SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 38 Inhalt des Eintrags - Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden: |
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a | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer60; |
b | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
c | die Rechtsform; |
d | der Zweck; |
e | die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens; |
f | die zur Vertretung berechtigten Personen. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 48 Inhalt des Eintrags - 1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Bezeichnung als ordentliche Kapitalerhöhung; |
b | das Datum der Änderung der Statuten; |
c | der Betrag des Aktienkapitals nach der Kapitalerhöhung; |
d | der Betrag der auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen nach der Kapitalerhöhung; |
e | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung; |
f | gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien; |
g | im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte; |
h | gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien; |
i | falls die Erhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt: ein Hinweis darauf; |
j | falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG89 ausgestaltet sind. |
2 | Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.90 |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 48 Inhalt des Eintrags - 1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Bezeichnung als ordentliche Kapitalerhöhung; |
b | das Datum der Änderung der Statuten; |
c | der Betrag des Aktienkapitals nach der Kapitalerhöhung; |
d | der Betrag der auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen nach der Kapitalerhöhung; |
e | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung; |
f | gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien; |
g | im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte; |
h | gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien; |
i | falls die Erhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt: ein Hinweis darauf; |
j | falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG89 ausgestaltet sind. |
2 | Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.90 |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 38 Inhalt des Eintrags - Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden: |
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a | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer60; |
b | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
c | die Rechtsform; |
d | der Zweck; |
e | die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens; |
f | die zur Vertretung berechtigten Personen. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 38 Inhalt des Eintrags - Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden: |
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a | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer60; |
b | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
c | die Rechtsform; |
d | der Zweck; |
e | die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens; |
f | die zur Vertretung berechtigten Personen. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 48 Inhalt des Eintrags - 1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Bezeichnung als ordentliche Kapitalerhöhung; |
b | das Datum der Änderung der Statuten; |
c | der Betrag des Aktienkapitals nach der Kapitalerhöhung; |
d | der Betrag der auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen nach der Kapitalerhöhung; |
e | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung; |
f | gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien; |
g | im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte; |
h | gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien; |
i | falls die Erhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt: ein Hinweis darauf; |
j | falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG89 ausgestaltet sind. |
2 | Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.90 |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 38 Inhalt des Eintrags - Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden: |
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a | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer60; |
b | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
c | die Rechtsform; |
d | der Zweck; |
e | die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens; |
f | die zur Vertretung berechtigten Personen. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 114 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Firma beziehungsweise der Name, die Rechtsform und der Sitz der Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ein Hinweis auf deren Registrierung und Unternehmens-Identifikationsnummer; |
b | Höhe und Währung eines allfälligen Kapitals der Hauptniederlassung sowie Angaben zu den geleisteten Einlagen; |
c | die Firma beziehungsweise der Name, die Unternehmens-Identifikationsnummer, der Sitz und das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung; |
d | die Tatsache, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt; |
e | der Zweck der Zweigniederlassung; |
f | die Personen, die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigt sind. |
2 | Für die Formulierung des Zwecks der Zweigniederlassung gilt Artikel 118 Absatz 1. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 115 Löschung - 1 Hat der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung aufgehört, so muss die Löschung der Zweigniederlassung zur Eintragung angemeldet werden. |
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1 | Hat der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung aufgehört, so muss die Löschung der Zweigniederlassung zur Eintragung angemeldet werden. |
2 | Wird die Löschung der Zweigniederlassung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, so macht das Handelsregisteramt den Steuerbehörden des Bundes und des Kantons Mitteilung. Die Löschung darf erst vorgenommen werden, wenn diese Behörden zugestimmt haben. |
3 | Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund ins Handelsregister eingetragen werden. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 117 Sitz, Rechtsdomizil sowie weitere Adressen - 1 Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen. |
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1 | Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen. |
2 | Als Rechtsdomizil eingetragen wird die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname. Es kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen (c/o-Adresse) sein. |
3 | Verfügt eine Rechtseinheit über eine c/o-Adresse als Rechtsdomizil, so ist mit der Anmeldung zur Eintragung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters als Beleg einzureichen. |
4 | Liegen Umstände vor, die den Anschein erwecken, dass die als Rechtsdomizil angemeldete Adresse eine c/o-Adresse ist, ohne dass sie als solche deklariert wurde, so fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, entweder die Erklärung nach Absatz 3 oder Belege für eine eigene Adresse, insbesondere Mietverträge oder Grundbuchauszüge, einzureichen. |
5 | Neben der Angabe von Sitz und Rechtsdomizil kann jede Rechtseinheit weitere in der Schweiz gelegene Adressen, insbesondere eine Liquidations- oder eine Postfachadresse, ins Handelsregister ihres Sitzes eintragen lassen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 160 - 1 Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben. Diese untersteht schweizerischem Recht. |
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1 | Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben. Diese untersteht schweizerischem Recht. |
2 | Die Vertretungsmacht einer solchen Zweigniederlassung richtet sich nach schweizerischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss in der Schweiz Wohnsitz haben und im Handelsregister eingetragen sein. |
3 | Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere: |
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a | die Rechtsnatur; |
b | die Entstehung und den Untergang; |
c | die Rechts- und Handlungsfähigkeit; |
d | den Namen oder die Firma; |
e | die Organisation; |
f | die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern; |
g | die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften; |
h | die Haftung für ihre Schulden; |
i | die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 70 Anwendung der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft - Soweit sich aus Gesetz und Verordnung nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aktiengesellschaft. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 160 - 1 Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben. Diese untersteht schweizerischem Recht. |
