SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
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a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
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a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 9 Wirkungen des Designrechts |
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1 | Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. |
1bis | Die Rechtsinhaberin kann die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt.4 |
2 | Die Rechtsinhaberin kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 5 Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes |
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1 | Das Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register (Register). |
2 | Der Schutz besteht während fünf Jahren vom Datum der Hinterlegung an. |
3 | Er kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 29 Internationale Hinterlegung - Wer ein gewerbliches Muster oder Modell (Design) international mit Benennung Schweiz hinterlegt, erlangt dadurch den Schutz dieses Gesetzes wie bei einer Hinterlegung in der Schweiz. Soweit die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 6. November 192512 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle für die Inhaberin oder den Inhaber der internationalen Hinterlegung günstiger sind als dieses Gesetz, gehen sie diesem vor. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 21 Wirkung der Hinterlegung - Die Hinterlegung begründet die Vermutung der Neuheit und der Eigenart sowie der Berechtigung zur Hinterlegung. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 33 Feststellungsklage - Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 33 Feststellungsklage - Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 9 Wirkungen des Designrechts |
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1 | Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. |
1bis | Die Rechtsinhaberin kann die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt.4 |
2 | Die Rechtsinhaberin kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
|
a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
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a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
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a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
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a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
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a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
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a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
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a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
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a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
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a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
|
a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
|
a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
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a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: |
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a | kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; |
b | das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; |
c | die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind; |
d | das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; |
e | das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 7 |
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1 | Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. |
2 | Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. |
3 | In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern: |
a | im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind; |
b | im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 200017 erfüllt sind; |
c | im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.18 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 7a |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 26 Aufschub der Veröffentlichung |
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1 | Die hinterlegende Person kann schriftlich beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate, vom Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum an gerechnet, aufgeschoben wird. |
2 | Während des Aufschubs kann die Rechtsinhaberin jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen. |
3 | Das IGE hält das hinterlegte Design bis zum Ablauf des Aufschubs geheim. Die Geheimhaltung ist unbefristet, wenn die Hinterlegung vor Ablauf des Aufschubs zurückgenommen wird. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.121 Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV) - Designverordnung DesV Art. 25 Registerinhalt - 1 Die Eintragung des Designs im Register enthält: |
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1 | Die Eintragung des Designs im Register enthält: |
a | die Hinterlegungsnummer; |
b | das Datum der Hinterlegung; |
c | den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Rechtsinhaberin; |
d | den Namen und die Adresse einer allfälligen Vertretung; |
e | den Namen und den Wohnsitz der Personen, die das Design entworfen haben; |
f | die Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll; |
g | eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design; |
h | die Reproduktionen des Designs; |
i | das Datum der Eintragung; |
j | das Datum der Veröffentlichung. |
2 | Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit: |
a | Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 22 und 23 DesG; |
b | der Angabe, dass die Veröffentlichung aufgeschoben wurde; |
c | einer Beschreibung des Designs. |
3 | Im Register werden ferner eingetragen: |
a | die Verlängerung der Schutzdauer, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird; |
b | die vollständige oder teilweise Löschung der Registereintragung, mit der Angabe des Grundes der Löschung; |
c | die vollständige oder teilweise Übertragung des Designrechts; |
d | die Erteilung einer Lizenz oder Unterlizenz, unter Angabe des Namens und Vornamens oder der Firma sowie der Adresse der Person, welcher die Lizenz erteilt wird (Lizenznehmerin), gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz beziehungsweise eine Teillizenz handelt; |
e | die Nutzniessung am Design und die Verpfändung des Designs; |
f | Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden; |
g | Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen. |
4 | Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen. |
5 | ...38 |
SR 232.121 Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV) - Designverordnung DesV Art. 26 Einsichtnahme und Registerauszüge - 1 Das Register steht jeder Person zur Einsichtnahme offen, unter Vorbehalt derjenigen Eintragungen, deren Veröffentlichung aufgeschoben ist. |
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1 | Das Register steht jeder Person zur Einsichtnahme offen, unter Vorbehalt derjenigen Eintragungen, deren Veröffentlichung aufgeschoben ist. |
2 | Das IGE erstellt Auszüge aus dem Register.39 |
3 | ...40 |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 29 Hinterlegungsdatum |
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1 | Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind. |
2 | Wird die Marke nach der Hinterlegung ersetzt oder in wesentlichen Teilen geändert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag, an dem diese Änderungen eingereicht werden. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 12 Weiterbenützungsrecht |
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1 | Die Rechtsinhaberin kann Dritten nicht verbieten, ein von diesen im Inland während der folgenden Zeitabschnitte gutgläubig gebrauchtes Design im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen: |
a | vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum; |
b | während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung (Art. 26). |
2 | Das Weiterbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 26 Aufschub der Veröffentlichung |
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1 | Die hinterlegende Person kann schriftlich beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate, vom Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum an gerechnet, aufgeschoben wird. |
2 | Während des Aufschubs kann die Rechtsinhaberin jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen. |
3 | Das IGE hält das hinterlegte Design bis zum Ablauf des Aufschubs geheim. Die Geheimhaltung ist unbefristet, wenn die Hinterlegung vor Ablauf des Aufschubs zurückgenommen wird. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 36 |
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1 | Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist. |
2 | Die Lizenz zur Benützung der Erfindung, die Gegenstand des älteren Patentes ist, kann nur zusammen mit dem jüngeren Patent übertragen werden. |
3 | Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 3 |
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1 | Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört. |
2 | Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu. |
3 | Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 1 |
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1 | Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. |
2 | Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.7 |
3 | Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8 |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 1 Schutzgegenstand - Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 3 |
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1 | Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört. |
2 | Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu. |
3 | Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen |
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1 | Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. |
2 | Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. |
3 | Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt. |
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design. |