SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 22 Schweizerische Akkreditierungsagentur |
|
1 | Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt. |
2 | Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 8 Anwendbares Recht |
|
1 | Für das Personal der gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Der Hochschulrat kann gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Abweichungen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. |
2 | Die gemeinsamen Organe und die Schweizerische Akkreditierungsagentur unterstehen dem Datenschutz- und dem Beschaffungsrecht des Bundes. |
SR 413.11 Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) - Maturitäts-Anerkennungsverordnung MAV Art. 9 |
|
1 | Die Maturitätsfächer umfassen: |
a | die Grundlagenfächer; |
b | ein Schwerpunktfach; |
c | ein Ergänzungsfach; |
d | die Maturaarbeit.8 |
2 | Die Grundlagenfächer sind:9 |
a | die Erstsprache; |
b | eine zweite Landessprache; |
c | eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache); |
d | Mathematik; |
e | Biologie; |
f | Chemie; |
g | Physik; |
h | Geschichte; |
i | Geografie; |
j | Bildnerisches Gestalten und/oder Musik. |
2bis | Die Kantone können als weiteres Grundlagenfach Philosophie anbieten.16 |
3 | Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen: |
a | alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch); |
b | eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch); |
c | Physik und Anwendungen der Mathematik; |
d | Biologie und Chemie; |
e | Wirtschaft und Recht; |
f | Philosophie/Pädagogik/Psychologie; |
g | Bildnerisches Gestalten; |
h | Musik. |
4 | Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen: |
a | Physik; |
b | Chemie; |
c | Biologie; |
d | Anwendungen der Mathematik; |
dbis | Informatik; |
e | Geschichte; |
f | Geographie; |
g | Philosophie; |
h | Religionslehre; |
i | Wirtschaft und Recht; |
k | Pädagogik/Psychologie; |
l | Bildnerisches Gestalten; |
m | Musik; |
n | Sport. |
5 | Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus. |
5bis | Als weitere obligatorische Fächer belegen alle Schülerinnen und Schüler: |
a | Informatik; |
b | Wirtschaft und Recht.18 |
6 | Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend. |
7 | Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden. |
SR 413.11 Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) - Maturitäts-Anerkennungsverordnung MAV Art. 11 - Der Anteil an der gesamten Unterrichtszeit für die Maturitätsfächer beträgt:20 |
|
1 | Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache) |
2 | Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik) |
3 | Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie) |
4 | Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik) |
a | für die Grundlagenfächer und die weiteren obligatorischen Fächer:22 |
b | für den Wahlbereich: Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit |