SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als: |
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a | übertragbare Krankheit: Krankheit, die durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte auf den Menschen übertragbar ist; |
b | Beobachtungen: klinische Befunde (z.B. Verdachtsdiagnosen, bestätigte Diagnosen, Todesfälle), laboranalytische Befunde (z.B. Testresultate, direkte und indirekte Krankheitserregernachweise, Typisierungen, Resistenzprüfungen), epidemiologische Befunde (z.B. Kennzahlen zu therapieassoziierten Infektionen) sowie Ereignisse (z.B. verdächtige Substanzen, Gegenstände), die mit übertragbaren Krankheiten in Zusammenhang stehen; |
c | Krankheitserreger: natürliche und gentechnisch veränderte Organismen (z.B. Viren, Bakterien, Pilze, Protozoen und andere Parasiten), Stoffe (z.B. Prionen, Toxine) sowie genetisches Material, die eine übertragbare Krankheit verursachen oder verschlimmern können; |
d | Umgang mit Krankheitserregern: jede Tätigkeit mit Krankheitserregern, insbesondere die Herstellung, Vermehrung, Freisetzung, Inverkehrbringung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Aufbewahrung, Verwendung, Lagerung, Entsorgung oder den Transport. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
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1 | Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
a | Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9. |
b | Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar. |
2 | Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37 |
3 | Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38 |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
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1 | Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
a | Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9. |
b | Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar. |
2 | Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37 |
3 | Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
|
1 | Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
2 | Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit. |
3 | Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: |
a1 | nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, |
a2 | Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; |
b | Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d. |
4 | Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind: |
a | der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt; |
b | ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004177 eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind. |
5 | Der Bundesrat regelt: |
a | die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3; |
b | die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang; |
c | einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden; |
d | die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds; |
e | das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens. |
6 | Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. |
7 | Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a: |
a | den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist; |
b | die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben. |
8 | Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 76 Berichterstattung - 1 Die Kantone berichten dem EDI über den Vollzug des Gesetzes. |
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1 | Die Kantone berichten dem EDI über den Vollzug des Gesetzes. |
2 | Der Bundesrat regelt Häufigkeit, Art und Inhalt der Berichterstattung. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
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1 | Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
2 | Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit. |
3 | Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: |
a1 | nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, |
a2 | Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; |
b | Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d. |
4 | Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind: |
a | der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt; |
b | ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004177 eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind. |
5 | Der Bundesrat regelt: |
a | die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3; |
b | die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang; |
c | einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden; |
d | die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds; |
e | das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens. |
6 | Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. |
7 | Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a: |
a | den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist; |
b | die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben. |
8 | Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
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1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 32 Durchsetzung der Massnahmen - Die zuständigen kantonalen Behörden können die von ihnen angeordnete medizinische Überwachung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung - 1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20054 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen. |
2 | Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: |
a | Er bezeichnet die zuständige Behörde. |
b | Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. |
c | Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe. |