Urteilskopf

134 III 625

97. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Z. gegen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_547/2007 vom 25. September 2008

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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 626

BGE 134 III 625 S. 626

A. Z., geboren am 12. Juli 1942, war vom 15. Februar 1961 bis zum 31. Dezember 1997 beim Zimmereibetrieb A., anschliessend bei dessen Rechtsnachfolgerin, der B. SA, angestellt. Ab 1. Juli 2003 übernahm die C. SA gewisse Arbeitgeberfunktionen für Z., welcher jedoch weiterhin bei der B. SA arbeitete. Die B. SA war Mitglied des Schweizerischen Baumeisterverbands (im Folgenden: SBV). Gemäss den Statuten des SBV ist der
BGE 134 III 625 S. 627

Austritt eines Vereinsmitglieds nur auf Ende des Kalenderjahres zulässig, unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. Am 12. November 2002 schlossen der SBV, die Gewerkschaft Bau und Industrie sowie die Gewerkschaft Syna den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: GAV FAR), dessen betrieblicher Geltungsbereich u.a. auch das Zimmereigewerbe umfasst (Art. 2 Abs. 1 lit. c GAV FAR). Der GAV FAR bezweckt, einen flexiblen Altersrücktritt zu ermöglichen. Zu dessen Durchführung gründeten die Vertragsparteien die "Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR)" (im Folgenden: Stiftung), eine nicht registrierte Personalfürsorgeeinrichtung gemäss Art. 89bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB. Der GAV FAR trat gemäss seinem Art. 29 am 1. Juli 2003 in Kraft; er wurde auf unbefristete Zeit geschlossen und kann jeweils auf den 30. Juni eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals per 30. Juni 2008. Gemäss Art. 14 GAV FAR bzw. Art. 13 des Leistungs- und Beitragsreglements der Stiftung (im Folgenden: Reglement FAR) können Arbeitnehmer nach dem vollendeten 60. Altersjahr (bzw. übergangsrechtlich gestaffelt mit vollendetem 63., 62. oder 61. Altersjahr) unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen eine Überbrückungsrente beanspruchen. Zu diesen Voraussetzungen gehört u.a., dass der Arbeitnehmer die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat. Am 24. Februar 2003 beantragten der Verein Holzbau Schweiz (eine Fachgruppe des SBV) bzw. 652 Holzbaufirmen, die gleichzeitig Mitglied von Holzbau Schweiz wie auch des SBV waren, eine Änderung der Statuten des SBV mit dem Ziel, den Mitgliedern von Holzbau Schweiz den Austritt aus dem SBV bis zum 31. März 2003 zu ermöglichen. Die Generalversammlung des SBV beschloss am 26. März 2003 eine entsprechende Statutenänderung. Die B. SA trat - wie die meisten Holzbaufirmen - auf den 31. März 2003 aus dem SBV aus. Am 25. April 2003 focht ein Mitglied des SBV die Statutenänderung vom 26. März 2003 gerichtlich an. Mit Urteil des Bundesgerichts 5C.67/2006 vom 8. Juni 2006 (BGE 132 III 503) wurde die Anfechtungsklage letztinstanzlich gutgeheissen und der Beschluss der Generalversammlung vom 26. März 2003 aufgehoben.

BGE 134 III 625 S. 628

B. Am 28. Januar 2004 beantragte Z. bei der Stiftung für die Zeit ab 1. August 2004, d.h. nach Vollendung seines 62. Altersjahres am 12. Juli 2004, die reglementarischen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 lehnte die Stiftung eine Überbrückungsrente ab mit der Begründung, die B. SA habe auf den 31. März 2003 ihre Mitgliedschaft beim SBV aufgelöst und unterstehe daher nicht dem GAV FAR. Die Voraussetzung, wonach der Arbeitnehmer die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet haben muss (Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR), sei daher nicht erfüllt. Am 21. Februar 2005 erhob Z. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. August 2004 eine ordentliche Überbrückungsrente gemäss GAV FAR zu entrichten. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2007 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Z. die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Zusprechung einer ordentlichen Überbrückungsrente gemäss Reglement FAR ab 1. August 2004. Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Erwägungen:

1.

