Urteilskopf

129 III 246

41. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Konkursmasse A. (Beschwerde) 7B.2/2003 vom 20. März 2003

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 246

BGE 129 III 246 S. 246

A.
A.a In der Grundpfandbetreibung Nr. y gegen A. als Schuldner und Pfandeigentümer und in der Grundpfandbetreibung Nr. z gegen A. als Drittpfandeigentümer (Schuldnerin: B. AG [in Konkurs]) versteigerte das Betreibungsamt X. am 28. Januar 1999 bzw. am 12. April 2000 verschiedene Grundstücke. In den Lastenverzeichnissen vom 18. Dezember 1998 bzw. vom 13. März 2000 waren gesetzliche Steuerpfandrechte der Gemeinde X. aufgeführt worden. Gemäss der in der Betreibung Nr. y am 20. August 1999 erstellten (revidierten) Verteilungsliste ergab sich eine vollumfängliche Deckung für die Gemeinde X. (durch ein gesetzliches Pfandrecht gesicherte Forderung von Fr. 668'233.- für Grundstückgewinnsteuer) und für die durch vertragliche Pfandrechte im ersten und im zweiten Rang gesicherte Gläubigerin. Die durch ein Pfandrecht im dritten Rang gesicherte C. GmbH erlitt einen Pfandausfall von Fr. 485.82, und die nachfolgenden Pfandgläubiger gingen leer aus. In der Betreibung Nr. z ergab die Verteilungsliste vom 28. Juni 2000 eine volle Deckung nur für die Gemeinde X. (durch ein gesetzliches Pfandrecht gesicherte Forderung von Fr. 251'195.50 für
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Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer). Für die durch ein Pfandrecht im ersten Rang gesicherte D. AG resultierte ein Pfandausfall von Fr. 699'213.85, und die Pfandrechte der nachfolgenden Gläubiger blieben ungedeckt. A.b Durch Entscheid des Verwaltungsgerichts (2. Abteilung) des Kantons Zürich vom 10. Januar 2001 wurde der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission III vom 18. April 2000 bestätigt, wonach die den pfandgesicherten Forderungen der Gemeinde X. zugrunde liegende Steuerveranlagung (die A. mit Rekurs vom 22. Mai 1998 an die Finanzdirektion des Kantons Zürich angefochten hatte) aufgehoben wurde. A.c Am 5. Februar 2001 wurde über A. der Konkurs eröffnet und das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt als amtliche Konkursverwaltung eingesetzt.
B.- Mit Verfügung vom 3. Januar 2002 wies das Betreibungsamt X. das Steueramt der Gemeinde X. an, Fr. 919'428.50 auf sein Konto zu überweisen. Gleichzeitig ordnete es an, dass dieser Betrag "gemäss Lastenverzeichnissen und Verteilungslisten aus den Zwangsverwertungen an die zu Verlust gekommenen Grundpfandgläubiger verteilt" werde. Die Konkursmasse A. führte Beschwerde an das Bezirksgericht Winterthur als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit den Begehren, die betreibungsamtliche Verfügung vom 3. Januar 2002 aufzuheben und die Gemeinde X. anzuweisen, die zurückzuerstattenden Steuern ihr zu überweisen. Die Beschwerde wurde durch das Bezirksgericht Winterthur am 9. September 2002 und durch das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) am 16. Dezember 2002 abgewiesen.
C.- Den Beschluss des Obergerichts nahm die Konkursmasse A. am 17. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 27. Dezember 2002 datierten und noch am gleichen Tage zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Strittig ist, ob die Steuerbeträge, die die Gemeinde X. auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 10. Januar 2001 zurückzuerstatten hat, den (nicht gedeckten) Gläubigern in der
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jeweiligen Grundpfandbetreibung (Nr. y und Nr. z) zu Gute kommen, oder ob sie der Beschwerdeführerin zustehen.
2.2 Mit Bezug auf das Zusammentreffen von Konkurs und Spezialexekution bestimmt Art. 206 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG, dass die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen Betreibungen dahinfallen. Indessen sieht Art. 199 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.369
SchKG vor, dass gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke nach den einschlägigen Vorschriften (Art. 144
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.282
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.283
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
-150
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 150 - 1 Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.294
1    Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.294
2    Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Urkunde; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen oder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für welchen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht.
3    Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch.295
SchKG) verteilt werden, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss abgelaufen sind, und dass (nur) ein allfälliger Überschuss in die Konkursmasse fällt. Diese Regelung ist sinngemäss auch für die Betreibung auf Pfandverwertung heranzuziehen. Sie ist beispielsweise in Art. 85
