SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
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1 | Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
2 | Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. |
3 | Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. |
4 | Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 27 Bodenbewirtschaftung - 1 Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
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1 | Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
1bis | Im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, deren Verwendung im Grundwasser nicht zu Konzentrationen von Wirkstoffen und Abbauprodukten über 0,1 µg/l führen.24 |
2 | Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29 Vorschriften des Bundesrates - 1 Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
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1 | Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
2 | Diese Vorschriften betreffen namentlich: |
a | Stoffe, die gemäss ihrer Bestimmung in die Umwelt gelangen, wie Stoffe zur Bekämpfung von Unkräutern und Schädlingen, einschliesslich Vorratsschutz- und Holzschutzmittel, sowie Dünger, Wachstumsregulatoren, Streusalze und Treibgase; |
b | Stoffe, die oder deren Folgeprodukte sich in der Umwelt anreichern können, wie chlorhaltige organische Verbindungen und Schwermetalle. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 181 - 1 Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden. |
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1 | Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden. |
2 | Der Kantonstierarzt ordnet an, dass allenfalls noch vorhandene Teile des Tierkörpers verbrannt werden. |
3 | Er meldet dem BLV unverzüglich jeden Fall von spongiformer Enzephalopathie bei anderen Tierarten. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 178 Forschung - Das BLV unterstützt die Erforschung der epidemiologischen Zusammenhänge von neuropathologischen Veränderungen bei Tieren und Menschen, die auf spongiforme Enzephalopathien hinweisen. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 178 Forschung - Das BLV unterstützt die Erforschung der epidemiologischen Zusammenhänge von neuropathologischen Veränderungen bei Tieren und Menschen, die auf spongiforme Enzephalopathien hinweisen. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 183 Amtliche Anerkennung - Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei vom Porcinen reproduktiven und respiratorischen Syndrom (PRRS). Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 27 Bodenbewirtschaftung - 1 Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
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1 | Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
1bis | Im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, deren Verwendung im Grundwasser nicht zu Konzentrationen von Wirkstoffen und Abbauprodukten über 0,1 µg/l führen.24 |
2 | Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 9 - 1 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. |
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1 | Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. |
2 | Er erlässt Vorschriften über: |
a | die Einleitung von Abwasser in Gewässer; |
b | die Versickerung von Abwasser; |
c | Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. |
3 | Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn: |
a | in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder |
b | in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden.9 |
4 | Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden.10 |
5 | Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden.11 |
6 | Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen.12 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29 Vorschriften des Bundesrates - 1 Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
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1 | Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
2 | Diese Vorschriften betreffen namentlich: |
a | Stoffe, die gemäss ihrer Bestimmung in die Umwelt gelangen, wie Stoffe zur Bekämpfung von Unkräutern und Schädlingen, einschliesslich Vorratsschutz- und Holzschutzmittel, sowie Dünger, Wachstumsregulatoren, Streusalze und Treibgase; |
b | Stoffe, die oder deren Folgeprodukte sich in der Umwelt anreichern können, wie chlorhaltige organische Verbindungen und Schwermetalle. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29 Vorschriften des Bundesrates - 1 Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
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1 | Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
2 | Diese Vorschriften betreffen namentlich: |
a | Stoffe, die gemäss ihrer Bestimmung in die Umwelt gelangen, wie Stoffe zur Bekämpfung von Unkräutern und Schädlingen, einschliesslich Vorratsschutz- und Holzschutzmittel, sowie Dünger, Wachstumsregulatoren, Streusalze und Treibgase; |
b | Stoffe, die oder deren Folgeprodukte sich in der Umwelt anreichern können, wie chlorhaltige organische Verbindungen und Schwermetalle. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29 Vorschriften des Bundesrates - 1 Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
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1 | Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
2 | Diese Vorschriften betreffen namentlich: |
a | Stoffe, die gemäss ihrer Bestimmung in die Umwelt gelangen, wie Stoffe zur Bekämpfung von Unkräutern und Schädlingen, einschliesslich Vorratsschutz- und Holzschutzmittel, sowie Dünger, Wachstumsregulatoren, Streusalze und Treibgase; |
b | Stoffe, die oder deren Folgeprodukte sich in der Umwelt anreichern können, wie chlorhaltige organische Verbindungen und Schwermetalle. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29 Vorschriften des Bundesrates - 1 Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
