SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 40 3. Freiheitsstrafe. / Dauer - 3. Freiheitsstrafe. Dauer |
|
1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 75 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. / Grundsätze - 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. Grundsätze |
|
1 | Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. |
2 | … 1 |
3 | Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung. |
4 | Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. |
5 | Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen. |
6 | Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn: |
a | sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde; |
b | der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und |
c | damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage gestellt würde. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 80 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. / Abweichende Vollzugsformen - Abweichende Vollzugsformen |
|
1 | Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden: |
a | wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert; |
b | bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt; |
c | zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt. |
2 | Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 80 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. / Abweichende Vollzugsformen - Abweichende Vollzugsformen |
|
1 | Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden: |
a | wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert; |
b | bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt; |
c | zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt. |
2 | Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 80 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. / Abweichende Vollzugsformen - Abweichende Vollzugsformen |
|
1 | Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden: |
a | wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert; |
b | bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt; |
c | zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt. |
2 | Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 80 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. / Abweichende Vollzugsformen - Abweichende Vollzugsformen |
|
1 | Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden: |
a | wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert; |
b | bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt; |
c | zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt. |
2 | Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 92 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Unterbrechung des Vollzugs - Unterbrechung des Vollzugs Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. |
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
|
1 | Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. |
2 | Niemand darf gezwungen werden, Zwangs-- oder Pflichtarbeit zu verrichten. |
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 2 Recht auf Leben |
|
1 | Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. |
2 | Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um |
a | jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; |
b | jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; |
c | einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen. |
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 2 Recht auf Leben |
|
1 | Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. |
2 | Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um |
a | jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; |
b | jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; |
c | einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 223 Verursachung einer Explosion - Verursachung einer Explosion 1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 223 Verursachung einer Explosion - Verursachung einer Explosion 1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 5 3. Räumlicher Geltungsbereich. / Straftaten gegen Minderjährige im Ausland - Straftaten gegen Minderjährige 1 im Ausland |
|
1 | Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat: |
a | Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war; |
abis | sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196); |
b | sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war; |
c | qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. |
2 | Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK 5 , in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
3 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 223 Verursachung einer Explosion - Verursachung einer Explosion 1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 223 Verursachung einer Explosion - Verursachung einer Explosion 1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 7 3. Räumlicher Geltungsbereich. / Andere Auslandtaten - Andere Auslandtaten |
|
1 | Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |
a | die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; |
b | der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und |
c | nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. |
2 | Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: |
a | das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder |
b | der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. |
3 | Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. |
4 | Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK 1 , in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
5 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 1 1. Keine Sanktion ohne Gesetz - 1. Keine Sanktion ohne Gesetz Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 127 4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. / Aussetzung - 4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. Aussetzung |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 12 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. / Begriffe - 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
|
1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 91 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Disziplinarrecht - 4. Gemeinsame Bestimmungen. Disziplinarrecht |
|
1 | Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
2 | Disziplinarsanktionen sind: |
a | der Verweis; |
b | der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; |
c | die Busse; sowie |
d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |
3 | Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 91 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Disziplinarrecht - 4. Gemeinsame Bestimmungen. Disziplinarrecht |
|
1 | Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
2 | Disziplinarsanktionen sind: |
a | der Verweis; |
b | der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; |
c | die Busse; sowie |
d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |
3 | Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 91 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Disziplinarrecht - 4. Gemeinsame Bestimmungen. Disziplinarrecht |
|
1 | Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
2 | Disziplinarsanktionen sind: |
a | der Verweis; |
b | der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; |
c | die Busse; sowie |
d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |
3 | Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 91 4. Gemeinsame Bestimmungen. / Disziplinarrecht - 4. Gemeinsame Bestimmungen. Disziplinarrecht |
|
1 | Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. |
2 | Disziplinarsanktionen sind: |
a | der Verweis; |
b | der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; |
c | die Busse; sowie |
d | der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. |
3 | Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 2 Recht auf Leben |
|
1 | Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. |
2 | Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um |
a | jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; |
b | jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; |
c | einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen. |
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 2 Recht auf Leben |
|
1 | Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. |
2 | Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um |
a | jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; |
b | jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; |
c | einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen. |