1.1 Streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführer die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte GAV FAR bzw. - gleichlautend - Art. 13 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte Reglement FAR). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Überbrückungsrente sind unbestrittenermassen erfüllt.
1.2 Ebenfalls nicht im Streite liegt, dass der GAV FAR grundsätzlich (d.h. unter Vorbehalt einer allfälligen Nachwirkung) nur für diejenigen Holzbaufirmen gilt, die Mitglieder des SBV sind, hat doch der Bundesrat das Zimmereigewerbe von der am 5. Juni 2003 angeordneten Allgemeinverbindlicherklärung (BBl 2003 S. 4039)
BGE 134 III 625 S. 629

ausgenommen. Entscheidend ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Firma gearbeitet hat, welche Mitglied des SBV war.
1.3 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe bei der Firma A. bzw. bei der B. SA gearbeitet, auch wenn gewisse Arbeitgeberfunktionen von der C. SA wahrgenommen worden seien. Die B. SA habe zwar nicht gültig per Ende März 2003 aus dem SBV austreten können, da die entsprechende Statutenänderung vom 26. März 2003, welche einen solchen Austritt ermöglicht hätte, aufgehoben worden sei. Sie sei daher im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GAV FAR Mitglied des SBV gewesen und habe damit dem Geltungsbereich des GAV FAR unterstanden. Sie sei jedoch mit Wirkung per Ende 2003 aus dem SBV ausgetreten. Eine von der Rechtsprechung anerkannte Nachwirkung des GAV beziehe sich nur auf dessen normative Bestimmungen und könne nicht zur Folge haben, dass der betriebliche Geltungsbereich des GAV über den Zeitpunkt eines Verbandsaustritts hinaus ausgedehnt werde. Der Beschwerdeführer habe somit von Januar bis Juli 2004 nicht in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet, womit die Voraussetzung der ununterbrochenen mindestens siebenjährigen Arbeit in einem solchen Betrieb unmittelbar vor dem Leistungsbezug nicht erfüllt sei.
2. Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich geltend, er habe ab 1. Januar 2004 für die unbestritten dem GAV FAR unterstehende C. SA gearbeitet.
2.1 Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, auch mit dem formellen Übertritt des Beschwerdeführers zur C. SA ab 1. Juli 2003 habe sich an seiner tatsächlichen Anstellung bei der B. SA nichts geändert; er habe den Lohn weiterhin von dieser Firma erhalten und bis unmittelbar vor dem geltend gemachten Leistungsbezug wie bis anhin auf den Baustellen der B. SA gearbeitet. Dies sind Sachverhaltsfeststellungen, welche das Bundesgericht grundsätzlich binden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
2.2 Der Beschwerdeführer legt nunmehr dem Bundesgericht eine Lohnabrechnung für den Januar 2004 vor, wonach er den Lohn von der C. SA erhalten habe. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), da diese Abrechnung ohne weiteres auch im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgelegt werden können. Auch wenn sie zu berücksichtigen wäre, liesse sie die
BGE 134 III 625 S. 630

vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen: Das kantonale Gericht hat erwogen, nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 lit. c Reglement FAR wäre entscheidend, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei der C. SA gearbeitet hätte, was mit einem bloss formellen Übertritt zu diesem Betrieb nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz hat demnach entscheidwesentlich nicht auf formale Aspekte wie die Lohnzahlung abgestellt, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, welche weiterhin bei der B. SA erfolgt sei. Diese Feststellung wird durch die vorgelegte Lohnbescheinigung nicht widerlegt.

