SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 210 Urteilsvorschlag - 1 Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in: |
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1 | Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in: |
a | Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199586; |
b | Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist; |
c | den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Franken. |
2 | Der Urteilsvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 212 Entscheid - 1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. |
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1 | Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. |
2 | Das Verfahren ist mündlich. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 114 Entscheidverfahren - Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten: |
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a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199546; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200247; |
c | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198948 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
d | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199349; |
e | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199450 über die Krankenversicherung; |
f | wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB52 oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; |
g | nach dem DSG54. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 113 Schlichtungsverfahren - 1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
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1 | Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. |
2 | Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199539; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200240; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198941 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199342; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; |
g | nach dem DSG45. |