ELG: Die Tatbestandselemente der Anrechenbarkeit eines Verzichtsvermögens sind alternativ zu verstehen.
ELG darstellt. (Erw. 4.2)
ELG erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 121 V 206 Erw. 4b, BGE 120 V 191 Erw. 2b; FERRARI, Dessaisissement volontaire et prestations complémentaires à l'AVS/AI, in: SZS 2002 S. 419; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 100; vgl. auch eine etwas andere, aber inhaltlich gleiche Formulierung in BGE 121 V 205 Erw. 4a). In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdegegner und seine Ehefrau die Pflege und Unterstützung der Mutter in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erbracht hätten, mit der eine Pflicht der Mutter zur Bezahlung eines Entgelts korreliert hätte: So fällt auf, dass weder ein Beleg für eine Honorarabrede vorliegt noch die für die Pflege der Mutter aufgewendeten Zeiten sowie die entstandenen Auslagen (Fahrspesen, Barauslagen etc.) aufgeschrieben worden sind. Die in den Akten vorhandenen Belege für diverse Auslagen datieren von Mai 2002 und sind damit erst nach der Unterzeichnung des Dokuments im Dezember 2001 und dem Barbezug im Februar 2002 erstellt worden. Auch die vom Beschwerdegegner vorgenommene Berechnung des durchschnittlichen Zeitaufwandes für die geleisteten Hilfsdienste erfüllt die Anforderungen nicht, welche an den Nachweis einer Abrede über eine rechtliche Verpflichtung zur Pflege der Mutter gestellt werden müssen. Dieser - offensichtlich im Nachhinein vorgenommene - Zusammenzug durchschnittlicher Zeitaufwände kann wohl eine plausible Grundlage für die behauptete vorgenommene Unterstützung darstellen, jedoch nicht ernsthafte Basis einer Rechnungsstellung (und entsprechender Kontrolle durch die Gegenpartei) sein; so fällt z.B. auf, dass der monatliche Stundenaufwand jährlich zwölfmal gerechnet wird und damit auch Zeiten umfasst, in denen der Beschwerdegegner wegen seiner (in der Vernehmlassung erwähnten) Ferien die Mutter gar nicht pflegen konnte. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdegegner aus Art. 13 Abs. 5 bis
7 ELKV ableiten, wonach - unter gewissen Voraussetzungen und in einem bestimmten Rahmen - Entschädigungen an Familienangehörige ausgerichtet oder ausgewiesene Kosten
ELKV des Beschwerdegegners oder seiner Frau geltend gemacht worden ist. Weiter können die entsprechenden Dienstleistungen resp. deren behauptete Kosten nicht nach langer Zeit zur Aufrechnung eines Verzichtsvermögens herangezogen werden, nachdem vorher jahrelang die Hilfe der Angehörigen ohne jede Gegenleistung angeboten und angenommen worden ist. Damit ist nicht erstellt, dass die Pflege in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erfolgt ist; die Mutter hätte die Unterstützung denn auch nicht auf dem Rechtsweg einfordern können. Daraus folgt, dass die Leistung der Mutter ebenfalls ohne auf einem Pflegeverhältnis basierende rechtliche Verpflichtung erfolgt ist, sondern eine Schenkung, einen Erbvorbezug oder ein ähnliches Rechtsgeschäft darstellt, wobei das Motiv für die Leistung durchaus Dankbarkeit für die erbrachte Pflege sein kann, was jedoch keine Rechtspflicht gegenüber dem Beschwerdegegner und seiner Ehefrau darstellt. Es handelt sich aber auch nicht um eine sittliche Pflicht (vgl. Art. 239 Abs. 3
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 239 |
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| Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert. | ||||||
| Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht. | ||||||
| Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt. | ||||||
ELG darstellt oder nicht. Mangels Vorliegens einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht liegt somit ein Vermögensverzicht vor; es ist jedoch weiter zu prüfen, ob der entsprechende Betrag bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen auch anzurechnen ist.
ELG voraus, dass der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (Erw. 4.2 hievor). Jedoch ist bisher noch nicht entschieden worden, in welchem Verhältnis diese beiden Anspruchsvoraussetzungen zueinander stehen. Zu beurteilen ist deshalb, ob die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" und "ohne angemessene Gegenleistung" kumulativ erfüllt sein müssen, oder ob es ausreicht, wenn eines der beiden Elemente gegeben ist, damit ein Vermögenswert, auf den verzichtet worden ist, in die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufgenommen werden muss. Die Vorinstanz ist in dieser Hinsicht offenbar stillschweigend von kumulativen Voraussetzungen ausgegangen, hat sie doch eine rechtliche Pflicht verneint, aber eine Gegenleistung teilweise bejaht (vgl. Erw. 4.1 hievor). Vor der 2. Revision des ELG, die auf den 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist, sah alt Art. 3 Abs. 1 lit. f
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 239 |
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| Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert. | ||||||
| Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht. | ||||||
| Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 239 |
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| Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert. | ||||||
| Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht. | ||||||
| Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 18 |
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| Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 18 |
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| Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 17a [1] Bewertung des Vermögens |
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| Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. | ||||||
| und 3 ... [2] | ||||||
| Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. | ||||||
| Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. [3] | ||||||
| Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. [4] | ||||||
| [1] Ursprünglich: Art. 17. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2582). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 607). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582). | ||||||