SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 3 Geografische Angabe - 1 Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen: 15 |
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1 | Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen: 15 |
a | das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und |
c | das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.16 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 14 Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes - 1 Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungen. |
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1 | Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungen. |
2 | Folgende Änderungen des Pflichtenheftes werden im vereinfachten Verfahren entschieden: |
a | Aufnahme neuer oder Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen; |
b | Änderung spezifischer Elemente der Etikettierung; |
c | Änderung der Beschreibung des geografischen Gebiets aufgrund von Namensänderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von Gemeindefusionen.38 |
3 | Im vereinfachten Verfahren wird auf das Einholen der Stellungnahmen nach Artikel 8 und die Veröffentlichung des Entscheides nach Artikel 9 verzichtet und das Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung.39 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 14 Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes - 1 Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungen. |
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1 | Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungen. |
2 | Folgende Änderungen des Pflichtenheftes werden im vereinfachten Verfahren entschieden: |
a | Aufnahme neuer oder Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen; |
b | Änderung spezifischer Elemente der Etikettierung; |
c | Änderung der Beschreibung des geografischen Gebiets aufgrund von Namensänderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von Gemeindefusionen.38 |
3 | Im vereinfachten Verfahren wird auf das Einholen der Stellungnahmen nach Artikel 8 und die Veröffentlichung des Entscheides nach Artikel 9 verzichtet und das Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung.39 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |