SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 65 Verhandlungen - 1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
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1 | Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
2 | Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen. |
3 | Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. |
4 | Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen. |
5 | Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 65 Verhandlungen - 1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
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1 | Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
2 | Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen. |
3 | Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. |
4 | Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen. |
5 | Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 65 Verhandlungen - 1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
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1 | Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
2 | Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen. |
3 | Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. |
4 | Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen. |
5 | Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 65 Verhandlungen - 1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
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1 | Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
2 | Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen. |
3 | Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. |
4 | Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen. |
5 | Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 65 Verhandlungen - 1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
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1 | Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
2 | Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen. |
3 | Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. |
4 | Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen. |
5 | Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 65 Verhandlungen - 1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
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1 | Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
2 | Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen. |
3 | Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. |
4 | Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen. |
5 | Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 65 Verhandlungen - 1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
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1 | Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
2 | Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen. |
3 | Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. |
4 | Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen. |
5 | Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 65 Verhandlungen - 1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
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1 | Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
2 | Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen. |
3 | Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. |
4 | Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen. |
5 | Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 65 Verhandlungen - 1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
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1 | Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
2 | Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen. |
3 | Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. |
4 | Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen. |
5 | Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 65 Verhandlungen - 1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
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1 | Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden. |
2 | Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen. |
3 | Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. |
4 | Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen. |
5 | Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen. |