SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 22 Schweizerische Akkreditierungsagentur - 1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt. |
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1 | Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt. |
2 | Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 8 Anwendbares Recht - 1 Für das Personal der gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Der Hochschulrat kann gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Abweichungen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. |
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1 | Für das Personal der gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Der Hochschulrat kann gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Abweichungen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. |
2 | Die gemeinsamen Organe und die Schweizerische Akkreditierungsagentur unterstehen dem Datenschutz- und dem Beschaffungsrecht des Bundes. |
SR 413.11 Verordnung vom 28. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV) - Maturitäts-Anerkennungsverordnung MAV Art. 9 Lehrplan - 1 Der Unterricht richtet sich nach einem kantonalen oder vom Kanton genehmigten Lehrplan. |
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1 | Der Unterricht richtet sich nach einem kantonalen oder vom Kanton genehmigten Lehrplan. |
2 | Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK. |
3 | Er ist auf einen kohärenten und mindestens vierjährigen Lehrgang ausgerichtet. |
SR 413.11 Verordnung vom 28. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV) - Maturitäts-Anerkennungsverordnung MAV Art. 11 Grundlagenfächer - 1 Mit den Grundlagenfächern werden die Mindestkompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit vermittelt und wird ein Beitrag zur Vermittlung jener Kompetenzen geleistet, die dazu befähigen, anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft zu übernehmen. |
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1 | Mit den Grundlagenfächern werden die Mindestkompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit vermittelt und wird ein Beitrag zur Vermittlung jener Kompetenzen geleistet, die dazu befähigen, anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft zu übernehmen. |
2 | Die Grundlagenfächer sind: |
a | die Landessprache, die an der Schule als Unterrichtssprache verwendet wird (Unterrichtssprache); |
b | eine zweite Landessprache; |
c | eine dritte Landessprache, Englisch, Latein oder Griechisch (dritte Sprache); |
d | Mathematik; |
e | Informatik; |
f | Biologie; |
g | Chemie; |
h | Physik; |
i | Geografie; |
j | Geschichte; |
k | Wirtschaft und Recht; |
l | bildende Kunst oder Musik oder bildende Kunst und Musik. |
3 | Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler als zweite Landessprache aus mindestens zwei Sprachen auswählen können. In den Kantonen Bern, Freiburg und Wallis ist die zweite Landessprache die zweite Amtssprache des Kantons. |
4 | Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische oder italienische Sprache zusammen mit Deutsch als Unterrichtssprache bezeichnet werden. |
5 | Philosophie kann als weiteres Grundlagenfach angeboten werden. |