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1 | Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben. Diese untersteht schweizerischem Recht. |
2 | Die Vertretungsmacht einer solchen Zweigniederlassung richtet sich nach schweizerischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss in der Schweiz Wohnsitz haben und im Handelsregister eingetragen sein. |
3 | Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 160 - 1 Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben. Diese untersteht schweizerischem Recht. |
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1 | Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben. Diese untersteht schweizerischem Recht. |
2 | Die Vertretungsmacht einer solchen Zweigniederlassung richtet sich nach schweizerischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss in der Schweiz Wohnsitz haben und im Handelsregister eingetragen sein. |
3 | Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 932 - 1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben. |
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1 | Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben. |
2 | Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 48 Inhalt des Eintrags - 1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
|
1 | Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Bezeichnung als ordentliche Kapitalerhöhung; |
b | das Datum der Änderung der Statuten; |
c | der Betrag des Aktienkapitals nach der Kapitalerhöhung; |
d | der Betrag der auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen nach der Kapitalerhöhung; |
e | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung; |
f | gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien; |
g | im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte; |
h | gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien; |
i | falls die Erhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt: ein Hinweis darauf; |
j | falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG89 ausgestaltet sind. |
2 | Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.90 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 932 - 1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben. |
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1 | Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben. |
2 | Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 48 Inhalt des Eintrags - 1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Bezeichnung als ordentliche Kapitalerhöhung; |
b | das Datum der Änderung der Statuten; |
c | der Betrag des Aktienkapitals nach der Kapitalerhöhung; |
d | der Betrag der auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen nach der Kapitalerhöhung; |
e | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung; |
f | gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien; |
g | im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte; |
h | gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien; |
i | falls die Erhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt: ein Hinweis darauf; |
j | falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG89 ausgestaltet sind. |
2 | Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.90 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 932 - 1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben. |
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1 | Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben. |
2 | Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 48 Inhalt des Eintrags - 1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Bezeichnung als ordentliche Kapitalerhöhung; |
b | das Datum der Änderung der Statuten; |
c | der Betrag des Aktienkapitals nach der Kapitalerhöhung; |
d | der Betrag der auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen nach der Kapitalerhöhung; |
e | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung; |
f | gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien; |
g | im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte; |
h | gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien; |
i | falls die Erhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt: ein Hinweis darauf; |
j | falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG89 ausgestaltet sind. |
2 | Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.90 |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 38 Inhalt des Eintrags - Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden: |
|
a | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer60; |
b | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
c | die Rechtsform; |
d | der Zweck; |
e | die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens; |
f | die zur Vertretung berechtigten Personen. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 38 Inhalt des Eintrags - Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden: |
|
a | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer60; |
b | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
c | die Rechtsform; |
d | der Zweck; |
e | die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens; |
f | die zur Vertretung berechtigten Personen. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 38 Inhalt des Eintrags - Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden: |
|
a | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer60; |
b | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
c | die Rechtsform; |
d | der Zweck; |
e | die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens; |
f | die zur Vertretung berechtigten Personen. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 38 Inhalt des Eintrags - Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden: |
|
a | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer60; |
b | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
c | die Rechtsform; |
d | der Zweck; |
e | die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens; |
f | die zur Vertretung berechtigten Personen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 952 - 1 Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen. |
|
1 | Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen. |
2 | Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Auslande befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als solche enthalten. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 70 Anwendung der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft - Soweit sich aus Gesetz und Verordnung nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aktiengesellschaft. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. |
|
1 | Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. |
2 | Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. |
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1 | Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. |
2 | Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 932 - 1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben. |
|
1 | Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben. |
2 | Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 952 - 1 Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen. |
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1 | Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen. |
2 | Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Auslande befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als solche enthalten. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 47 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 952 - 1 Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen. |
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1 | Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen. |
2 | Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Auslande befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als solche enthalten. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 48 Inhalt des Eintrags - 1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
|
1 | Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Bezeichnung als ordentliche Kapitalerhöhung; |
b | das Datum der Änderung der Statuten; |
c | der Betrag des Aktienkapitals nach der Kapitalerhöhung; |
d | der Betrag der auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen nach der Kapitalerhöhung; |
e | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung; |
f | gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien; |
g | im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte; |
h | gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien; |
i | falls die Erhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt: ein Hinweis darauf; |
j | falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG89 ausgestaltet sind. |
2 | Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.90 |