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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 16 |
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| Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest. | ||||||
| Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 30 Versteigerung, Freihandverkauf und Ausverkauf |
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| Die Gebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung, eines Freihandverkaufs oder eines Ausverkaufs, einschliesslich Abfassung des Protokolls, bemisst sich: | ||||||
| bei der Versteigerung nach dem gesamten Zuschlagspreis; | ||||||
| beim Freihandverkauf nach dem gesamten Kaufpreis; | ||||||
| beim Ausverkauf nach dem gesamten Erlös. | ||||||
| Sie beträgt: Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken Gebühr/Franken bis 500 10.- über 500 bis 1 000 50.- über 1 000 bis 10 000 100.- über 10 000 bis 100 000 200.- über 100 000 2 Promille | ||||||
| Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen. | ||||||
| Findet sich kein Erwerber, so bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzungswert und vermindert sich um die Hälfte, beträgt aber höchstens 1000 Franken. | ||||||
| Dauert die Verwertung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. | ||||||
| Die Kosten für Gehilfen und Lokale gelten als Auslagen. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens beträgt 5 Franken, wenn die Verwertung infolge Zahlung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Absatz 4. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 16 |
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| Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest. | ||||||
| Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 30 [1] |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen. | ||||||
| Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 30 Versteigerung, Freihandverkauf und Ausverkauf |
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| Die Gebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung, eines Freihandverkaufs oder eines Ausverkaufs, einschliesslich Abfassung des Protokolls, bemisst sich: | ||||||
| bei der Versteigerung nach dem gesamten Zuschlagspreis; | ||||||
| beim Freihandverkauf nach dem gesamten Kaufpreis; | ||||||
| beim Ausverkauf nach dem gesamten Erlös. | ||||||
| Sie beträgt: Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken Gebühr/Franken bis 500 10.- über 500 bis 1 000 50.- über 1 000 bis 10 000 100.- über 10 000 bis 100 000 200.- über 100 000 2 Promille | ||||||
| Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen. | ||||||
| Findet sich kein Erwerber, so bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzungswert und vermindert sich um die Hälfte, beträgt aber höchstens 1000 Franken. | ||||||
| Dauert die Verwertung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. | ||||||
| Die Kosten für Gehilfen und Lokale gelten als Auslagen. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens beträgt 5 Franken, wenn die Verwertung infolge Zahlung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Absatz 4. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 30 Versteigerung, Freihandverkauf und Ausverkauf |
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| Die Gebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung, eines Freihandverkaufs oder eines Ausverkaufs, einschliesslich Abfassung des Protokolls, bemisst sich: | ||||||
| bei der Versteigerung nach dem gesamten Zuschlagspreis; | ||||||
| beim Freihandverkauf nach dem gesamten Kaufpreis; | ||||||
| beim Ausverkauf nach dem gesamten Erlös. | ||||||
| Sie beträgt: Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken Gebühr/Franken bis 500 10.- über 500 bis 1 000 50.- über 1 000 bis 10 000 100.- über 10 000 bis 100 000 200.- über 100 000 2 Promille | ||||||
| Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen. | ||||||
| Findet sich kein Erwerber, so bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzungswert und vermindert sich um die Hälfte, beträgt aber höchstens 1000 Franken. | ||||||
| Dauert die Verwertung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. | ||||||
| Die Kosten für Gehilfen und Lokale gelten als Auslagen. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens beträgt 5 Franken, wenn die Verwertung infolge Zahlung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Absatz 4. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 30 Versteigerung, Freihandverkauf und Ausverkauf |
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| Die Gebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung, eines Freihandverkaufs oder eines Ausverkaufs, einschliesslich Abfassung des Protokolls, bemisst sich: | ||||||
| bei der Versteigerung nach dem gesamten Zuschlagspreis; | ||||||
| beim Freihandverkauf nach dem gesamten Kaufpreis; | ||||||
| beim Ausverkauf nach dem gesamten Erlös. | ||||||
