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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
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| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 13 Auslagen im allgemeinen |
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| Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1] | ||||||
| Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Ersatz begründen: | ||||||
| Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke; | ||||||
| die allgemeinen Telekommunikationsgebühren; | ||||||
| Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3; | ||||||
| ... | ||||||
| die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. | ||||||
| Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). [5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
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| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 64 |
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| Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. | ||||||
| Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 64 |
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| Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. | ||||||
| Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 64 |
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| Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. | ||||||
| Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
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| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 34 [1] |
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| Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [2] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: | ||||||
| die zu verwendende Signatur; | ||||||
| das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] SR 943.03 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
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| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 1 Geltungsbereich |
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| Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen. | ||||||
| Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
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| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
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| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 64 |
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| Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. | ||||||
| Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 64 |
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| Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. | ||||||
| Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
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| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
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| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 13 Auslagen im allgemeinen |
||||||
| Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1] | ||||||
| Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Ersatz begründen: | ||||||
| Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke; | ||||||
| die allgemeinen Telekommunikationsgebühren; | ||||||
| Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3; | ||||||
| ... | ||||||
| die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. | ||||||
| Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). [5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 13 Auslagen im allgemeinen |
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| Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1] | ||||||
| Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Ersatz begründen: | ||||||
| Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke; | ||||||
| die allgemeinen Telekommunikationsgebühren; | ||||||
| Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3; | ||||||
| ... | ||||||
| die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. | ||||||
| Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). [5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 13 Auslagen im allgemeinen |
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| Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1] | ||||||
| Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Ersatz begründen: | ||||||
| Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke; | ||||||
| die allgemeinen Telekommunikationsgebühren; | ||||||
| Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3; | ||||||
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| die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. | ||||||
| Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). [5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 13 Auslagen im allgemeinen |
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| Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1] | ||||||
| Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Ersatz begründen: | ||||||
| Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke; | ||||||
| die allgemeinen Telekommunikationsgebühren; | ||||||
| Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3; | ||||||
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| die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. | ||||||
| Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). [5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
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| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 12 |
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| Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. | ||||||
| Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 13 Auslagen im allgemeinen |
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| Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1] | ||||||
| Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Ersatz begründen: | ||||||
| Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke; | ||||||
| die allgemeinen Telekommunikationsgebühren; | ||||||
| Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3; | ||||||
| ... | ||||||
| die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. | ||||||
| Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). [5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 13 Auslagen im allgemeinen |
||||||
| Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1] | ||||||
| Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Ersatz begründen: | ||||||
| Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke; | ||||||
| die allgemeinen Telekommunikationsgebühren; | ||||||
| Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3; | ||||||
| ... | ||||||
| die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. | ||||||
| Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). [5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
||||||
| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
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| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
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| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 13 Auslagen im allgemeinen |
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| Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1] | ||||||
| Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Ersatz begründen: | ||||||
| Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke; | ||||||
| die allgemeinen Telekommunikationsgebühren; | ||||||
| Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3; | ||||||
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| die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. | ||||||
| Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). [5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
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| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 13 Auslagen im allgemeinen |
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| Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1] | ||||||
| Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Ersatz begründen: | ||||||
| Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke; | ||||||
| die allgemeinen Telekommunikationsgebühren; | ||||||
| Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3; | ||||||
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| die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. | ||||||
| Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). [5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 13 Auslagen im allgemeinen |
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| Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1] | ||||||
| Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Ersatz begründen: | ||||||
| Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke; | ||||||
| die allgemeinen Telekommunikationsgebühren; | ||||||
| Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3; | ||||||
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| die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. | ||||||
| Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). [5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 13 Auslagen im allgemeinen |
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| Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1] | ||||||
| Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Ersatz begründen: | ||||||
| Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke; | ||||||
| die allgemeinen Telekommunikationsgebühren; | ||||||
| Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3; | ||||||
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| die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. | ||||||
| Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). [4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). [5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 16 Zahlungsbefehl |
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| Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.- | ||||||
| Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. | ||||||
| Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 68 |
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| Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. | ||||||
| Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. | ||||||