SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 19 - 1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
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1 | Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
2 | Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
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1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Lageort für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates damit nicht befassen. Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, können die schweizerischen Gerichte oder Behörden ihre Zuständigkeit ablehnen, soweit sich die Behörden eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers oder des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Nachlass befassen.65 |
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1 | War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Lageort für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates damit nicht befassen. Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, können die schweizerischen Gerichte oder Behörden ihre Zuständigkeit ablehnen, soweit sich die Behörden eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers oder des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Nachlass befassen.65 |
2 | Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 91 - 1 Eine Person kann ihren Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes der verfügenden Person gegeben sein. Schweizer Bürger können die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Verfügungsfreiheit nicht abbedingen. |
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1 | Eine Person kann ihren Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes der verfügenden Person gegeben sein. Schweizer Bürger können die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Verfügungsfreiheit nicht abbedingen. |
2 | Unterstellt ein Schweizer Bürger seinen Nachlass ganz oder teilweise der schweizerischen Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2), so gilt dies, sofern er nichts Gegenteiliges angeordnet hat, auch als Unterstellung unter das schweizerische Recht. |
3 | Eine Teilrechtswahl ist nur zulässig, wenn damit in der Schweiz gelegenes Vermögen dem schweizerischen Recht unterstellt wird und dies mit einer Unterstellung derselben Vermögenswerte unter die schweizerische Zuständigkeit verbunden ist oder eine solche zur Folge hat (Art. 87 Abs. 2). |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 93 - 1 Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 196174 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. |
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1 | Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 196174 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. |
2 | Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 94 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Widerrufbarkeit und die Auslegung einer letztwilligen Verfügung sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit ihrer Errichtung. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Widerrufbarkeit und die Auslegung einer letztwilligen Verfügung sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit ihrer Errichtung. |
2 | Hat der Verfügende in der betreffenden oder einer früheren Verfügung seinen ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten (Art. 91 Abs. 1) unterstellt, so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Der Verfügende kann die letztwillige Verfügung dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes des Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 90 - 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht. |
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1 | Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht. |
2 | Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Verweist dieses auf das schweizerische Kollisionsrecht zurück, ist das materielle Erbrecht des Wohnsitzstaates anzuwenden.70 |
3 | Soweit nach Artikel 87 Absatz 1 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass schweizerischem Recht.71 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 91 - 1 Eine Person kann ihren Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes der verfügenden Person gegeben sein. Schweizer Bürger können die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Verfügungsfreiheit nicht abbedingen. |
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1 | Eine Person kann ihren Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes der verfügenden Person gegeben sein. Schweizer Bürger können die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Verfügungsfreiheit nicht abbedingen. |
2 | Unterstellt ein Schweizer Bürger seinen Nachlass ganz oder teilweise der schweizerischen Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2), so gilt dies, sofern er nichts Gegenteiliges angeordnet hat, auch als Unterstellung unter das schweizerische Recht. |
3 | Eine Teilrechtswahl ist nur zulässig, wenn damit in der Schweiz gelegenes Vermögen dem schweizerischen Recht unterstellt wird und dies mit einer Unterstellung derselben Vermögenswerte unter die schweizerische Zuständigkeit verbunden ist oder eine solche zur Folge hat (Art. 87 Abs. 2). |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Lageort für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates damit nicht befassen. Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, können die schweizerischen Gerichte oder Behörden ihre Zuständigkeit ablehnen, soweit sich die Behörden eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers oder des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Nachlass befassen.65 |
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1 | War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Lageort für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates damit nicht befassen. Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, können die schweizerischen Gerichte oder Behörden ihre Zuständigkeit ablehnen, soweit sich die Behörden eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers oder des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Nachlass befassen.65 |
2 | Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 91 - 1 Eine Person kann ihren Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes der verfügenden Person gegeben sein. Schweizer Bürger können die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Verfügungsfreiheit nicht abbedingen. |
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1 | Eine Person kann ihren Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes der verfügenden Person gegeben sein. Schweizer Bürger können die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Verfügungsfreiheit nicht abbedingen. |
2 | Unterstellt ein Schweizer Bürger seinen Nachlass ganz oder teilweise der schweizerischen Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2), so gilt dies, sofern er nichts Gegenteiliges angeordnet hat, auch als Unterstellung unter das schweizerische Recht. |
3 | Eine Teilrechtswahl ist nur zulässig, wenn damit in der Schweiz gelegenes Vermögen dem schweizerischen Recht unterstellt wird und dies mit einer Unterstellung derselben Vermögenswerte unter die schweizerische Zuständigkeit verbunden ist oder eine solche zur Folge hat (Art. 87 Abs. 2). |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Lageort für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates damit nicht befassen. Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, können die schweizerischen Gerichte oder Behörden ihre Zuständigkeit ablehnen, soweit sich die Behörden eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers oder des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Nachlass befassen.65 |
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1 | War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Lageort für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates damit nicht befassen. Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, können die schweizerischen Gerichte oder Behörden ihre Zuständigkeit ablehnen, soweit sich die Behörden eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers oder des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Nachlass befassen.65 |
2 | Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 90 - 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht. |
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1 | Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht. |
2 | Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Verweist dieses auf das schweizerische Kollisionsrecht zurück, ist das materielle Erbrecht des Wohnsitzstaates anzuwenden.70 |
3 | Soweit nach Artikel 87 Absatz 1 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass schweizerischem Recht.71 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 91 - 1 Eine Person kann ihren Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes der verfügenden Person gegeben sein. Schweizer Bürger können die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Verfügungsfreiheit nicht abbedingen. |
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1 | Eine Person kann ihren Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes der verfügenden Person gegeben sein. Schweizer Bürger können die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Verfügungsfreiheit nicht abbedingen. |
2 | Unterstellt ein Schweizer Bürger seinen Nachlass ganz oder teilweise der schweizerischen Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2), so gilt dies, sofern er nichts Gegenteiliges angeordnet hat, auch als Unterstellung unter das schweizerische Recht. |
3 | Eine Teilrechtswahl ist nur zulässig, wenn damit in der Schweiz gelegenes Vermögen dem schweizerischen Recht unterstellt wird und dies mit einer Unterstellung derselben Vermögenswerte unter die schweizerische Zuständigkeit verbunden ist oder eine solche zur Folge hat (Art. 87 Abs. 2). |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 93 - 1 Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 196174 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. |
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1 | Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 196174 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. |
2 | Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 94 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Widerrufbarkeit und die Auslegung einer letztwilligen Verfügung sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit ihrer Errichtung. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Widerrufbarkeit und die Auslegung einer letztwilligen Verfügung sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit ihrer Errichtung. |
2 | Hat der Verfügende in der betreffenden oder einer früheren Verfügung seinen ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten (Art. 91 Abs. 1) unterstellt, so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Der Verfügende kann die letztwillige Verfügung dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes des Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 95 - 1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
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1 | Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses. |
2 | Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. |
3 | Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt. |
4 | Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 19 - 1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
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1 | Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
2 | Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 19 - 1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
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1 | Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
2 | Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 19 - 1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
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1 | Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
2 | Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 19 - 1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
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1 | Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
2 | Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 19 - 1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
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1 | Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
2 | Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 19 - 1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
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1 | Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
2 | Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 19 - 1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
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1 | Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. |
2 | Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung. |