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1 | Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. |
2 | Diese Vorschriften betreffen namentlich: |
a | Stoffe, die gemäss ihrer Bestimmung in die Umwelt gelangen, wie Stoffe zur Bekämpfung von Unkräutern und Schädlingen, einschliesslich Vorratsschutz- und Holzschutzmittel, sowie Dünger, Wachstumsregulatoren, Streusalze und Treibgase; |
b | Stoffe, die oder deren Folgeprodukte sich in der Umwelt anreichern können, wie chlorhaltige organische Verbindungen und Schwermetalle. |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 8 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz - 1 Nur natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz sowie öffentliche und private Institutionen können einen Dünger registrieren oder ein Bewilligungsgesuch einreichen. |
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1 | Nur natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz sowie öffentliche und private Institutionen können einen Dünger registrieren oder ein Bewilligungsgesuch einreichen. |
2 | An natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung im Ausland kann auch eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist. |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | In dieser Verordnung bedeuten: |
a | Dünger: Stoff, Zubereitung oder Mikroorganismus mit der Funktion, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder deren Ernährungseffizienz zu verbessern; |
b | Hersteller: |
b1 | jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Dünger herstellt oder gewinnt, oder eine Person, die vom Hersteller für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung als alleiniger Vertreter benannt wurde, |
b2 | als Hersteller gilt auch, wer Dünger in der Schweiz bezieht und sie in Verkehr bringt: |
b3 | als alleiniger Hersteller gilt eine Person, die einen Dünger durch einen Dritten in der Schweiz herstellen lässt und in der Schweiz seinen Wohnsitz, seinen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung hat; |
c | Importeur: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Dünger aus dem Ausland importiert; |
d | Inverkehrbringer: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die in der Schweiz einen Dünger kauft und in Verkehr bringt; |
e | Gesuchsteller: natürliche oder juristische Person mit Wohnort, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die ein Bewilligungsgesuch einreicht; |
f | Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers innerhalb der Schweiz; |
g | Bewilligung: Verwaltungsakt, mit dem das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das Inverkehrbringen eines Düngers nach erfolgter Beurteilung bewilligt; |
h | Registrierung: Erfassung eines Düngers im Produkteregister; |
i | Verpackung: verschliessbarer Behälter für die Aufbewahrung, den Schutz, die Handhabung und die Vermarktung von Düngern; |
j | Loselieferung: Düngerlieferung ohne Verpackung; |
k | Blattdünger: Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Aufnahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist. |
2 | Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) 2019/100911, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken: |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung - Ein Dünger kann nur zugelassen werden, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt: |
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a | Er eignet sich zur vorgesehenen Verwendung. |
b | Er hat bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge und gefährdet weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen. |
c | Er bietet bei vorschriftsgemässem Gebrauch Gewähr dafür, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel, Futtermittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittel- und Futtermittelgesetzgebung erfüllen. |
d | Er enthält ausschliesslich Stoffe, die, sofern sie unter die ChemV14 fallen, gemäss der ChemV eingestuft, beurteilt und angemeldet wurden. |
SR 916.171.1 Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV) - Düngerbuch-Verordnung DüBV Art. 6 Gehaltsangaben - 1 Die Gehalte von Inhalts- und Zusatzstoffen sind in Gewichtsprozenten anzugeben; Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig. Zulässig sind: |
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1 | Die Gehalte von Inhalts- und Zusatzstoffen sind in Gewichtsprozenten anzugeben; Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig. Zulässig sind: |
a | die Angabe des Gehalts in Gramm je Liter oder Kilogramm je Hektoliter für Flüssigdünger; |
b | die Angabe in Kilogramm je Kubikmeter oder in Kilogramm je Tonne für Hof- und Recyclingdünger. |
2 | Soweit nichts anderes verlangt wird, beziehen sich die zugesicherten Gehalte auf die handelsübliche Ware und nicht auf die Trockensubstanz. |
3 | Die Gehalte an Nährstoffen in Düngern sind sowohl in Worten als auch in Symbolen gemäss folgender Tabelle und Reihenfolge anzugeben: |
SR 916.171.1 Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV) - Düngerbuch-Verordnung DüBV Art. 1 Düngerliste - Die nach Artikel 7 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 zum Inverkehrbringen zugelassenen Düngertypen mit den entsprechenden Typenbezeichnungen und den typenspezifischen Anforderungen sind in Anhang 1 aufgeführt. |
SR 916.171.1 Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV) - Düngerbuch-Verordnung DüBV Art. 3 Allgemeine Anforderungen - Zusätzlich zu den in Anhang 1 erwähnten Anforderungen haben die einzelnen Düngertypen folgende Anforderungen zu erfüllen: |
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a | Mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern dürfen keine Nährstoffe tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Ursprungs zugesetzt werden. |
