Urteilskopf

131 V 483

62. Auszug aus dem Urteil i.S. K. gegen Versicherungsgericht des Kantons Solothurn U 266/04 vom 28. September 2005

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 484

BGE 131 V 483 S. 484

A. Der 1954 geborene K. erlitt am 29. Januar 2001 und am 27. Januar 2002 je einen Verkehrsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte die Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 stellte die SUVA die Leistungen ab 29. Oktober 2002 (Heilbehandlung) und 18. November 2002 (Taggeld) ein. Mit einer weiteren Verfügung vom 1. April 2003 sprach die Anstalt K. für die Folgen des Unfalles vom 29. Januar 2001 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 fest.
B. K. liess durch Rechtsanwalt W. beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; im Weitern sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Nach Vernehmlassung der SUVA erliess der Präsident des Versicherungsgerichts am 3. August 2004 eine Verfügung, mit welcher er u.a. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Form der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im gegenwärtigen Zeitpunkt zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ablehnte (Dispositiv-Ziffer 2).
C. K. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 3. August 2004 sei ihm für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Im Weitern ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Das kantonale Versicherungsgericht beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das kantonale Versicherungsgericht u.a. dazu Stellung genommen, dass die Verfügung
BGE 131 V 483 S. 485

vom 3. August 2004 einzig vom Gerichtsschreiber unterzeichnet ist.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Bevor auf die materiellen Vorbringen gegen die Verfügung vom 3. August 2004 einzugehen ist, stellt sich die Frage, ob dieses Erkenntnis den gesetzlichen Formerfordernissen genügt. Die Verfügung vom 3. August 2004 ist einzig vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2005 lässt der Präsident erklären, der Entscheid sei von ihm erlassen und in seinem Auftrag vom Gerichtsschreiber unterzeichnet worden.
2.1 Nach Art. 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) nach kantonalem Recht. Es hat den in lit. a-i genannten Anforderungen zu genügen. Gemäss lit. h werden die Entscheide, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts, schriftlich eröffnet.
Laut Art. 1 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG finden auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, lediglich u.a. die Art. 34-38 und 61 Abs. 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen Anwendung.
2.2 Nach dem einschlägigen solothurnischen Recht wird für jeden Prozess, auch vor dem kantonalen Versicherungsgericht, ein Aktenheft und über jede Verhandlung ein Protokoll geführt, das u.a. die richterlichen Entscheidungen enthält. Die Verhandlungsprotokolle sind in ein zusammenhängendes Sitzungsprotokoll einzutragen, wobei eine Kopie dem Aktenheft beizugeben ist. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen, Abschriften und Auszüge vom Gerichtsschreiber allein (vgl. § 1 Abs. 3 der Verordnung vom 22. September 1987 über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und [...] [BGS 125.922], § 40 Abs. 1 lit. c und § 58 des Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [BGS 124.11], § 65 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [BGS 125.12] und §§ 62, 65 lit. e, 67 und 68 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 11. September 1966 [BGS 221.1]).
BGE 131 V 483 S. 486

In den kantonalen Verfahrensakten des vorliegenden Falles befinden sich kein Aktenheft und keine Kopie des Protokolles, welches die angefochtene Verfügung vom 3. August 2004 enthält. Diese Unterlagen waren auch nicht der Stellungnahme vom 18. August 2005 beigelegt. Die Verfügung vom 3. August 2004 hat daher als nicht vom Gerichtspräsidenten unterzeichnet zu gelten.
2.3 Art. 34 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
. VwVG und Art. 61 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG schreiben lediglich Schriftlichkeit vor, nicht aber, dass Verfügungen und Beschwerdeentscheide zu unterzeichnen sind.
2.3.1 In der Lehre ist umstritten, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit eine Verpflichtung zur Unterzeichnung von Verwaltungsakten durch die verfügende Behörde enthalte und bejahendenfalls, welche Rechtsfolgen (Anfechtbarkeit, Nichtigkeit) an einen diesbezüglichen Mangel geknüpft sind (IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 84 B III; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 2. Aufl., Bern 2002, S. 297 und 319 Nrn. 2.2.8.1 und 2.3.2.4; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 126 Rz 348). Gemäss BGE 106 Ib 179 Erw. 2a "sont nuls les actes administratifs qui ne respectent pas les dispositions relatives à la forme écrite, à la signature de l'acte ou à la mention de son auteur". Mit Bezug auf das dritte Erfordernis verneinte das Bundesgericht im konkreten Fall einen Eröffnungsfehler, weil "la loi fédérale sur la procédure administrative du 20 décembre 1968, applicable en l'espèce, ne contient aucune disposition imposant aux instances administratives de mentionner nommément les membres de l'autorité qui ont contribué à prendre une décision" (vgl. auch BGE 97 IV 207 Erw. 1).
2.3.2 Zwischenverfügungen kantonaler Versicherungsgerichte über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 45 Abs. 2 lit. h
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG und Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG können indessen nicht Verwaltungsakten gleichgestellt werden. Dagegen spricht schon, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine gerichtliche Behörde erlassen werden, hinsichtlich welcher ein Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Besetzung besteht (BGE 114 V 61). Die Unterschrift des Einzelrichters oder - beim Kollegialgericht - des zur Unterzeichnung befugten
BGE 131 V 483 S. 487