2.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende seiner Berufstätigkeit bei der B. SA gearbeitet hat.
3. Zu prüfen ist weiter, ob die B. SA im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GAV FAR (1. Juli 2003) Mitglied des SBV war.
3.1 Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass die B. SA per Ende März 2003 den Austritt aus dem SBV erklärt hat. Sie hat indes erwogen, mit dem Urteil des Bundesgerichts 5C.67/2006 vom 8. Juni 2006 (BGE 132 III 503), mit welchem der Beschluss der Generalversammlung vom 26. März 2003 aufgehoben wurde, stehe fest, dass ein Mitglied erst auf das Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aus dem SBV austreten könne. Die Austrittserklärung der B. SA entfalte ihre Wirkung daher erst per Ende 2003. Die Arbeitgeberfirma sei somit bei Inkrafttreten des GAV FAR Mitglied des SBV gewesen und habe bis Ende 2003 dem Geltungsbereich des GAV FAR unterstanden.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, mit der Aufhebung der Statutenänderung vom 26. März 2003 sei nur die damit geschaffene Möglichkeit eines per Ende März 2003 ausgesprochenen ordentlichen Austritts aufgehoben worden. Weiterhin vorzeitig möglich sei jedoch ein Austritt aufgrund vertraglicher Einigung oder ein ausserordentlicher Vereinsaustritt aus wichtigem Grund. Der SBV habe den Austritt der B. SA angenommen und diese ab 1. April 2003 nicht mehr als Mitglied betrachtet. Ein solcher konsensualer Austritt sei gültig. Zudem wäre angesichts der grossen wirtschaftlichen Belastung durch den GAV FAR im Umfang von mindestens 4,66 % der Lohnsumme auch ein sofortiger Austritt aus wichtigen Gründen zulässig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei daher die B. SA per Ende März 2003 aus dem SBV ausgetreten und habe dem GAV FAR gar nie unterstanden.
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3.3 Das kantonale Gericht hat die Möglichkeit eines Ausscheidens aus dem Verein aufgrund vertraglicher Übereinkunft grundsätzlich bejaht; es hat jedoch erwogen, wären solche Austritte hier möglich gewesen, so hätte es der Statutenänderung vom 26. März 2003 nicht bedurft. Einem vertraglichen Ausscheiden würde zudem Art. 34
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 34 Notausstiege und Fluchtwege
1    Jedes Schiff muss über Notausstiege aus Räumen unter Deck und über Fluchtwege verfügen, damit es rasch und sicher evakuiert werden kann.
2    Notausstiege und Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützt werden können.
3    Sie müssen deutlich markiert sein.
.1 der Statuten des SBV entgegenstehen, wonach es dem Zentralvorstand untersagt sei, auf spartenbezogene Interessen Rücksicht zu nehmen. Für die Annahme einer Übereinkunft bleibe daher kein Raum. Die Vorinstanz hat sich somit auf den Standpunkt gestellt, eine solche Übereinkunft wäre nicht zulässig. Darüber, ob eine solche besteht, hat sie keine Feststellungen getroffen, die das Bundesgericht binden würden; dieses kann daher selber eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung treffen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
3.4 Indem die B. SA den Austritt per Ende März 2003 erklärt hat (E. 3.1 hievor), hat sie einen klaren Austrittswillen geäussert. Die Beschwerdegegnerin hat sodann bereits in ihrer Eingabe vor der Vorinstanz vom 19. März 2007 ausgeführt, der SBV habe den Austritt der B. SA angenommen und diese seit 1. April 2003 nicht mehr als Mitglied behandelt. Der Beschwerdeführer stellt dies in seiner Beschwerde ans Bundesgericht nicht in Frage, sondern führt bloss aus, es sei nicht zulässig, "statutenwidrige" vertragliche Absprachen über die Beendigung der Mitgliedschaft zu treffen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der SBV die B. SA nach dem 31. März 2003 weiterhin als Mitglied betrachtet hätte. Auch aus den Ausführungen des SBV im Verfahren auf Ungültigerklärung des Generalversammlungsbeschlusses vom 26. März 2003 geht hervor, dass das Ansinnen der Fachgruppe Holzbau unbestritten war (BGE 132 III 503 E. 4 S. 509). Schliesslich hat der Beschwerdeführer selber im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, der SBV habe aktiv den vorzeitigen Austritt von Holzbau Schweiz aus dem SBV unterstützt. Dass - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans Bundesgericht ausführt - die Holzbaufirmen auch nach dem Austritt aus dem SBV gewisse Dienstleistungen dieses Verbandes in Anspruch genommen haben, stellt einen konsensualen Austritt aus dem Verband nicht in Frage. An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass die Organe des SBV die Austrittserklärung der B. SA auf Ende März 2003 nicht im Sinne eines ausdrücklichen Vertragsakzepts bestätigt haben. Verband wie Arbeitgeberfirma haben seinerzeit nicht daran gedacht, dass die Statutenänderung unzulässig sein könnte
BGE 134 III 625 S. 632