b | In organischen und organisch-mineralischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln muss das kohlenstoffhaltige Material der organischen Substanz aus der Aufbereitung tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Materials stammen. Organisch-mineralischen Düngern dürfen auch Spurennährstoffe, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel zugesetzt werden. |
c | ... |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 35 Umsatzstatistik - 1 Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem BLW auf Anfrage hin Auskunft über ihre vermarkteten Produkte und Mengen zu geben. |
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1 | Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem BLW auf Anfrage hin Auskunft über ihre vermarkteten Produkte und Mengen zu geben. |
2 | Die Umsatzstatistik richtet sich nach den Bestimmungen der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199334. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 183 Amtliche Anerkennung - Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei vom Porcinen reproduktiven und respiratorischen Syndrom (PRRS). Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 9 Grundsatz - Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern. |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 35 Umsatzstatistik - 1 Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem BLW auf Anfrage hin Auskunft über ihre vermarkteten Produkte und Mengen zu geben. |
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1 | Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem BLW auf Anfrage hin Auskunft über ihre vermarkteten Produkte und Mengen zu geben. |
2 | Die Umsatzstatistik richtet sich nach den Bestimmungen der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199334. |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 35 Umsatzstatistik - 1 Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem BLW auf Anfrage hin Auskunft über ihre vermarkteten Produkte und Mengen zu geben. |
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1 | Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem BLW auf Anfrage hin Auskunft über ihre vermarkteten Produkte und Mengen zu geben. |
2 | Die Umsatzstatistik richtet sich nach den Bestimmungen der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199334. |
SR 916.171.1 Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV) - Düngerbuch-Verordnung DüBV Art. 10 Angabe von Sekundärnährstoffen und anderen wertbestimmenden Inhaltsstoffen - 1 Ein Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen des Anhangs 1, angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist: |
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1 | Ein Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen des Anhangs 1, angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist: |
a | in mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 2 % Magnesiumoxid oder 1,2 % Magnesium; 3 % Natriumoxid oder 2,2 % Natrium; 5 % Schwefeltrioxid oder 2 % Schwefel; |
b | in organischen oder organisch-mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 1 % Magnesiumoxid oder 0,6 % Magnesium; 1,5 % Natriumoxid oder 1,1 % Natrium; 2,5 % Schwefeltrioxid oder 1 % Schwefel. |
2 | Bei allen Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel sind der Neutralisationswert und der Calziumgehalt11 sowie der Magnesiumoxidgehalt falls dieser 3 Prozent oder mehr beträgt, anzugeben. Zusätzlich können die entsprechenden Magnesium-, Calziumoxid- und Karbonatgehalte angegeben werden.12 |
3 | ...13 |
4 | Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert. Die Ausgangsmaterialien der organischen Substanz, bei Hofdüngern Art, Herkunft (Tierart) und Aufbereitungsart sowie bei Torf der Zersetzungsgrad und der ungefähre Anteil an organischer Substanz sind anzugeben. |
5 | Bei den im Anhang 1 aufgeführten Düngertypen sind die vorgeschriebenen Angaben der Spalte 7 zu machen. |
6 | Der Name der Gattung und der Gehalt der Kolonie bildenden Einheiten (KBE) sind bei Mikroorganismen anzugeben. Bei Pilzen ist die Gehaltsangabe in Sporen zulässig.14 |
7 | Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Enzyme» oder «enthält Spurennährstoffe» sind nicht zulässig. |
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung DüV Art. 19 Für die Registrierung benötigte Angaben - 1 Die Registrierung muss mindestens die folgenden Angaben und Dokumente enthalten: |
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1 | Die Registrierung muss mindestens die folgenden Angaben und Dokumente enthalten: |
a | den Namen sowie die Adresse des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Zweigniederlassung des Unternehmens oder der Person in der Schweiz, die für die Registrierung verantwortlich ist, und die Kontaktangaben; |
b | den Namen und die Adresse des ursprünglichen Herstellers des Düngers; |
c | den Handelsnamen des Düngers; |
d | die PFC, welcher der Dünger entsprechend seiner Funktion zugeordnet ist; |
e | die CMC, aus der oder denen sich der Dünger zusammensetzt, sowie die Namen der darin enthaltenen Ausgangsmaterialien; |
f | die durch eine Analyse bestätigten Nährstoffgehalte und Eigenschaften; die Analyse ist fakultativ für anorganische Dünger (PFC 1 C) und Düngermischungen (PFC 7) aus anorganischen Düngern, die ausschliesslich aus Ausgangsmaterialien mit eindeutigen Nährstoffgehalten bestehen; |
g | die Einstufung und die Kennzeichnung des Düngers gemäss den Artikeln 6, 7 und 10-15a ChemV18; |
h | den Verwendungszweck; |
i | die Gebrauchsanweisung; |
j | die Etikette, die die Anforderungen des 4. Kapitels erfüllt. |
2 | Ist der Dünger gemäss den Artikeln 48-54 ChemV meldepflichtig, so müssen die entsprechenden Angaben im Produkteregister eingetragen werden. |