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 85 - Bei der Aufstellung der Verteilungsliste ist wie folgt zu verfahren:
(zweites Lemma) KOV (SR 281.32) enthalten, wonach bei der Aufstellung der Verteilungsliste im Konkurs bei einem verpfändeten Grundstück vorab die Kosten (für Inventur, Verwaltung und Verwertung) abzuziehen und die Pfandforderungen vollständig zu decken sind und nur ein allfälliger Überschuss zum Erlös des freien Massevermögens geschlagen wird. Im gleichen Sinne bestimmt Art. 96
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 96 - Wird über den Schuldner, der zugleich Eigentümer des Grundpfandes ist, der Konkurs eröffnet, bevor das Grundstück verwertet ist, so fallen die vor der Eröffnung des Konkurses fällig gewordenen und noch nicht verteilten Miet- und Pachtzinse in die Konkursmasse, unter Vorbehalt des den betreibenden Grundpfandgläubigern nach Artikel 806 Absatz 1 ZGB152 zustehenden Vorzugsrechts (Art. 198 SchKG).
VZG (SR 281.42), dass (im Falle der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner und Pfandeigentümer vor Verwertung des Grundpfandes) die vor Konkurseröffnung fällig gewordenen und noch nicht verteilten Miet- und Pachtzinse unter Vorbehalt des den Grundpfandgläubigern nach Art. 806 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB zustehenden Vorzugsrechts in die Konkursmasse fallen.
2.3 Im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über A. waren in den gegen ihn gerichteten Betreibungen Nrn. y und z die Pfandgegenstände verwertet. Der dabei erzielte Erlös stand mithin in erster Linie den Grundpfandgläubigern zu.
3. Dass die Gläubiger der den Steuerpfandrechten nachgehenden Forderungen keine Lastenbereinigungsklagen angehoben haben, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin, die glaubt, wegen der Untätigkeit der erwähnten Pfandgläubiger den zufolge Dahinfallens der Steuerforderungen frei gewordenen Betrag für sich beanspruchen zu können, misst dem Lastenverzeichnis bzw. der Rechtskraft eines Lastenverzeichnisses eine unzutreffende Bedeutung und Tragweite bei.
3.1 Das Lastenverzeichnis gibt Auskunft über die auf dem Grundstück lastenden dinglichen und realobligatorischen Rechte. Einerseits soll der Erwerber erfahren, mit welchen Lasten er das Grundstück
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übernimmt, und andererseits sollen die beteiligten Pfandgläubiger im Hinblick auf die Verteilung wissen, welche Rechte ihrem Anspruch vorgehen oder diesem gleichgestellt sind (PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 17 zu Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG; KURT AMONN/DOMINIK GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Rz. 22 zu § 28). Die Wirkungen des Lastenverzeichnisses beschränken sich naturgemäss auf das jeweilige Betreibungsverfahren.
3.2 In Anbetracht der dargelegten Funktion des Lastenverzeichnisses kann die (stillschweigende) Anerkennung einer Pfandforderung durch einen (im Rang nachgehenden oder gleichrangigen) Pfandgläubiger nicht zur Folge haben, dass dieser bei einer nachträglichen Streichung der fraglichen Forderung aus Gründen, wie sie hier vorliegen, von der Verteilung des frei gewordenen Betrags ausgeschlossen wäre. Der untätig gebliebene Pfandgläubiger hat nicht auch zu Gunsten nicht pfandrechtlich gesicherter Gläubiger auf eine Anfechtung verzichtet. Er hat mit andern Worten nicht den Untergang seines Pfandrechts schlechthin in Kauf genommen. Umgekehrt bewirkt die erfolgreiche Anfechtung einer pfandgesicherten Forderung durch den Schuldner bzw. Pfandeigentümer nicht, dass dieser den entsprechenden Betrag für sich beanspruchen könnte. Der frei gewordene Betrag hat der Befriedigung der andern Pfandgläubiger zu dienen, würde doch sonst das Haftungssubstrat ohne Einwilligung der daran Berechtigten verkleinert. Es ist mithin so zu halten, wie wenn der dahingefallene Eintrag gar nie in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden wäre. Die vorliegenden Verhältnisse sind mit den Gegebenheiten bei einer leeren Pfandstelle zu vergleichen. Für diesen Fall bestimmt Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB - im Sinne einer Durchbrechung des gesetzlichen Prinzips der festen Pfandstelle (Art. 813
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 813 - 1 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
1    Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
2    Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.
ZGB) - ausdrücklich, dass bei einer Verwertung des Pfandes der Erlös ohne Rücksicht auf leere Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern (nach ihrem Range) zugewiesen wird (und demnach nur ein allfälliger Überschuss den nicht pfandrechtlich gesicherten Gläubigern zukommt).

4. Stand der durch den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2001 frei gewordene Betrag nach dem Gesagten nicht A. zu, kann er auch nicht zur Konkursmasse gehören. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben deren Beschwerde deshalb zu Recht abgewiesen, und die vorliegende Beschwerde ist ihrerseits abzuweisen.