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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 49 |
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| Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. | ||||||
| Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. | ||||||
| Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. | ||||||
| Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB [1] anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697). | ||||||