ELKV: Kosten für Haushalthilfe.
ELKV zu entschädigen. Soweit Rz 5063.3 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) für Spitex-Organisationen generell eine Begrenzung auf Fr. 25.- vorsieht, ist sie verordnungswidrig. (Erw. 4.4)
ELG (in der ab 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung) werden Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen vergütet. Der Bundesrat hat die ihm in Art. 3d Abs. 4
ELG eingeräumte Kompetenz zur Bezeichnung der Kosten, die nach Art. 3d Abs. 1
ELG vergütet werden können, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert (Art. 19
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 19 [1] Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben |
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| Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 19 [1] Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben |
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| Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 19 [1] Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben |
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| Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). | ||||||
ELKV bestimmt in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung unter der Sachüberschrift "Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause" Folgendes: "1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet. 2 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet. 3 Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet. 4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen. 5 ... (aufgehoben mit Änderung vom 17. November 2003).
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SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Art. 51 [1] Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause |
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| Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. | ||||||
| Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG. | ||||||
| Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt. | ||||||
| Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat. | ||||||
| Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen. | ||||||
| Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen. | ||||||
| Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2024 220). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 220). | ||||||
ELKV die Leistungen der Y. zu subsumieren sind.
ELKV geht es aufgrund der Sachüberschrift nicht um die ambulante Pflege als Gegensatz zur stationären, sondern um die Pflege zu Hause (AHI 1998 S. 75). Unterschieden wird zwischen Hilfe, Pflege und Betreuung durch öffentliche, gemeinnützige und private Träger (Abs. 1 bis Abs. 4) und der Hilfe und Betreuung im Haushalt durch nicht im gleichen Haushalt lebende (Abs. 6 lit. a) oder nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzte Personen (Abs. 6 lit. b). (...)
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SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Art. 51 [1] Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause |
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| Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. | ||||||
| Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG. | ||||||
| Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt. | ||||||
| Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat. | ||||||
| Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen. | ||||||
| Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen. | ||||||
| Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2024 220). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 220). | ||||||
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SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Art. 51 [1] Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause |
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| Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. | ||||||
| Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG. | ||||||
| Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt. | ||||||
| Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat. | ||||||
| Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen. | ||||||
| Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen. | ||||||
| Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2024 220). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 220). | ||||||
ELKV trifft somit eine Unterscheidung zwischen Personen, die Dienste im Haushalt erbringen, aber nicht über anerkannte Spitex-Organisationen eingesetzt werden und solchen, die dies über anerkannte Spitex-Organisationen tun. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden gemäss Art. 51
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SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Art. 51 [1] Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause |
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| Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. | ||||||
| Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG. | ||||||
| Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt. | ||||||
| Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat. | ||||||
| Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen. | ||||||
| Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen. | ||||||
| Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2024 220). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 220). | ||||||
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SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Art. 51 [1] Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause |
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| Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. | ||||||
| Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG. | ||||||
| Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt. | ||||||
| Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat. | ||||||
| Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen. | ||||||
| Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen. | ||||||
| Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2024 220). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 220). | ||||||
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SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Art. 51 [1] Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause |
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| Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. | ||||||
| Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG. | ||||||
| Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt. | ||||||
| Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat. | ||||||
| Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen. | ||||||
| Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen. | ||||||
| Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2024 220). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 220). | ||||||
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SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Art. 51 [1] Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause |
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| Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. | ||||||
| Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG. | ||||||
| Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt. | ||||||
| Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat. | ||||||
| Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen. | ||||||
| Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen. | ||||||
| Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2024 220). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 220). | ||||||
ELKV für Leistungen privater Träger, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen. (...) Berücksichtigt man zudem, dass Art. 13 Abs. 6
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SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Art. 51 [1] Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause |
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| Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. | ||||||
| Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG. | ||||||
| Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt. | ||||||
| Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat. | ||||||
| Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen. | ||||||
| Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen. | ||||||
| Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2024 220). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 220). | ||||||
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SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Art. 51 [1] Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause |
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| Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. | ||||||
| Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG. | ||||||
| Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt. | ||||||
| Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat. | ||||||
| Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen. | ||||||
| Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen. | ||||||
| Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2024 220). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 220). | ||||||
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SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Art. 51 [1] Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause |
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| Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. | ||||||
| Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG. | ||||||
| Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt. | ||||||
| Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat. | ||||||
| Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen. | ||||||
| Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen. | ||||||
| Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2024 220). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 220). | ||||||
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SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Art. 51 [1] Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause |
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| Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. | ||||||
| Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG. | ||||||
| Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt. | ||||||
| Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat. | ||||||
| Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen. | ||||||
| Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen. | ||||||
| Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2024 220). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 220). | ||||||
ELKV). Ein Vergleich mit den Tarifen anderer Träger, welche im Kanton St. Gallen Spitex-Haushalthilfe anbieten, ergibt folgendes Bild: Die Spitex Zentren St. Gallen verrechnen Fr. 25.- pro Stunde, wobei die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen bei nicht AHV-Rentnern nach dem steuerbaren Einkommen festgesetzt werden (abrufbar unter www.spitex-stgallen.ch). Pro Senectute ist eine gemeinnützige Trägerschaft, welche sich auf verschiedenen Ebenen im Gebiet der Altersarbeit engagiert. Die Pro Senectute St. Gallen kennt für nicht als Pflichtleistungen geltende Hilfeleistungen wie Haushaltversorgung und Ernährung einen Stundenansatz von Fr. 27.- für die Stadt St. Gallen (abrufbar unter www.sg.pro-senectute.ch/ st.gallen). Für die Region Rheintal beträgt der Normaltarif Fr. 28.- pro Stunde (abrufbar unter www.sg.pro-senectute.ch/rheintal) und für die Region Sargans/Werdenberg Fr. 30.50, wobei dort für Bezüger von Ergänzungsleistungen nur Fr. 27.- in Rechnung gestellt werden (abrufbar unter www.sg.pro-senectute.ch/buchs). Die Pro Senectute Regionen Toggenburg und Wil kennt einen Tarif für Haushaltarbeit werktags von zwischen Fr. 25.- und Fr. 30.- (abrufbar unter www.sg.pro-senectute.ch/wil). Damit ergibt sich, dass die von der Y. veranschlagten Fr. 30.- pro Stunde sich zwar im oberen Bereich der Tarife gemeinnütziger Träger im Kanton St. Gallen bewegen, diese jedoch nicht überschreiten. Sie sind der Beschwerdeführerin daher gestützt auf Art. 13 Abs. 4
ELKV vollumfänglich zu vergüten. Daraus folgt, dass die Leistungen der Privatversicherung von den tatsächlich entstandenen Kosten von Fr. 720.- abzuziehen und der nicht gedeckte Betrag gestützt auf
ELKV durch die Ergänzungsleistungen zu vergüten ist. Somit sind der Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2004 Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 320.- zu bezahlen.