die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
4  die Erträge seines Eigengutes;
5  Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
und Art. 198 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB) und nicht der gemischten Schenkung zu verfahren.
4.4 Im Nachlass (Nettowert Fr. 352'905.20) befand sich im Wesentlichen die streitgegenständliche Liegenschaft, für welche (damals) ein Verkehrswert von Fr. 338'000.- bestimmt wurde. Dem Beschwerdegegner stand eine Quote von 60 % des Erbschaftsvermögens (ausmachend Fr. 211'743.12) zu. Wäre die Liegenschaft im Rahmen einer klassischen Erbteilung an den Beschwerdegegner übergegangen, hätte die geerbte Quote mehr als die Hälfte und damit am meisten zum Erwerb der Liegenschaft beigetragen. Sie wäre dem Eigengut zuzuordnen, und das Ergebnis entspräche vorliegend der güterrechtlichen Zuteilung durch die Vorinstanz. Aufgrund der unangefochten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdegegner nun aber die Liegenschaft formell nicht gestützt auf einen (einfach schriftlichen) Erbteilungsvertrag, sondern aufgrund eines (öffentlich beurkundeten) Kaufvertrages erworben. Der Beschwerdegegner stellte sich allerdings auf den Standpunkt, auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäftes könne es nicht ankommen; es hätte sich um reine Teilungs- respektive Zahlungsmodalitäten gehandelt. Da die Vorinstanz für die güterrechtliche Zuteilung fälschlicherweise den Zeitpunkt des Erbanfalls für massgebend erachtete, hielt sie den konkreten Vorgang des Erwerbs zu Alleineigentum für irrelevant. An dieser Auffassung kann nach dem Gesagten nicht festgehalten werden. Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...)