KSG, Art. 22 Abs. 1 lit. b
und Art. 23 lit. c
OG).
e art. 23 lett. c
OG).
des Konkordats vom 27. August 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (im Folgenden: KSG) können die Parteien die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) genannten Gründen für die Ausschliessung und Ablehnung der Bundesrichter sowie aus den in einer von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehenen Gründen ablehnen.
OG geschützt und sich ausserdem auf Art. 22 Abs. 1 lit. b
OG berufen. Als Tatsache, die den designierten Schiedsrichter in Bezug auf den zu beurteilenden Fall im Sinne von Art. 23 lit. c
OG als befangen erscheinen liess, führte das Gericht mit dem erstinstanzlichen Richter den Umstand an, dass der designierte Schiedsrichter das erste Schiedsurteil vom 15. Juli 2002 in einer Fachzeitschrift als grob falsch kritisiert hatte. Das Gericht gelangte in Übereinstimmung mit dem Zivilgerichtspräsidenten zum Schluss, dass es sich beim aktuellen Schiedsverfahren materiell um die gleiche Angelegenheit handelt, die schon in den beiden ersten Entscheiden zu beurteilen war. Es zog dabei in Betracht, dass die behauptete Verletzung der Vereinbarung der Parteien vom 15. Juli 2003, die Gegenstand des hängigen Verfahrens bildet, der Beilegung der Differenzen der Parteien über die beiden früheren Schiedsgerichtsurteile diente, dass nach wie vor die Wirkung zweier Gesamtarbeitsverträge und der Anspruch auf Verhandlung über einen einheitlichen GAV umstritten ist und dass sich die Parteien in der Vereinbarung vom 15. Juli 2003 für allfällige weitere Streitigkeiten auf das gleiche Schiedsgericht geeinigt haben. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanzen hätten Art. 18
KSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. b
und Art. 23 lit. c
OG verletzt, indem sie zu Unrecht die Identität der sich in den früheren Schiedsverfahren stellenden Fragen mit den aktuellen bejaht hätten.
OG gestützt, der verhindern soll, dass ein Richter unterer Instanz nach seiner Wahl ins Bundesgericht am Rechtsmittelverfahren in derselben Sache mitwirkt (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58), weshalb in
OG den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Diese Norm gewährleistet wie schon Art. 30 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
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| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 333 |
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| Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. [1] | ||||||
| Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet. [2] | ||||||
| Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. | ||||||
| Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird. | ||||||
| Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). | ||||||
KSG in Verbindung mit Art. 23 lit. c
OG aufgrund der öffentlichen Meinungsäusserung des designierten Schiedsrichters zum ersten Urteil des Schiedsgerichts vom 15. Juli 2002 zu Recht gutgeheissen. Es kann daher offenbleiben, ob auch die Kontaktaufnahme des Anwalts der Beschwerdegegnerin mit dem designierten Schiedsrichter zum Zwecke einer Rechtsberatung und dessen Reaktion darauf den Anschein der Befangenheit begründen würde. Immerhin ist hier zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könnte, soweit sie die Vertretung in früheren oder anderen Verfahren gleichsetzen will mit Kontakten im Blick auf eine Rechtsberatung in einer hängigen Auseinandersetzung.