(wie das Bundesgericht mit Urteil 5C.67/2006 vom 8. Juni 2006 entschieden hat). Der SBV hat daher die Austrittserklärung als (einseitige) Erklärung (vermeintlich) statutengemässen Ausscheidens entgegengenommen. Sie bedurfte aus damaliger Sicht (sowohl der erklärenden Firma als auch des Verbandes als Erklärungsempfänger) zu ihrer Gültigkeit keiner weiteren Reaktion seitens des SBV. Unter den geschilderten Begleitumständen steht das Passivbleiben des Verbandes der Annahme einer Austrittsvereinbarung nicht entgegen. Das Fehlen eines Vertragsakzeptes wäre nämlich nur dann von Bedeutung, wenn über den tatsächlichen Willen der Betroffenen Ungewissheit bestünde. Eine solche ist indessen nicht gegeben. Der tatsächliche Wille der (Vertrags-)Parteien steht fest: Die B. SA wollte per Ende März 2003 aus dem SBV austreten, und dieser wollte seinem Mitglied - wie allen anderen Holzbaufirmen - die angestrebte sofortige Auflösung der Mitgliedschaft ermöglichen. Einzig zufolge ihres Irrtums über die Zulässigkeit eines konsensualen Ausscheidens (hiezu nachfolgende E. 3.5) haben die Betroffenen den unnötigen (und schliesslich erfolglosen) Weg über die Statutenänderung gewählt. Ungeachtet dieses Irrtums ist aber der übereinstimmende wirkliche Wille massgebend (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR): Wenn der Verein und die Zimmereifirmen übereinstimmend davon ausgegangen sind, Letztere seien aus dem Verein ausgetreten, kann nicht nachträglich unterstellt werden, sie seien trotzdem noch Mitglieder gewesen, bloss weil - in beiderseitigem Glauben daran, der Vereinsaustritt sei bereits gestützt auf die Statutenänderung zulässig - nicht ebendieses Ergebnis ausdrücklich noch vertraglich festgehalten wurde. Es steht damit fest, dass eine stillschweigende (Art. 1 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR) gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung (Art. 1 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR) zwischen dem SBV und den Holzbaufirmen (darunter der B. SA) auf deren Ausscheiden per Ende März 2003 zustande gekommen ist. Fraglich ist einzig, ob diese vertragliche Übereinkunft zulässig ist.
3.5 Die Vorinstanz lehnt die Möglichkeit eines vertraglichen Ausscheidens mit dem Argument ab, es hätte der Statutenänderung vom 26. März 2003 nicht bedurft, wenn das Ausscheiden einer vertraglichen Vereinbarung zugänglich gewesen wäre. Dem kann nicht gefolgt werden:
3.5.1 Art. 11
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 11 Mitwirkung
1    Die Schifffahrtsunternehmen haben den Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und Infrastrukturanlagen zu gewähren.
2    Sie haben die Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen.
.1 der bis 19. Juni 2003 in Kraft gestandenen (und auf den hier streitigen Austritt anwendbaren) Statuten des SBV vom
BGE 134 III 625 S. 633

