SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
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a | die Tierhaltung und die Tierpflege; |
b | die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; |
c | die Verwendung von Tieren; |
d | die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; |
e | den Tierhandel und die Tiertransporte; |
f | das Töten von Tieren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 120 * - 1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
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a | die Tierhaltung und die Tierpflege; |
b | die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; |
c | die Verwendung von Tieren; |
d | die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; |
e | den Tierhandel und die Tiertransporte; |
f | das Töten von Tieren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 120 * - 1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt. |
SR 814.91 Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG) - Gentechnikgesetz GTG Art. 8 Achtung der Würde der Kreatur - 1 Bei Tieren und Pflanzen darf durch gentechnische Veränderungen des Erbmaterials die Würde der Kreatur nicht missachtet werden. Diese wird namentlich missachtet, wenn artspezifische Eigenschaften, Funktionen oder Lebensweisen erheblich beeinträchtigt werden und dies nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist. Bei der Bewertung der Beeinträchtigung ist dem Unterschied zwischen Tieren und Pflanzen Rechnung zu tragen. |
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1 | Bei Tieren und Pflanzen darf durch gentechnische Veränderungen des Erbmaterials die Würde der Kreatur nicht missachtet werden. Diese wird namentlich missachtet, wenn artspezifische Eigenschaften, Funktionen oder Lebensweisen erheblich beeinträchtigt werden und dies nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist. Bei der Bewertung der Beeinträchtigung ist dem Unterschied zwischen Tieren und Pflanzen Rechnung zu tragen. |
2 | Ob die Würde der Kreatur missachtet ist, wird im Einzelfall anhand einer Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen und der Bedeutung der schutzwürdigen Interessen beurteilt. Schutzwürdige Interessen sind insbesondere: |
a | die Gesundheit von Mensch und Tier; |
b | die Sicherung einer ausreichenden Ernährung; |
c | die Verminderung ökologischer Beeinträchtigungen; |
d | die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen; |
e | ein wesentlicher Nutzen für die Gesellschaft auf wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Ebene; |
f | die Wissensvermehrung. |
3 | Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen gentechnische Veränderungen des Erbmaterials ohne Interessenabwägung ausnahmsweise zulässig sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 26 Selbstkontrolle - 1 Stoffe dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.36 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
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a | die Tierhaltung und die Tierpflege; |
b | die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; |
c | die Verwendung von Tieren; |
d | die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; |
e | den Tierhandel und die Tiertransporte; |
f | das Töten von Tieren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 120 * - 1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
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a | die Tierhaltung und die Tierpflege; |
b | die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; |
c | die Verwendung von Tieren; |
d | die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; |
e | den Tierhandel und die Tiertransporte; |
f | das Töten von Tieren. |