| Sie beträgt: Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken Gebühr/Franken bis 500 10.- über 500 bis 1 000 50.- über 1 000 bis 10 000 100.- über 10 000 bis 100 000 200.- über 100 000 2 Promille | ||||||
| Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen. | ||||||
| Findet sich kein Erwerber, so bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzungswert und vermindert sich um die Hälfte, beträgt aber höchstens 1000 Franken. | ||||||
| Dauert die Verwertung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. | ||||||
| Die Kosten für Gehilfen und Lokale gelten als Auslagen. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens beträgt 5 Franken, wenn die Verwertung infolge Zahlung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Absatz 4. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 30 Versteigerung, Freihandverkauf und Ausverkauf |
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| Die Gebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung, eines Freihandverkaufs oder eines Ausverkaufs, einschliesslich Abfassung des Protokolls, bemisst sich: | ||||||
| bei der Versteigerung nach dem gesamten Zuschlagspreis; | ||||||
| beim Freihandverkauf nach dem gesamten Kaufpreis; | ||||||
| beim Ausverkauf nach dem gesamten Erlös. | ||||||
| Sie beträgt: Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken Gebühr/Franken bis 500 10.- über 500 bis 1 000 50.- über 1 000 bis 10 000 100.- über 10 000 bis 100 000 200.- über 100 000 2 Promille | ||||||
| Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen. | ||||||
| Findet sich kein Erwerber, so bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzungswert und vermindert sich um die Hälfte, beträgt aber höchstens 1000 Franken. | ||||||
| Dauert die Verwertung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. | ||||||
| Die Kosten für Gehilfen und Lokale gelten als Auslagen. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens beträgt 5 Franken, wenn die Verwertung infolge Zahlung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Absatz 4. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 30 Versteigerung, Freihandverkauf und Ausverkauf |
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| Die Gebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung, eines Freihandverkaufs oder eines Ausverkaufs, einschliesslich Abfassung des Protokolls, bemisst sich: | ||||||
| bei der Versteigerung nach dem gesamten Zuschlagspreis; | ||||||
| beim Freihandverkauf nach dem gesamten Kaufpreis; | ||||||
| beim Ausverkauf nach dem gesamten Erlös. | ||||||
| Sie beträgt: Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken Gebühr/Franken bis 500 10.- über 500 bis 1 000 50.- über 1 000 bis 10 000 100.- über 10 000 bis 100 000 200.- über 100 000 2 Promille | ||||||
| Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen. | ||||||
| Findet sich kein Erwerber, so bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzungswert und vermindert sich um die Hälfte, beträgt aber höchstens 1000 Franken. | ||||||
| Dauert die Verwertung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. | ||||||
| Die Kosten für Gehilfen und Lokale gelten als Auslagen. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens beträgt 5 Franken, wenn die Verwertung infolge Zahlung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Absatz 4. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 16 |
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| Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest. | ||||||
| Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei. | ||||||
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SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 30 Versteigerung, Freihandverkauf und Ausverkauf |
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| Die Gebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung, eines Freihandverkaufs oder eines Ausverkaufs, einschliesslich Abfassung des Protokolls, bemisst sich: | ||||||
| bei der Versteigerung nach dem gesamten Zuschlagspreis; | ||||||
| beim Freihandverkauf nach dem gesamten Kaufpreis; | ||||||
| beim Ausverkauf nach dem gesamten Erlös. | ||||||
| Sie beträgt: Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken Gebühr/Franken bis 500 10.- über 500 bis 1 000 50.- über 1 000 bis 10 000 100.- über 10 000 bis 100 000 200.- über 100 000 2 Promille | ||||||
| Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen. | ||||||
| Findet sich kein Erwerber, so bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzungswert und vermindert sich um die Hälfte, beträgt aber höchstens 1000 Franken. | ||||||
| Dauert die Verwertung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. | ||||||
| Die Kosten für Gehilfen und Lokale gelten als Auslagen. | ||||||
| Die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens beträgt 5 Franken, wenn die Verwertung infolge Zahlung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Absatz 4. | ||||||