SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: |
|
a | nach bestimmten Verfahren hergestellt werden; |
b | andere spezifische Eigenschaften aufweisen; |
c | aus dem Berggebiet stammen; |
d | sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen; |
e | unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen; |
f | nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. |
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a | jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird; |
b | jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung. |
c | das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; |
d | die Kontrolle. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
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1 | Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
a | aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und |
c | in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: |
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a | nach bestimmten Verfahren hergestellt werden; |
b | andere spezifische Eigenschaften aufweisen; |
c | aus dem Berggebiet stammen; |
d | sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen; |
e | unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen; |
f | nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: |
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a | nach bestimmten Verfahren hergestellt werden; |
b | andere spezifische Eigenschaften aufweisen; |
c | aus dem Berggebiet stammen; |
d | sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen; |
e | unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen; |
f | nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden. |
IR 0.631.252.934.951.1 Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Wallis Art. 1 - 1. Es werden in Châterlard auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet, und zwar einerseits an der Forclaz-Strasse in unmittelbarer Nähe der Grenze, andererseits im Bahnhof Châterlard. |
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1 | Es werden in Châterlard auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet, und zwar einerseits an der Forclaz-Strasse in unmittelbarer Nähe der Grenze, andererseits im Bahnhof Châterlard. |
2 | Die schweizerische und die französische Grenzabfertigung des Verkehrs auf der Strasse und auf der Eisenbahnlinie, die Vallorcine mit Châterlard verbinden, finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt. |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
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1 | Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
a | aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und |
c | in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: |
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a | nach bestimmten Verfahren hergestellt werden; |
b | andere spezifische Eigenschaften aufweisen; |
c | aus dem Berggebiet stammen; |
d | sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen; |
e | unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen; |
f | nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. |
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a | jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird; |
b | jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung. |
c | das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; |
d | die Kontrolle. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. |
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a | jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird; |
b | jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung. |
c | das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; |
d | die Kontrolle. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. |
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a | jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird; |
b | jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung. |
c | das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; |
d | die Kontrolle. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: |
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a | nach bestimmten Verfahren hergestellt werden; |
b | andere spezifische Eigenschaften aufweisen; |
c | aus dem Berggebiet stammen; |
d | sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen; |
e | unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen; |
f | nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden. |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
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1 | Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
a | aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und |
c | in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 3 Geografische Angabe - 1 Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen: 15 |
|
1 | Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen: 15 |
a | das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und |
c | das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.16 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
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1 | Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
a | aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und |
c | in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
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1 | Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
a | aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und |
c | in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 3 Geografische Angabe - 1 Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen: 15 |
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1 | Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen: 15 |
a | das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und |
c | das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.16 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
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1 | Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
a | aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und |
c | in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
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1 | Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
a | aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und |
c | in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 6 - 1 Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind. |
|
1 | Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind. |
2 | Es enthält insbesondere: |
a | den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität; |
b | die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe; |
c | den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt; |
d | Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit); |
e | Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]); |
f | die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren; |
g | eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: |
3 | Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.24 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 5 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs - 1 Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Eintragung einreichen. |
|
1 | Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Eintragung einreichen. |
2 | Bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn: |
a | ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln; |
b | mindestens 60 Prozent der Produzenten, 60 Prozent der Verarbeiter und 60 Prozent der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und |
c | der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist. |
3 | Bei pflanzlichen Erzeugnissen und verarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen werden bei der Berechnung der 60 Prozent nach Absatz 2 Buchstabe b nur Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen berücksichtigt, die eine erhebliche Menge des Rohstoffs erzeugen. |
4 | Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn: |
a | ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln; |
b | ihre Mitglieder mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter ausmachen; und |
c | der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist. |
5 | Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis: |
a | diejenigen, die den Rohstoff erzeugen; |
b | diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten; |
c | diejenigen, die das Erzeugnis veredeln. |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
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1 | Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
a | aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und |
c | in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
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1 | Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
a | aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und |
c | in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
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1 | Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
a | aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und |
c | in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 6 - 1 Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind. |
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1 | Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind. |
2 | Es enthält insbesondere: |
a | den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität; |
b | die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe; |
c | den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt; |
d | Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit); |
e | Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]); |
f | die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren; |
g | eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: |
3 | Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.24 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
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1 | Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12 |
a | aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt; |
b | seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und |
c | in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde. |
2 | Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 4 Gattungsbezeichnung - 1 Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden. |
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1 | Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden. |
2 | Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist. |
3 | Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.17 |
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung GUB/GGA-Verordnung Art. 4 Gattungsbezeichnung - 1 Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden. |
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1 | Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden. |
2 | Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist. |
3 | Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.17 |