SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 131.225 Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 KV/SG Art. 2 - Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich: |
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a | Achtung und Schutz der Menschenwürde; |
b | Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frau und Mann; |
c | Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben; |
d | Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit; |
e | Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung; |
f | Recht auf Hilfe in Notlagen; |
g | Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten; |
h | Recht auf Ehe und Familie; |
i | Glaubens- und Gewissensfreiheit; |
j | Meinungs- und Informationsfreiheit; |
k | Medienfreiheit; |
l | Sprachenfreiheit; |
m | Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; |
n | Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung; |
o | Kunstfreiheit; |
p | Versammlungsfreiheit; |
q | Vereinigungsfreiheit; |
r | Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer; |
s | Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung sowie Ausschaffung; |
t | Eigentumsgarantie; |
u | Wirtschaftsfreiheit; |
v | Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen; |
w | Petitionsrecht; |
x | freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 131.225 Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 KV/SG Art. 2 - Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich: |
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a | Achtung und Schutz der Menschenwürde; |
b | Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frau und Mann; |
c | Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben; |
d | Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit; |
e | Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung; |
f | Recht auf Hilfe in Notlagen; |
g | Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten; |
h | Recht auf Ehe und Familie; |
i | Glaubens- und Gewissensfreiheit; |
j | Meinungs- und Informationsfreiheit; |
k | Medienfreiheit; |
l | Sprachenfreiheit; |
m | Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; |
n | Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung; |
o | Kunstfreiheit; |
p | Versammlungsfreiheit; |
q | Vereinigungsfreiheit; |
r | Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer; |
s | Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung sowie Ausschaffung; |
t | Eigentumsgarantie; |
u | Wirtschaftsfreiheit; |
v | Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen; |
w | Petitionsrecht; |
x | freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 131.225 Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 KV/SG Art. 2 - Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich: |
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a | Achtung und Schutz der Menschenwürde; |
b | Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frau und Mann; |
c | Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben; |
d | Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit; |
e | Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung; |
f | Recht auf Hilfe in Notlagen; |
g | Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten; |
h | Recht auf Ehe und Familie; |
i | Glaubens- und Gewissensfreiheit; |
j | Meinungs- und Informationsfreiheit; |
k | Medienfreiheit; |
l | Sprachenfreiheit; |
m | Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; |
n | Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung; |
o | Kunstfreiheit; |
p | Versammlungsfreiheit; |
q | Vereinigungsfreiheit; |
r | Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer; |
s | Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung sowie Ausschaffung; |
t | Eigentumsgarantie; |
u | Wirtschaftsfreiheit; |
v | Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen; |
w | Petitionsrecht; |
x | freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 161 Instruktionsverbot - 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen. |
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1 | Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen. |
2 | Sie legen ihre Interessenbindungen offen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 161 Instruktionsverbot - 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen. |
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1 | Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen. |
2 | Sie legen ihre Interessenbindungen offen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 161 Instruktionsverbot - 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen. |
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1 | Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen. |
2 | Sie legen ihre Interessenbindungen offen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 148 Stellung - 1 Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus. |
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1 | Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus. |
2 | Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 52 - 1 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
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1 | Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
2 | Sie legen ihre Interessenbindungen offen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
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1 | Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
2 | Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen. |
3 | Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. |
4 | Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
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1 | Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
2 | Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. |
SR 131.225 Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 KV/SG Art. 37 - 1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach Proporz gewählt. |
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1 | Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach Proporz gewählt. |
2 | Sie werden in den Wahlkreisen St. Gallen, Rorschach, Rheintal, Werdenberg, Sarganserland, See-Gaster, Toggenburg und Wil gewählt. |
3 | In jedem Wahlkreis werden so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton entspricht. Das Gesetz bezeichnet die Grundlage der Berechnung. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 22 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen - 1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen. |
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1 | Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen. |
2 | Die Wahlvorschläge müssen für jeden Vorgeschlagenen angeben: |
a | den amtlichen Namen und Vornamen; |
b | den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist; |
c | das Geschlecht; |
d | das Geburtsdatum; |
e | die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl; |
f | die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; und |
g | den Beruf.46 |
3 | Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.47 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 27 Mehrfach Vorgeschlagene - 1 Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. |
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1 | Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. |
2 | Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht. |
3 | Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit. |