SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 20 Auszahlung - Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen. |
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 20 Auszahlung - Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen. |
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit - Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 153a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999457 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: |
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1 | In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999457 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: |
a | Verordnung (EG) Nr. 883/2004458; |
b | Verordnung (EG) Nr. 987/2009459; |
c | Verordnung (EWG) Nr. 1408/71460; |
d | Verordnung (EWG) Nr. 574/72461. |
2 | In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960462 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar: |
a | Verordnung (EG) Nr. 883/2004; |
b | Verordnung (EG) Nr. 987/2009; |
c | Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; |
d | Verordnung (EWG) Nr. 574/72. |
3 | Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde. |
4 | Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt. |
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 19 Auszahlung von Geldleistungen - 1 Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt. |
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1 | Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt. |
2 | Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. |
3 | Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet. |
4 | Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 72 Termine - Die Ausgleichskassen erteilen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 73 Nachweis der Zahlung - Als Nachweis der Auszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung gelten kasseninterne Auszahlungslisten und Belastungsanzeigen der Schweizerischen Post oder der Bank. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 113 - 1 Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG.379 380 |
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1 | Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG.379 380 |
2 | Das Kassenreglement wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Departement des Innern erlassen. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 123 Ordentliche Renten im Ausland - 1 Im Ausland wohnende Rentenberechtigte erhalten die Renten durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Für im Ausland wohnende Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das BSV Ausnahmen vorsehen. |
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1 | Im Ausland wohnende Rentenberechtigte erhalten die Renten durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Für im Ausland wohnende Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das BSV Ausnahmen vorsehen. |
2 | Das BSV ordnet die Zuständigkeit für die Auszahlung der Renten an Berechtigte, die nach Eintritt des Versicherungsfalles in die Schweiz zurückkehren. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 147 Grundsatz - 1 Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen ist soweit möglich über ein Post- oder Bankkonto abzuwickeln.474 |
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1 | Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen ist soweit möglich über ein Post- oder Bankkonto abzuwickeln.474 |
2 | Die Ausgleichskassen sollen Barmittel nur soweit vorrätig halten, als dies nach den Verhältnissen zur Bestreitung kleiner Ausgaben nötig ist. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 113 - 1 Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG.379 380 |
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1 | Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG.379 380 |
2 | Das Kassenreglement wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Departement des Innern erlassen. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland - (Art. 18 und 19 EOG) |
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1 | Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt. |
2 | Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 196123 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss. |
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 20 Auszahlung - Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen. |
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 20 Auszahlung - Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland - (Art. 18 und 19 EOG) |
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1 | Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt. |
2 | Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 196123 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland - (Art. 18 und 19 EOG) |
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1 | Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt. |
2 | Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 196123 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland - (Art. 18 und 19 EOG) |
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1 | Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt. |
2 | Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 196123 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland - (Art. 18 und 19 EOG) |
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1 | Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt. |
2 | Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 196123 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss. |
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 20 Auszahlung - Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11 |
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1 | Versichert nach diesem Gesetz sind:11 |
a | die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; |
b | die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; |
c | Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind: |
c1 | im Dienste der Eidgenossenschaft, |
c2 | im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, |
c3 | im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. |
1bis | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15 |
2 | Nicht versichert sind: |
a | ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen; |
b | Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde; |
c | Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
3 | Die Versicherung können weiterführen: |
a | Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt; |
b | nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.18 |
4 | Der Versicherung können beitreten: |
a | Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind; |
b | Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind; |
c | im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22 |
5 | Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.23 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 122 Ordentliche Renten im Inland - 1 Die Renten sind durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt der Rentenbezüger die Ausgleichskasse, welche die Renten festzusetzen und auszuzahlen hat. |
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1 | Die Renten sind durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt der Rentenbezüger die Ausgleichskasse, welche die Renten festzusetzen und auszuzahlen hat. |
2 | Ist ein Rentenbezüger noch als Selbständigerwerbender beitragspflichtig, so hat die zum Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse auch die Renten auszurichten. |
3 | Rentenbezüger, die von einem Arbeitgeber periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen erhalten, können jedoch die Ausgleichskasse wählen, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, sofern dieser die Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen gemeinsam mit der Rente ausrichten wird. |
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 20 Auszahlung - Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen. |
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 2 Ausgleichskasse und IV-Stelle - Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der Schweizerischen Ausgleichskasse (im folgenden Ausgleichskasse genannt) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. |
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 20 Auszahlung - Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen. |
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 20 Auszahlung - Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen. |