SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 20 E. Inhalt des Vertrages / II. Nichtigkeit - II. Nichtigkeit |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 146 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Betrug - Betrug |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |