Urteilskopf

131 II 449

33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Kessler gegen Schweizerische Bundeskanzlei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) 1A.282/2004 vom 31. Mai 2005

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 449

BGE 131 II 449 S. 449

Mit Verfügung vom 23. September 2003 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Unterschriftenlisten der eidgenössischen Volksinitiative "gegen Pelzimporte" den gesetzlichen Erfordernissen genügen. Mit der Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt am 7. Oktober 2003 (BBl 2003 S. 6514) wurde die Volksinitiative zur Unterschriftensammlung gestartet. Die Sammelfrist lief somit bis am 7. April 2005.
BGE 131 II 449 S. 450

Mit Schreiben vom 27. September 2004 ersuchte Erwin Kessler die Bundeskanzlei um eine pauschale Zusicherung, dass keine Unterschriften wegen Mängeln der Stimmrechtsbescheinigung, welche von den Gemeinden zu verantworten seien, für ungültig erklärt würden. Zudem verlangte er, dass die Bundeskanzlei für die Behebung von Mängeln der Stimmrechtsbescheinigung sorge, soweit sie dies als notwendig erachte. Zur Begründung führte der Gesuchsteller an, das Initiativkomitee erhalte von den Gemeinden massenhaft Unterschriftenlisten mit mangelhafter oder unvollständiger Stimmrechtsbescheinigung zurück. Selbst nach Retournierung zur Mängelbehebung blieben die Stimmrechtsbescheinigungen oftmals unvollständig. Das Initiativbüro sei weder personell noch finanziell in der Lage, die Mängelbehebung zu veranlassen; allein die Portokosten dafür würden einen fünfstelligen Betrag ausmachen. Das lnitiativkomitee dürfe nicht für Fehler staatlicher Organe verantwortlich gemacht werden; sonst würde die Ausübung politischer Rechte massiv behindert.
Mit Brief vom 28. September 2004 erklärte der Leiter der Sektion Politische Rechte der Bundeskanzlei eine solche Zusicherung in der gewünschten Form für nicht möglich. Er erläuterte dem Gesuchsteller das gesetzlich vorgesehene Verfahren und die Praxis der Behörden. Zudem erklärte er, dass die Bundeskanzlei wie schon früher bereit sei, einzelne Gemeinden auf die erwähnten Vorkommnisse im Rahmen der Stimmrechtsbescheinigungen aufmerksam zu machen, wenn ihr das lnitiativkomitee präzise Angaben über festgestellte Mängel vorlege und die entsprechenden Gemeinden namentlich nenne.
Ohne auf dieses Angebot der Bundeskanzlei einzugehen, erhob Erwin Kessler am 4. Oktober 2004 beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde. Das Bundesamt für Justiz teilte Erwin Kessler am 11. Oktober 2004 mit, die Angelegenheit unterliege der Verwaltungsgerichtsbarkeit, was eine Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat und eine Aufsichtsbeschwerde ausschliesse. Demzufolge übermittelte das Bundesamt für Justiz die Eingabe Erwin Kesslers vom 4. Oktober 2004 der Bundeskanzlei zur verfügungsweisen Beantwortung.
BGE 131 II 449 S. 451

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 entschied die Bundeskanzlei: "1. Das Begehren ... auf Zusicherung der Bundeskanzlei, anstelle einer Ungültigerklärung entsprechender Unterschriften Mängel der Stimmrechtsbescheinigung bei den Gemeinden von Amtes wegen beheben zu lassen, wird abgewiesen. 2. Wie in der schriftlichen Auskunft vom 28. September 2004 in Aussicht gestellt, erklärt sich die Bundeskanzlei hingegen bereit, fehlbare Gemeinden auf die Vorkommnisse im Rahmen der Stimmrechtsbescheinigungen aufmerksam zu machen und gegebenenfalls vor der Einreichung der Volksinitiative zur Behebung von Mängeln einzuladen, wenn das lnitiativkomitee präzise Angaben über festgestellte Mängel vorlegt und die entsprechenden Gemeinden namentlich nennt. 3.- 4. (Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung)."
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. November 2004 beantragt Erwin Kessler, die Bundeskanzlei sei anzuweisen, mangelhafte Stimmrechtsbescheinigungen auf Unterschriftsformularen für Volksinitiativen von den verantwortlichen Gemeinden nachbessern zu lassen. Der Beschwerde hat er 14 Beispiele von Stimmrechtsbescheinigungen beigelegt, welche er als mangelhaft bezeichnet. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Bundeskanzlei im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche nach Art. 97 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Der Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. p
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG betrifft nur Abstimmungs- und Wahlentscheide und kommt somit im vorliegenden Verfahren nicht zum Zug (vgl. BGE 129 II 305 E. 1.1 S. 306). Auch aus der Spezialgesetzgebung lässt sich für die vorliegende Angelegenheit kein Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ableiten. Der Gesetzgeber hat bei der Revision vom 21. Juni 2002 mit dem neu eingefügten Satz 2 von Art. 80 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht
1    Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166
3    Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.
des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einem
BGE 131 II 449 S. 452

Teilbereich gegen Verfügungen der Bundeskanzlei ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Fällen wie dem vorliegenden hätte ausschliessen wollen, hätte er dies ebenfalls ausdrücklich gesagt bzw. sagen müssen (vgl. BGE 129 II 305 E. 1.1 S. 307 f.).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und in seiner Eigenschaft als Mitglied des Initiativkomitees zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht
1    Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166
3    Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.
OG). Nachdem die Sammelfrist für die vorliegende Initiative am 7. April 2005 abgelaufen ist, ist fraglich, ob der Beschwerdeführer noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde hat. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde - wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt - ohnehin unbegründet ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeschrift nach Art. 108 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht
1    Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166
3    Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.
OG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 108 Abs. 3
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht
1    Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166
3    Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.
OG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Aus den Beschwerdeschriften muss aber ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung der Beschwerde muss sich in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein. Eine Nachfrist ist nur anzusetzen, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann jedoch nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; BGE 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde kann nur eingetreten werden, soweit die erwähnten Begründungsanforderungen erfüllt sind.
(...)

3. Zu beurteilen ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Bundeskanzlei sei anzuweisen, mangelhafte
BGE 131 II 449 S. 453

Stimmrechtsbescheinigungen auf Unterschriftsformularen für Volksinitiativen von den verantwortlichen Gemeinden nachbessern zu lassen.
3.1 Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung im Bundesblatt einzureichen (Art. 71 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 71 Einreichung
1    Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen.
2    Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
BPR). Das Zustandekommen einer Volksinitiative hängt unter anderem von der Einreichung der vorgeschriebenen Anzahl gültiger Unterschriften innert der Sammelfrist ab (Art. 72 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 72 Zustandekommen
1    Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist.142
2    Ungültig sind:
a  Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;
b  Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;
c  Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind.143
3    Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.
BPR). Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist, sind ungültig (Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 72 Zustandekommen
1    Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist.142
2    Ungültig sind:
a  Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;
b  Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;
c  Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind.143
3    Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.
BPR). Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 61 Unterschrift
1    Der Stimmberechtigte muss seinen Namen und seine Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen.114
1bis    Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.115
2    Der Stimmberechtigte muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse.116
3    Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.
BPR), Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 62 Stimmrechtsbescheinigung
1    Die Unterschriftenlisten sind laufend, spätestens aber rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.117
2    Die Amtsstelle bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.
3    Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.
4    Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.
BPR) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 63 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
1    Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen des Artikels 61 nicht erfüllt sind.
2    Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
3    Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.
BPR) gelten nach Art. 70
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 70 Ergänzende Bestimmungen - Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61), Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.
BPR sinngemäss auch für die Volksinitiative. Die Stimmrechtsbescheinigung ist in Art. 62
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 62 Stimmrechtsbescheinigung
1    Die Unterschriftenlisten sind laufend, spätestens aber rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.117
2    Die Amtsstelle bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.
3    Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.
4    Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.
BPR wie folgt geregelt: Art. 62 Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist. 2 Die Amtsstelle bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück. 3 Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen. 4 Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden. Eine nachträgliche Behebung von Bescheinigungsmängeln, wie sie Art. 65 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte in der Fassung vom 17. Dezember 1976 (AS 1978 S. 688) zuliess, ist seit der Gesetzesrevision vom 21. Juni 1996 (AS 1997 S. 753) nicht mehr vorgesehen (Botschaft über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung
BGE 131 II 449 S. 454

über die politischen Rechte, BBl 1993 III 493).

3.2 Aus Art. 62 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 62 Stimmrechtsbescheinigung
1    Die Unterschriftenlisten sind laufend, spätestens aber rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.117
2    Die Amtsstelle bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.
3    Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.
4    Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.
BPR in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 71 Einreichung
1    Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen.
2    Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
und 72 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 72 Zustandekommen
1    Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist.142
2    Ungültig sind:
a  Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;
b  Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;
c  Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind.143
3    Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.
lit. b BPR ergibt sich, dass die Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen den Initianten obliegt. Der Bundesrat führt in der Botschaft über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (BBl 1993 III 491) aus, die vorgeschlagene und vom Gesetzgeber übernommene Lösung sei sämtlichen Regelungsvorschlägen vorzuziehen, die darauf abzielten, die Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen Behörden aufzubürden; eine solche Regelung müsste zumal bei der heutigen Kadenz an Volksbegehren eine zum Vorteil der Stimmberechtigten und Steuerzahler bewusst personell gering dotierte Stabsstelle zeitlich hoffnungslos überfordern und lahm legen, ganz abgesehen von den kaum lösbaren Fragen um Überprüfungs- und Beschwerdemöglichkeiten bei amtlichen Fehlern, die bei solchen Dokumentenmengen unvermeidbar wären.
3.3 Nach Auffassung der Bundeskanzlei laufen die Begehren des Beschwerdeführers auf eine so genannte Nachbescheinigung hinaus. Die Unterschriftenlisten seien der Bundeskanzlei nach Art. 71
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 71 Einreichung
1    Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen.
2    Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
BPR gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen, und eingereichte Unterschriftenlisten dürften nicht zurückgegeben werden. Das Begehren des Beschwerdeführers könnte somit erst nach Einreichung aller Unterschriften erfüllt werden. Eine solche nachträgliche Behebung von Bescheinigungsmängeln im Sinne einer Nachbescheinigung sei seit der Gesetzesrevision vom 21. Juni 1996 (AS 1997 S. 753) jedoch ausgeschlossen (BBl 1993 III 493). Dies führe für die Stimmberechtigten indessen nicht zu wesentlichen Nachteilen. Die Bundeskanzlei habe seit dem 1. Januar 2000 im Durchschnitt pro Referendum oder Volksinitiative weniger als 1.7 Promille der eingereichten Unterschriften als ungültig erklären müssen.
3.4 Der Beschwerdeführer führt aus, es gehe ihm nicht um Nachbescheinigungen im Sinne der nachträglichen Einholung von Bescheinigungen nach Ablauf der Sammelfrist, sondern um die Behebung von Bescheinigungsmängeln, welche die Gemeinden verursacht hätten. Er zeigt jedoch nicht auf, wie die Bundeskanzlei unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die politischen Rechte in seiner heutigen Fassung in der Lage sein soll, die kommunalen Bescheinigungsmängel zu beheben.
3.4.1 Aus Art. 62 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 62 Stimmrechtsbescheinigung
1    Die Unterschriftenlisten sind laufend, spätestens aber rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.117
2    Die Amtsstelle bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.
3    Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.
4    Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.
BPR ergibt sich klar, dass die Stimmrechtsbescheinigungen bei der zuständigen Stelle rechtzeitig vor Ablauf der Sammelfrist einzuholen sind. Die Unterschriftenlisten sind innert der Frist von 18 Monaten der Bundeskanzlei gesamthaft einzureichen (Art. 71 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 71 Einreichung
1    Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen.
2    Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
BPR). Diese gesetzliche
BGE 131 II 449 S. 455

Regelung, die für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend ist (Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV), setzt somit voraus, dass die Unterschriftenlisten im Zeitpunkt der Einreichung bei der Bundeskanzlei mit der Stimmrechtsbescheinigung versehen sind. Nützt ein Initiativkomitee die Frist von 18 Monaten bis zur Einreichung der Unterschriften aus, so ist es nicht mehr möglich, allfällige Nachbesserungen der Stimmrechtsbescheinigungen innert der Sammelfrist vorzunehmen. Insoweit ist der Bundeskanzlei zuzustimmen, wenn sie darlegt, das Begehren des Beschwerdeführers laufe auf eine so genannte Nachbescheinigung hinaus, welche mit der Gesetzesrevision vom 21. Juni 1996 abgeschafft worden sei (s. vorne E. 3.1 und 3.3).
3.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Interpretation seiner Begehren. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass er eine Nachbesserung mangelhafter Stimmrechtsbescheinigungen innerhalb der Sammelfrist anzustreben scheint. Hierzu bietet die Bundeskanzlei Hand, indem sie dem Beschwerdeführer in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung anbietet, fehlbare Gemeinden auf die Vorkommnisse im Rahmen der Stimmrechtsbescheinigungen aufmerksam zu machen und gegebenenfalls vor der Einreichung der Volksinitiative zur Behebung von Mängeln einzuladen, wenn das lnitiativkomitee präzise Angaben über festgestellte Mängel vorlegt und die entsprechenden Gemeinden namentlich nennt. Damit wird das Anliegen des Beschwerdeführers im Rahmen der heute geltenden Regelung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte erfüllt.
3.4.3 Das weiter gehende Begehren des Beschwerdeführers, die Bundeskanzlei habe mangelhafte Stimmrechtsbescheinigungen von den verantwortlichen Gemeinden nachbessern zu lassen, ist mit dem Bundesrecht nicht vereinbar.
3.4.3.1 Wird der Antrag des Beschwerdeführers als Gesuch um Nachbescheinigung verstanden, so erscheint dies - wie in E. 3.4.1 hiervor erwähnt - aufgrund der Gesetzesrevision von 1996 als unzulässig.
3.4.3.2 Wird der Antrag jedoch im Sinne einer Nachbesserung der Stimmrechtsbescheinigungen vor Ablauf der Sammelfrist verstanden, so würde dies voraussetzen, dass die Unterschriftenlisten rechtzeitig vor Ablauf der Sammelfrist eingereicht werden. Nur so wäre die Bundeskanzlei in der Lage, die Unterschriften mit
BGE 131 II 449 S. 456

mangelhafter Stimmrechtsbescheinigung noch vor Ablauf der Sammelfrist auszusondern und den Gemeinden zur Nachbesserung zuzustellen. Für ein solches Vorgehen bietet das Bundesrecht indessen keine Grundlage. Die Sammelfrist beträgt von Verfassungs wegen 18 Monate (Art. 139 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung - 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
1    100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
2    Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
3    Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
4    Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
5    Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
BV in der seit dem 1. August 2003 geltenden Fassung). Die Stimmrechtsbescheinigungen sind bei der zuständigen Stelle rechtzeitig vor Ablauf der Sammelfrist einzuholen (Art. 62 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 62 Stimmrechtsbescheinigung
1    Die Unterschriftenlisten sind laufend, spätestens aber rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.117
2    Die Amtsstelle bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.
3    Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.
4    Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.
BPR; s. vorne E. 3.4.1). Mangelhafte Stimmrechtsbescheinigungen sind nach der Abschaffung der so genannten Nachbescheinigungen ebenfalls vor Ablauf der Frist korrigieren zu lassen (s. vorne E. 3.1 und 3.4.1). Bei Unterschriften, für welche die Stimmrechtsbescheinigung in den letzten Tagen vor Ablauf der Sammelfrist eingeholt wird, besteht die Gefahr, dass die Bescheinigung nicht mehr rechtzeitig erteilt werden kann oder allfällige Bescheinigungsmängel nicht mehr innerhalb der Sammelfrist korrigiert werden können. Der Gesetzgeber hat solchen praktischen Schwierigkeiten im Rahmen der Teilrevision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 21. Juni 1996 insoweit Rechnung getragen, als er die Sammelfrist beim fakultativen Referendum von früher 90 auf neu 100 Tage verlängerte (Botschaft des Bundesrats in BBl 1993 III 490 ff.; Art. 59
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 59
BPR). Bei der Volksinitiative erschien eine analoge Verlängerung der Sammelfrist nicht erforderlich: Während beim fakultativen Referendum innert 100 Tagen 50'000 Unterschriften zu sammeln und bescheinigen sind (Art. 141
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 141 Fakultatives Referendum - 1 Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:123
1    Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:123
a  Bundesgesetze;
b  dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
c  Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d  völkerrechtliche Verträge, die:
d1  unbefristet und unkündbar sind,
d2  den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen,
d3  wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.
2    ...125
BV und 59 BPR), ist die Sammelfrist bei Volksinitiativen mit 18 Monaten für 100'000 Unterschriften grosszügiger bemessen. Diese Sammelfristen beziehen sich nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht nur auf das eigentliche Sammeln der Unterschriften, sondern zusätzlich auch auf die Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen und die Korrektur mangelhafter Bescheinigungen. Die Initiativkomitees haben dies bei der Unterschriftensammlung zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen nicht den Behörden übertragen wollte (s. vorne E. 3.2). Damit wurde auch die Nachbesserung von mangelhaften Stimmrechtsbescheinigungen durch die Bundeskanzlei ausgeschlossen.

3.4.3.3 Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die bescheinigten Unterschriften gesamthaft innert der Sammelfrist von 18
BGE 131 II 449 S. 457

Monaten einzureichen hat und die Bundeskanzlei keine Möglichkeit hat, mangelhafte Bescheinigungen während der Sammelfrist nachbessern zu lassen.
3.5 Der weiteren Kritik des Beschwerdeführers an der Verfügung der Bundeskanzlei kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Insbesondere ist der Vorwurf, die Argumentation der Bundeskanzlei sei widersprüchlich, unzutreffend. Die Bundeskanzlei nimmt ihre gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit den Stimmrechtsbescheinigungen äusserst umsichtig wahr und interveniert bei den Gemeinden vor Ablauf der Sammelfrist, wenn ihr Probleme wegen mangelhafter Bescheinigungen von den Initianten rechtzeitig mitgeteilt werden (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Mit diesem Vorgehen wahrt sie die Rechte der Stimmberechtigten und richtet ihr Handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus (Art. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit - 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
1    Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2    Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
3    Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes des Bundes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Zudem trägt sie dem Willen des Gesetzgebers, der die so genannte Nachbescheinigung abgeschafft hat und keine Einholung von Stimmrechtsbescheinigungen durch die Behörden einführen wollte (s. E. 3.1 und 3.2 hiervor), Rechnung. Schliesslich sorgt die Bundeskanzlei mit ihrem Vorgehen auch dafür, dass die Sammelfrist vom Initiativkomitee möglichst optimal genutzt werden kann. Auf weiterführende Massnahmen seitens der Bundeskanzlei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch.
4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da der Beschwerdeführer unterliegt, wäre er an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit - 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
1    Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2    Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
3    Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
OG). Er führt jedoch die Beschwerde im Zusammenhang mit der Wahrnehmung politischer Rechte. Die Beschwerde betrifft ausserdem eine Frage, zu der sich die Rechtsprechung bisher nicht geäussert hat. Der Beschwerdeführer konnte sich deshalb zur Beschwerde veranlasst sehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, - in Anlehnung an die Praxis zur Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit - 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
1    Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2    Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
3    Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
OG (BGE 113 Ia 43 E. 3) - auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Urteil 1A.91/ 2003 vom 6. Juni 2003, E. 3 nicht publ. in BGE 129 II 305).