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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung |
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| Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: | ||||||
| keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; | ||||||
| zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; | ||||||
| Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder | ||||||
| wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. | ||||||
| Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. | ||||||
| Keine Sicherheit ist zu leisten: | ||||||
| im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; | ||||||
| im Scheidungsverfahren; | ||||||
| im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); | ||||||
| im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung |
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| Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: | ||||||
| keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; | ||||||
| zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; | ||||||
| Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder | ||||||
| wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. | ||||||
| Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. | ||||||
| Keine Sicherheit ist zu leisten: | ||||||
| im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; | ||||||
| im Scheidungsverfahren; | ||||||
| im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); | ||||||
| im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 265a [1] |
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| Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hörtdie Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig. [2] | ||||||
| Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. | ||||||
| Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann der Richter pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln. | ||||||
| Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 311 Einreichen der Berufung |
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| Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. | ||||||
| Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 103 Rechtsmittel |
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| Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 319 Anfechtungsobjekt |
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| Mit Beschwerde sind anfechtbar: | ||||||
| nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:in den vom Gesetz bestimmten Fällen,wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; | ||||||
| in den vom Gesetz bestimmten Fällen, | ||||||
| wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; | ||||||
| Fälle von Rechtsverzögerung. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 319 Anfechtungsobjekt |
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| Mit Beschwerde sind anfechtbar: | ||||||
| nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:in den vom Gesetz bestimmten Fällen,wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; | ||||||
| in den vom Gesetz bestimmten Fällen, | ||||||
| wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; | ||||||
| Fälle von Rechtsverzögerung. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung |
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| Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: | ||||||
| keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; | ||||||
| zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; | ||||||
| Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder | ||||||
| wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. | ||||||
| Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. | ||||||
| Keine Sicherheit ist zu leisten: | ||||||
| im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; | ||||||
| im Scheidungsverfahren; | ||||||
| im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); | ||||||
| im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung |
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| Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: | ||||||
| keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; | ||||||
| zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; | ||||||
| Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder | ||||||
| wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. | ||||||
| Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. | ||||||
| Keine Sicherheit ist zu leisten: | ||||||
| im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; | ||||||
| im Scheidungsverfahren; | ||||||
| im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); | ||||||
| im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit |
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| Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. | ||||||
| Das Gericht kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung |
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| Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: | ||||||
| keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; | ||||||
| zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; | ||||||
| Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder | ||||||
| wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. | ||||||
| Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. | ||||||
| Keine Sicherheit ist zu leisten: | ||||||
| im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; | ||||||
| im Scheidungsverfahren; | ||||||
| im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); | ||||||
| im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten |
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| Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. | ||||||
| Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten |
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| Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. | ||||||
| Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten |
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| Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. | ||||||
| Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten |
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| Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. | ||||||
| Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten |
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| Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. | ||||||
| Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten |
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| Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. | ||||||
| Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten |
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| Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. | ||||||
| Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 95 Begriffe |
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| Prozesskosten sind: | ||||||
| die Gerichtskosten; | ||||||
| die Parteientschädigung. | ||||||
| Gerichtskosten sind: | ||||||
| die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); | ||||||
| die Kosten der Beweisführung; | ||||||
| die Kosten für die Übersetzung; | ||||||
| die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). | ||||||
| Als Parteientschädigung gilt: | ||||||
| der Ersatz notwendiger Auslagen; | ||||||
| die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; | ||||||
| in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 95 Begriffe |
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| Prozesskosten sind: | ||||||
| die Gerichtskosten; | ||||||
| die Parteientschädigung. | ||||||
| Gerichtskosten sind: | ||||||
| die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); | ||||||
| die Kosten der Beweisführung; | ||||||
| die Kosten für die Übersetzung; | ||||||
| die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). | ||||||
| Als Parteientschädigung gilt: | ||||||
| der Ersatz notwendiger Auslagen; | ||||||
| die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; | ||||||
| in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 95 Begriffe |
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| Prozesskosten sind: | ||||||
| die Gerichtskosten; | ||||||
| die Parteientschädigung. | ||||||
| Gerichtskosten sind: | ||||||
| die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); | ||||||
| die Kosten der Beweisführung; | ||||||
| die Kosten für die Übersetzung; | ||||||
| die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). | ||||||
| Als Parteientschädigung gilt: | ||||||
| der Ersatz notwendiger Auslagen; | ||||||
| die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; | ||||||
| in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten |
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| Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. | ||||||
| Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten |
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| Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. | ||||||
| Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 95 Begriffe |
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| Prozesskosten sind: | ||||||
| die Gerichtskosten; | ||||||
| die Parteientschädigung. | ||||||
| Gerichtskosten sind: | ||||||
| die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); | ||||||
| die Kosten der Beweisführung; | ||||||
| die Kosten für die Übersetzung; | ||||||
| die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). | ||||||
| Als Parteientschädigung gilt: | ||||||
| der Ersatz notwendiger Auslagen; | ||||||
| die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; | ||||||
| in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 96 [1] Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung |
||||||
| Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG [2]. | ||||||
| Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten |
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| Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. | ||||||
| Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten |
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| Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. | ||||||
| Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten |
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| Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. | ||||||
| Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 96 [1] Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung |
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| Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG [2]. | ||||||
| Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 118 Umfang |
||||||
| Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: | ||||||
| die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; | ||||||
| die Befreiung von den Gerichtskosten; | ||||||
| die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. | ||||||
| Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden. [1] | ||||||
| Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung |
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| Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: | ||||||
| keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; | ||||||
| zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; | ||||||
| Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder | ||||||
| wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. | ||||||
| Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. | ||||||
| Keine Sicherheit ist zu leisten: | ||||||
| im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; | ||||||
| im Scheidungsverfahren; | ||||||
| im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); | ||||||
| im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel |
||||||
| Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen. | ||||||
| Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 327 Verfahren und Entscheid |
||||||
| Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten. | ||||||
| Sie kann aufgrund der Akten entscheiden. | ||||||
| Soweit sie die Beschwerde gutheisst: | ||||||
| hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder | ||||||
| entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist. | ||||||
| Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen. | ||||||
| Für die Eröffnung und Begründung des Entscheids gilt Artikel 239 sinngemäss. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||