2. Juli 1987 lautete: "Der Austritt aus dem SBV ist nur auf Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss sechs Monate vorher durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des SBV erfolgen." Art. 11.2 regelte den Austritt aus einer Sektion oder Fachgruppe. Mit der Statutenänderung vom 26. März 2003 wurde ein neuer Art. 11.3 eingefügt mit dem Wortlaut: "Wegen ihrer neuen Ausrichtung tritt die Fachgruppe Holzbau Schweiz per 31. März 2003 aus dem Schweizerischen Baumeisterverband aus. Mitgliederbetriebe dieser Fachgruppe, welche in diesem Zusammenhang den Austritt aus dem Schweizerischen Baumeisterverband erklären, können dies ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 11.1 Statuten des Schweizerischen Baumeisterverbandes ebenfalls per 31. März 2003 tun." Mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006 wurde diese Ergänzung gerichtlich aufgehoben.
3.5.2 Art. 11
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 11 Mitwirkung
1    Die Schifffahrtsunternehmen haben den Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und Infrastrukturanlagen zu gewähren.
2    Sie haben die Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen.
.1 der SBV-Statuten, welcher der zwingenden Mindestvorschrift von Art. 70 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB entspricht, gibt - analog zur Kündigung eines anderen Dauervertragsverhältnisses - dem Vereinsmitglied das Gestaltungsrecht, mittels einseitiger Willenserklärung ohne Genehmigung oder Zustimmung des Vereins aus diesem auszutreten (BGE 118 V 264 E. 6b/bb S. 272; BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, S. 378 N. 1260; EGGER, Zürcher Kommentar, N. 9 zu Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 243; RIEMER, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1990, N. 266 zu Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB). Einzig dieser einseitige Austritt wird in Art. 11
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 11 Mitwirkung
1    Die Schifffahrtsunternehmen haben den Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und Infrastrukturanlagen zu gewähren.
2    Sie haben die Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen.
der Statuten des SBV geregelt. Anstatt durch einseitige Austrittserklärung kann aber die Mitgliedschaft auch durch einvernehmliche vertragliche Regelung zwischen Mitglied und Verein aufgelöst werden (Art. 1 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR), namentlich auch mit dem Ziel, eine statutarische Austrittsordnung zu erleichtern (RIEMER, a.a.O., N. 296 zu Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB). Denn da der Erwerb der Mitgliedschaft durch Vertrag zwischen dem Verein und dem Mitglied zustande kommt (BRÜCKNER, a.a.O., S. 377 N. 1254; HEINI/PORTMANN, Das Schweizerische Vereinsrecht, Schweizerisches Privatrecht, Bd. II/5, 3. Aufl., Basel 2005, S. 106 Rz. 226; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 234; RIEMER, a.a.O., N. 42 ff. zu Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 119/94 vom 5. Januar 1995, E. 1b), ist auch eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Vertrag möglich (BGE 118 V 264 E. 6b/bb S. 272). Eine solche vertragliche Einigung ist aufgrund der Vertragsfreiheit (Art. 19
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
OR) auch dann zulässig, wenn sie in den Statuten nicht

BGE 134 III 625 S. 634

ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. auch Art. 115
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 115 - Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
OR; SVR 2002 KV Nr. 2 S. 5, E. 2c/aa, K 171/98). Es verhält sich gleich wie bei einem Dauervertragsverhältnis, welches eine einseitige Kündigung nur unter Einhaltung bestimmter Fristen vorsieht, nichtsdestoweniger aber durch übereinstimmende Willensäusserung der Vertragsparteien jederzeit aufgehoben werden kann, solange dadurch nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes umgangen werden (vgl. etwa zum Arbeitsvertrag: BGE 119 II 449 E. 2a S. 450; BGE 118 II 58 E. 2a S. 60; Urteil 4C.230/2005 vom 1. März 2005, E. 2 mit weiteren Hinweisen; PORTMANN, Basler Kommentar, Obligationenrecht, 4. Aufl. 2007, N. 27 ff. zu Art. 335
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 335 - 1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
1    Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2    Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
OR; STAEHELIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1996, N. 19 zu Art. 334
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OR Art. 334 - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
1    Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
2    Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
3    Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.
OR, N. 3 zu Art. 336c
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OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
OR; zur freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG: SVR 2002 KV Nr. 2 S. 5, E. 2c/bb, K 171/98).
3.5.3 Der an der Generalversammlung vom 26. März 2003 beschlossene Art. 11
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 11 Mitwirkung
1    Die Schifffahrtsunternehmen haben den Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und Infrastrukturanlagen zu gewähren.
2    Sie haben die Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen.
.3 der SBV-Statuten ergänzte bzw. änderte das in Art. 11.1 vorgesehene Austrittsrecht. Wie Letzterer bezog sich auch diese Ergänzung einzig auf den einseitigen Austritt. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung, welche den betroffenen Mitgliedern das Recht einräumt, abweichend von Art. 11.1 der Statuten auszutreten. Die ohnehin bestehende Möglichkeit eines vertraglich vereinbarten Ausscheidens wird durch diese Bestimmung weder begründet noch eingeschränkt. Die Zulässigkeit eines vertraglichen Austritts aus dem als Verein organisierten Verband kann deshalb auch nicht dadurch tangiert werden, dass der Generalversammlungsbeschluss vom 26. März 2003 schliesslich wegen formeller Mängel bei der Beschlussfassung gerichtlich aufgehoben wurde. Dass sich die Beteiligten - wie erwähnt - offenbar der rechtlichen Zulässigkeit einer konsensualen Aufhebung der Mitgliedschaft nicht bewusst waren und daher eine - letztlich in der konkreten Situation unnötige - Statutenänderung initiierten, ändert daran nichts.

