SR 954.1 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel - Börsengesetz BEHG Art. 35 |
SR 954.1 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel - Börsengesetz BEHG Art. 35 |
SR 954.1 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel - Börsengesetz BEHG Art. 35 |
SR 956.1 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 37 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung |
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1 | Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. |
2 | Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen. |
3 | Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen. |
SR 956.1 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 37 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung |
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1 | Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. |
2 | Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen. |
3 | Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen. |
SR 954.11 Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel - Börsenverordnung BEHV Art. 3 Händlerkategorien - (Art. 2 Bst. d BEHG) |
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1 | Eigenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln. |
2 | Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
3 | Derivathäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die sie für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
4 | Market Maker sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen. |
5 | Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und: |
a | selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen; oder |
b | Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren. |
6 | Nicht als Kunden im Sinne von Absatz 5 gelten: |
a | in- und ausländische Banken und Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen; |
b | Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen; |
c | institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie. |
7 | Angebote an Personen nach Absatz 6 gelten nicht als öffentlich im Sinne der Absätze 2, 3 und 4. |
SR 954.11 Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel - Börsenverordnung BEHV Art. 3 Händlerkategorien - (Art. 2 Bst. d BEHG) |
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1 | Eigenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln. |
2 | Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
3 | Derivathäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die sie für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
4 | Market Maker sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen. |
5 | Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und: |
a | selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen; oder |
b | Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren. |
6 | Nicht als Kunden im Sinne von Absatz 5 gelten: |
a | in- und ausländische Banken und Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen; |
b | Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen; |
c | institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie. |
7 | Angebote an Personen nach Absatz 6 gelten nicht als öffentlich im Sinne der Absätze 2, 3 und 4. |
SR 954.11 Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel - Börsenverordnung BEHV Art. 3 Händlerkategorien - (Art. 2 Bst. d BEHG) |
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1 | Eigenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln. |
2 | Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
3 | Derivathäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die sie für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
4 | Market Maker sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen. |
5 | Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und: |
a | selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen; oder |
b | Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren. |
6 | Nicht als Kunden im Sinne von Absatz 5 gelten: |
a | in- und ausländische Banken und Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen; |
b | Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen; |
c | institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie. |
7 | Angebote an Personen nach Absatz 6 gelten nicht als öffentlich im Sinne der Absätze 2, 3 und 4. |
SR 956.1 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. |
3 | Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. |
4 | Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten. |
SR 954.11 Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel - Börsenverordnung BEHV Art. 3 Händlerkategorien - (Art. 2 Bst. d BEHG) |
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1 | Eigenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln. |
2 | Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
3 | Derivathäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die sie für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
4 | Market Maker sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen. |
5 | Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und: |
a | selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen; oder |
b | Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren. |
6 | Nicht als Kunden im Sinne von Absatz 5 gelten: |
a | in- und ausländische Banken und Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen; |
b | Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen; |
c | institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie. |
7 | Angebote an Personen nach Absatz 6 gelten nicht als öffentlich im Sinne der Absätze 2, 3 und 4. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen - Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 954.1 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel - Börsengesetz BEHG Art. 35 |
SR 954.1 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel - Börsengesetz BEHG Art. 35 |
SR 954.1 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel - Börsengesetz BEHG Art. 35 |
SR 954.1 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel - Börsengesetz BEHG Art. 35 |
SR 956.1 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 37 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung |
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1 | Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. |
2 | Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen. |
3 | Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen. |
SR 956.1 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 37 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung |
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1 | Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. |
2 | Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen. |
3 | Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen. |
SR 954.11 Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel - Börsenverordnung BEHV Art. 3 Händlerkategorien - (Art. 2 Bst. d BEHG) |
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1 | Eigenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln. |
2 | Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
3 | Derivathäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die sie für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
4 | Market Maker sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen. |
5 | Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und: |
a | selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen; oder |
b | Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren. |
6 | Nicht als Kunden im Sinne von Absatz 5 gelten: |
a | in- und ausländische Banken und Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen; |
b | Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen; |
c | institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie. |
7 | Angebote an Personen nach Absatz 6 gelten nicht als öffentlich im Sinne der Absätze 2, 3 und 4. |
SR 954.11 Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel - Börsenverordnung BEHV Art. 3 Händlerkategorien - (Art. 2 Bst. d BEHG) |
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1 | Eigenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln. |
2 | Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
3 | Derivathäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die sie für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
4 | Market Maker sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen. |
5 | Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und: |
a | selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen; oder |
b | Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren. |
6 | Nicht als Kunden im Sinne von Absatz 5 gelten: |
a | in- und ausländische Banken und Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen; |
b | Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen; |
c | institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie. |
7 | Angebote an Personen nach Absatz 6 gelten nicht als öffentlich im Sinne der Absätze 2, 3 und 4. |
SR 954.1 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel - Börsengesetz BEHG Art. 10 Bewilligung |
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1 | Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn: |
a | der Gesuchsteller durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicherstellt; |
b | der Gesuchsteller über das verlangte Mindestkapital verfügt oder die Sicherheit geleistet hat; |
c | der Gesuchsteller und seine verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen; und |
d | der Gesuchsteller, seine verantwortlichen Mitarbeiter sowie die massgebenden Aktionäre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. |
3 | Der Bundesrat regelt die Mindestanforderungen für die Erteilung der Bewilligung. Er legt insbesondere die Höhe des Mindestkapitals für juristische Personen und die Höhe der Sicherheit für natürliche Personen und Personengesellschaften fest. |
4 | Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen für Effektenhändler fest, die in der Schweiz tätig werden wollen, hier aber weder einen Sitz noch eine Zweigniederlassung haben. |
5 | Ist ein Effektenhändler Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 1 über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate sinngemäss. 2 |
6 | Verändern sich die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich, so ist für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit die Genehmigung der FINMA einzuholen. |
7 | Der Ausdruck Effektenhändler darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks oder in der Geschäftsreklame nur von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften verwendet werden, die eine Bewilligung der FINMA als Effektenhändler erhalten haben. |
SR 954.1 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel - Börsengesetz BEHG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als: |
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d | Effektenhändler: natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten; |
SR 956.1 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 5 Rechtsform, Sitz und Name |
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1 | Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. |
2 | Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)». |
3 | Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung. |
SR 954.1 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel - Börsengesetz BEHG Art. 35 |
SR 954.1 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel - Börsengesetz BEHG Art. 35 |
SR 954.1 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel - Börsengesetz BEHG Art. 35 |
SR 954.1 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel - Börsengesetz BEHG Art. 35 |
SR 956.1 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung |
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1 | Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. |
2 | Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. |
SR 956.122 Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht |
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1 | Gebührenpflichtig ist, wer: |
a | eine Verfügung veranlasst; |
b | ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; |
c | eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. |
2 | Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe. |
SR 956.122 Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht |
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1 | Gebührenpflichtig ist, wer: |
a | eine Verfügung veranlasst; |
b | ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; |
c | eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. |
2 | Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe. |
SR 956.122 Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht |
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1 | Gebührenpflichtig ist, wer: |
a | eine Verfügung veranlasst; |
b | ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; |
c | eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. |
2 | Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe. |
SR 956.122 Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht |
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1 | Gebührenpflichtig ist, wer: |
a | eine Verfügung veranlasst; |
b | ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; |
c | eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. |
2 | Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe. |
SR 956.1 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. |
3 | Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. |
4 | Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten. |
SR 956.1 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. |
3 | Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. |
4 | Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten. |
SR 954.11 Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel - Börsenverordnung BEHV Art. 3 Händlerkategorien - (Art. 2 Bst. d BEHG) |
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1 | Eigenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln. |
2 | Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
3 | Derivathäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die sie für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. |
4 | Market Maker sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen. |
5 | Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und: |
a | selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen; oder |
b | Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren. |
6 | Nicht als Kunden im Sinne von Absatz 5 gelten: |
a | in- und ausländische Banken und Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen; |
b | Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen; |
c | institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie. |
7 | Angebote an Personen nach Absatz 6 gelten nicht als öffentlich im Sinne der Absätze 2, 3 und 4. |