Gerichtsmitgliedes bezeugt in authentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Richterperson(en) am gefällten Entscheid.
2.3.3 Die für das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht massgeblichen Erlasse, das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; vgl. Art. 40
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
OG), sehen nicht ausdrücklich vor, dass die Entscheide vom Präsidenten oder einem stellvertretenden Mitrichter zu unterzeichnen wären (vgl. Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
OG und Art. 70
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 70
1    Das Urteil wird sogleich mündlich eröffnet. Mit Einwilligung der Parteien kann es schriftlich eröffnet werden.
2    Jeder Partei wird eine Ausfertigung mit den vollständigen Entscheidungsgründen zugestellt.
3    Der abwesenden Partei ist das Dispositiv des Urteils sogleich schriftlich mitzuteilen. Die Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung an sie unterbleibt, wenn sie nach Artikel 11 durch öffentliche Bekanntmachung zu geschehen hätte. An ihre Stelle tritt die Aufnahme in das gerichtliche Aktenheft; das Datum ist anzumerken.
BZP). Nach ständiger Praxis werden jedoch die vollständigen Urteilsausfertigungen vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet (JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, S. 318 N 2.1 zu Art. 37; RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 302 Rz 1591). In gleicher Weise sind Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 1 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG wenigstens vom Gerichtspräsidenten oder vom Einzelrichter zu unterzeichnen. Dabei handelt es sich nach dem Gesagten nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift. Die Unterschrift des Präsidenten oder des Einzelrichters stellt namentlich im Interesse der Rechtssicherheit ein Gültigkeitserfordernis dar. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz [GVG], Zürich 2002, S. 517 N 1 und 2 zu § 156). Die Unterschrift muss bezeugen, dass der Erlass dem tatsächlichen Willen des Unterzeichnenden entspricht (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 1990 in Sachen E. gegen H. [4P.25/1990]). Das Urteil ist die verbindliche Stellungnahme zu den Behauptungen und Begehren der Parteien in den Rechtsschriften (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 321).
2.3.4 Zwischenverfügungen über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 45 Abs. 2 lit. h
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG und Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG schliessen zwar das gerichtliche Verfahren nicht ab. Diesem formalen Aspekt kann indessen aufgrund der selbstständigen Anfechtbarkeit und des nicht wieder gutzumachenden Nachteils des Entscheides für die Frage der Unterschrift des Gerichtspräsidenten oder des nach kantonalem Recht zuständigen
BGE 131 V 483 S. 488

Einzelrichters von Bundesrechts wegen keine Bedeutung zukommen. Dies gilt zumindest, wenn die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des Prozesses begründet wird. Hier wird vorab, wenn auch nicht endgültig, über die Sache entschieden. Es verhält sich insofern anders als im Urteil vom 10. Oktober 2003 in Sachen SPA gegen E. (2P.244/2003), wo das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde es unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes als zulässig erachtete, dass eine in Form einer Verfügung ergangene Anordnung einer Genfer Instruktionsrichterin (Aufforderung zur Erteilung einer bestimmten Auskunft unter Strafandrohung) in ihrem Auftrag durch die Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden war. Der insoweit einschlägige Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. September 1985 über das Verwaltungsverfahren (LPA/GE) schrieb vor, dass "les décisions doivent être désignées comme telles, motivées et signées [...]".
2.3.5 Ob die fehlende Unterschrift des Gerichtspräsidenten oder des zuständigen Einzelrichters Nichtigkeit bedeutet oder bloss einen Anfechtungsgrund darstellt, kann offen bleiben. Jedenfalls vermag die Unterschrift des Gerichtsschreibers "dépourvu de tout pouvoir juridictionnel" (FRANÇOIS BOHNET, Code de procédure civile neuchâteloise [CPCN], commenté, 2. Aufl., Basel 2005, S. 140 N 2 zu Art. 82) diesen Mangel nicht zu heilen.
2.4 Die angefochtene Verfügung vom 3. August 2004 ist somit aus formellen Gründen aufzuheben, ohne dass zur materiell streitigen Frage Stellung zu nehmen ist. Das kantonale Gericht wird somit über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das hängige Beschwerdeverfahren nochmals zu entscheiden haben. Dabei steht es der Vorinstanz frei, entweder erneut einen Zwischenentscheid zu erlassen oder im Endentscheid darüber zu befinden.