3.6 Die Vorinstanz hat sodann erwogen, einer vertraglichen Austrittsvereinbarung würde von vornherein Art. 34.1 der Statuten entgegenstehen, wonach es dem Zentralvorstand untersagt sei, bei der Beschlussfassung auf spartenbezogene Interessen Rücksicht zu nehmen. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz gibt Art. 34.1 der Statuten unvollständig wieder: Nach dieser Bestimmung haben die Mitglieder des Zentralvorstandes die Gesamtinteressen des Bauhauptgewerbes bzw. der Verbandsmitglieder zu verfolgen und bei der Beschlussfassung nicht in erster Linie auf
BGE 134 III 625 S. 635

regionale oder spartenbezogene Interessen Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt umgekehrt, dass regionale oder spartenbezogene Interessen in zweiter Linie durchaus berücksichtigt werden dürfen, zumindest soweit sie den Gesamtinteressen des Gewerbes und der Verbandsmitglieder nicht zuwiderlaufen. Dabei hat der Verein aufgrund seiner Autonomie einen erheblichen Ermessensspielraum in der Gewichtung dieser Interessen. Nach den Akten steht fest, dass der Zentralvorstand zwar den von Holzbau Schweiz eingeschlagenen Weg bedauerte, weil dadurch die anzustrebende starke Position der Arbeitgeberverbände geschwächt werde, zugleich aber zur Kenntnis nahm, dass eine grosse Mehrheit der Mitgliederbetriebe von Holzbau Schweiz die neue Ausrichtung befürwortete; er kam daher zum Schluss, dass der Wille der Fachgruppe Holzbau Schweiz zu respektieren sei. Nebst den allgemeinen verbandspolitischen Überlegungen werden keine konkreten Interessen des Baugewerbes oder der Verbandsmitglieder geltend gemacht, welche dem Austritt von Holzbau Schweiz entgegenstehen. Wenn der Zentralvorstand in dieser Lage dem klaren Willen einer grossen Gruppe seiner Mitglieder Rechnung trug, kann ihm nicht vorgeworfen werden, gegen Art. 34
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 11 Mitwirkung
1    Die Schifffahrtsunternehmen haben den Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und Infrastrukturanlagen zu gewähren.
2    Sie haben die Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen.
.1 der Statuten verstossen zu haben. Schliesslich wurde auch der Beschluss der Generalversammlung vom 26. März 2003 einzig wegen der Missachtung formeller Vorschriften über die Statutenänderung aufgehoben, nicht deswegen, weil er inhaltlich den Statuten widersprochen hätte.
3.7 Unbegründet ist schliesslich die Auffassung des Beschwerdeführers, eine vertragliche Aufhebung der Mitgliedschaft sei unzulässig, weil die Statuten dem Schutz (auch) des einzelnen Mitglieds dienten. Dieses Anliegen rechtfertigt Bestimmungen, welche das Mitglied gegen einseitige Anordnungen seitens des Vereins schützen, kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn das Mitglied selber aus freien Stücken einvernehmlich mit dem Verein auf seine Mitgliedschaft verzichtet. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Ausscheiden auf Ende März 2003 einem Schutzbedürfnis der B. SA widersprochen haben könnte.
3.8 Insgesamt ergibt sich, dass die B. SA per Ende März 2003 durch vertragliche Vereinbarung aus dem SBV ausgeschieden ist. Der erst am 1. Juli 2003 in Kraft getretene GAV FAR war somit für die B. SA nie verbindlich. Damit entfällt von vornherein die Frage, ob der GAV FAR bei einem erst nach seinem Inkrafttreten erfolgten Austritt noch Nachwirkungen hätte. Ein Anspruch des
BGE 134 III 625 S. 636

Beschwerdeführers auf eine Überbrückungsrente nach GAV FAR ist somit zu verneinen.
4. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150, je mit Hinweisen; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum BGG, Bern 2007, N. 25 zu Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).