Urteilskopf

128 V 116

22.Urteil i.S. C. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft und Verwaltungsgericht des Kantons Bern B 34/00 vom 21. Mai 2002.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 116

BGE 128 V 116 S. 116

A.- J., geb. 1941, war seit 1. März 1984 in der Bundesverwaltung tätig und bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) vorsorgeversichert, als er am 17. Oktober 1990 starb. Von seiner ersten Ehefrau geschieden und aus zweiter Ehe verwitwet, hatte er am Todestag seine Konkubinatspartnerin C., geb. 1948, geheiratet. Zusammen mit ihr und der am 8. Oktober 1978 geborenen, aus der
BGE 128 V 116 S. 117

zweiten Ehe stammenden Tochter R. hatte er vor seinem Ableben während ungefähr zehn Jahren in gemeinsamem Haushalt gelebt. Die Tochter R., welche nach dem Tode ihres Vaters einen Vormund erhielt, verblieb bis kurz vor ihrem 18. Geburtstag in der Obhut von C. Mit Rentenbescheid vom 1. Dezember 1990 sprach die EVK C. ab 18. Oktober 1990 eine Witwenrente von Fr. 1970.55 und eine Waisenrente im Betrag von Fr. 492.65 zu. Im Sommer 1997 gelangte die Pensionskasse des Bundes (PKB) zur Auffassung, die statutarischen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Witwenrente seien zu Unrecht bejaht worden. Sie stellte die entsprechenden Leistungen auf den 31. Juli 1997 ein und forderte von C. die Rückzahlung von Fr. 31'479.30 (Schreiben vom 11. August 1997). Im nachfolgenden Briefwechsel mit C. bzw. ihrem Rechtsvertreter bekräftigte die PKB ihren Standpunkt. C. beharrte ihrerseits darauf, die Voraussetzungen für die Leistung einer Witwenrente seien erfüllt.
B.- C. liess am 15. September 1998 Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Witwenrente sei über den 31. Juli 1997 hinaus weiterhin auszurichten, eventuell sei festzustellen, dass keine Pflicht zur Rückleistung bis dahin bezogener Rentenbetreffnisse bestehe. Die Schweizerische Eidgenossenschaft - vertreten durch die PKB und diese vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung - beantragte ihrerseits, "es sei davon Akt zu nehmen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Rückforderung der seit 18. Oktober 1990 bis 31. Juli 1997 ausgerichteten PKB-Ehegattenrente verzichtet, soweit diese die einmalige Abfindung nach Art. 23 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
EVK-Statuten übersteigt. ... Soweit weitergehend sei die Klage abzuweisen." Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 13. März 2000).
C.- C. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten, ihr über den 31. Juli 1997 hinaus eine Witwenrente zu bezahlen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung lässt sich die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst ebenfalls auf Abweisung der Rechtsvorkehr.
BGE 128 V 116 S. 118

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher (BGE 117 V 52, BGE 115 V 228 Erw. 1b und 247 Erw. 1a mit Hinweisen) als auch in sachlicher Hinsicht (BGE 117 V 51, BGE 114 V 105 Erw. 1b) zuständig sind.
2. Ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Witwenrente hat, beurteilt sich grundsätzlich - vorbehältlich hier nicht gegebener sachbezüglicher Rechtsänderungen mit besonderen intertemporalrechtlichen Anordnungen - nach dem beim Tod ihres Ehegatten am 17. Oktober 1990, d.h. bei Eintritt des Versicherungsfalls, geltenden Recht. Daran ändert nichts, dass nach den Parteivorbringen letzt- wie bereits vorinstanzlich einzig die Ausrichtung der Rente ab 1. August 1997 strittig ist (vgl. BGE 121 V 97, BGE 119 V 279 Erw. 3 ff.).
3. a) Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss. Laut Art. 23 Abs. 1 lit. a der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische Versicherungskasse (AS 1987 1228, nachfolgend: EVK-Statuten) hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er beim Tod des Versicherten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss. Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt wurde, so berichtigt die EVK diese für künftige Auszahlungen (Art. 10 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
EVK-Statuten). Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
1    Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
2    Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a  Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
b  Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
3    Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
4    Der Anspruch erlischt:
a  mit der Wiederverheiratung;
b  mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
5    Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) haben Witwen Anspruch auf eine Witwenrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben (lit. a) oder sofern im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder des verstorbenen Ehemannes als Pflegekinder der Witwe im Sinne von Artikel 28 Abs. 2 im gemeinsamen Haushalt leben, die durch den Tod des Ehemannes Anspruch auf eine Waisenrente erwerben, und sofern der Ehemann unmittelbar vor dem Tode im Sinne von Art. 1 oder 2 versichert war (lit. b).
b) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des
BGE 128 V 116 S. 119

Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 127 IV 194 Erw. 5b/aa, BGE 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts ist, sind die Regeln der Gesetzesauslegung auch für die Ermittlung des Sinns der statutarischen Ordnung massgebend (SVR 2000 BVG Nr. 11 S. 55). c) Art. 19 Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG und Art. 23 Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
EVK-Statuten umschreiben die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente an die überlebende Ehegattin mit den gleichen Worten ("beim Tod ... für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss", vgl. Erw. 3a hievor). Anhaltspunkte dafür fehlen, dass mit den Statuten insoweit vom Gesetz abgewichen werden sollte, weshalb der entsprechende Sinngehalt der gesetzlichen Ordnung demjenigen der statutarischen Regelung entspricht. d) LOCHER (Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 242 f. N 25 f.) bezeichnet die Regelung der Witwenrente im BVG im Vergleich zum AHV-Recht als sehr kurz. Im Sinne einer Koordination zwischen Erster und Zweiter Säule rechtfertige es sich, die Bestimmungen des BVG - soweit es der Gesetzestext zulasse - gleich auszulegen wie im AHVG. BRÜHWILER (Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz. 76) führt aus, die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Witwen- oder Waisenrente seien in der AHV und der obligatorischen Vorsorge ähnlich. Nach MOSER (Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Diss. Basel 1992, S. 140 ff.) ist auf Grund der im Ansatz gleichen Regelungen gemäss AHVG und BVG für die Auslegung von Art. 19 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG weitgehend auf die im Bereich der Ersten Säule geltende Ordnung zurückzugreifen. Zur Prüfung des Witwenrentenanspruches nach Art. 19 Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG sei insbesondere auch der weit gefasste Kindesbegriff des AHV-Rechts zu übernehmen. Danach würden als Kinder im Sinne des BVG insbesondere auch Stiefkinder der Witwe (Kinder des verstorbenen Ehemannes)

BGE 128 V 116 S. 120

gelten, sofern sie als deren Pflegekinder mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben und infolge des Todesfalles eine Waisenrente beanspruchen können. RIEMER (Familienrechtliche Beziehungen als Leistungsvoraussetzungen gemäss AHVG/IVG, BVG-Obligatorium und freiwilliger beruflicher Vorsorge; in: SZS 1986 S. 169 ff.) spricht sich ebenfalls für die Übernahme des - umfassenden - Kindesbegriffs des AHVG aus, wonach gemäss AHVG bzw. Art. 20
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 20 Waisen - Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
BVG Pflege- und Stiefkinder im Zusammenhang mit der Witwenrente nach Art. 19 Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG ebenfalls zählen würden.

4. a) Der deutsche Text des Art. 19 Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG sieht vor, dass die Witwe beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss. Ob die Wendung "beim Tod" meint, im Zeitpunkt des Todes, d.h. schon bei Eintritt des Versicherungsfalls, oder ob sie dahin gehend zu verstehen ist, dass die Witwe erst auf Grund des Todes ihres Ehegatten für den Unterhalt aufkommen muss, ist nach dem Wortlaut nicht klar. Die Formulierung "muss" legt demgegenüber eindeutig nahe, dass eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Bestreitung des Unterhalts vorausgesetzt wird. Die französische und die italienische Fassung weisen in die gleiche Richtung wie der deutsche Gesetzestext ("au décès du conjoint", "à charge"; "alla morte del coniuge", "al sostentamento"). Der grammatikalischen Auslegung, die - zusammengefasst - für eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht spricht, wobei unklar ist, in welchem Zeitpunkt diese bestehen muss, kommt daher grundsätzlich ein hoher Indizwert zu (vgl. BGE 119 V 121 Erw. 4a). b) Hinterlassen im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist, wer durch Tod eine unterhaltspflichtige Person verloren hat (THOMAS LOCHER, a.a.O., S. 65 N 1). Die Witwenrente zielt entsprechend darauf, den Verlust der Unterhaltsberechtigung zu kompensieren, den die Witwe durch den Tod ihres Ehegatten erleidet. Dabei ist indes zu berücksichtigen, wie sich der Tod des Ehegatten hinsichtlich der Pflichten der Witwe auswirkt. Geht der Wegfall eines Unterhaltsbeitrages des verstorbenen Ehegatten mit dem Untergang einer Unterhaltspflicht der Witwe einher, hat der Tod des Ehegatten insoweit keine wirtschaftlichen Nachteile. Das spricht dafür, dass die Witwe bei Eintritt des Versicherungsfalls und voraussichtlich auch inskünftig eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht gegenüber einem oder mehreren Kindern haben muss. Das ist bei der gesetzlichen Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
1    Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2    Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
ZGB, wonach jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht
BGE 128 V 116 S. 121

gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat, gerade nicht der Fall. Diese erlischt mit der Auflösung der Ehe, obwohl die Schwägerschaft als solche fortbesteht (CYRIL HEGNAUER, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht [Berner Kommentar], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht: Art. 270
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
-295
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1    Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1  für die Entbindungskosten;
2  für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3  für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2    Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3    Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
ZGB, Bern 1997, N 14 zu Art. 278). Dagegen liesse sich einwenden, dass zumindest im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, d.h. bei Eintritt des Versicherungsfalls, eine Verpflichtung gestützt auf Art. 278 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
1    Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2    Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
ZGB bestand und jedenfalls bei einem dannzumal langjährigen Pflegeverhältnis auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dieses über den Tod des leiblichen Vaters und damit den Wegfall der gesetzlichen Beistandspflicht hinaus regelmässig seine Fortsetzung findet. Dies umso mehr, wenn die leibliche Mutter vorverstorben ist. Das hat, wie der hier zu beurteilende Fall zeigt, einiges für sich, ändert indes nichts daran, dass letztlich mit dem Tod des Ehegatten keine entsprechende gesetzliche Pflicht mehr besteht. c) Der Gesetz gewordene Text des Art. 19 Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG beruht auf einem Vorschlag der Ständeratskommission, weshalb der bundesrätlichen Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 bloss geringe Aussagekraft zukommt. Im bundesrätlichen Entwurf war für den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen von Witwen und Waisen in Art. 19 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG kurz und bündig auf die AHV-rechtliche Ordnung verwiesen worden (BBl 1976 I 230 und 293; Separatausgabe S. 82 und 145). Gemäss dem ständerätlichen Berichterstatter (Amtl.Bull. 1980 S 273) lehnen sich die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG wohl weit gehend an die in der 1. Säule geltenden an. Es würden aber auch die besonderen Gegebenheiten der 2. Säule berücksichtigt, ohne dass es hiezu einer ausgedehnten Ergänzung durch die Verordnung bedürfe. Die Materialien sprechen insofern für eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht als Anspruchsvoraussetzung, als - abweichend von der AHV-rechtlichen Ordnung (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
1    Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
2    Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a  Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
b  Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
3    Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
4    Der Anspruch erlischt:
a  mit der Wiederverheiratung;
b  mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
5    Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) - der Witwe mit mündigen Kindern, die nicht mehr in der Ausbildung stehen, vorbehältlich des Tatbestandes von Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG, nach dem Willen der Räte keine Rente zusteht (vgl. Amtl.Bull. 1981 N 1047 f.). d) Die normunmittelbaren Auslegungselemente bekräftigen somit die auf den Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG gestützte Auslegung,
BGE 128 V 116 S. 122

wonach eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Bestreitung des Unterhalts vorausgesetzt wird. Mit Blick auf die Verwendung "muss" im Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG bleibt kein Raum für die analoge Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
1    Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
2    Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a  Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
b  Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
3    Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
4    Der Anspruch erlischt:
a  mit der Wiederverheiratung;
b  mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
5    Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung), wonach es für die Zusprechung einer Witwenrente (der 1. Säule) nötig und hinreichend ist, dass im Zeitpunkt der Verwitwung das Stiefkind als Pflegekind der Witwe im gemeinsamen Haushalt wohnt und die Witwe es unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat. In zeitlicher Hinsicht ist Bedingung, insbesondere auf Grund des teleologischen Auslegungselements, dass die entsprechende Unterhaltspflicht beim Eintritt des Versicherungsfalls einerseits bereits bestand und andererseits durch das versicherte Ereignis nicht wegfiel. Es kann damit offen bleiben, ob das Stiefkind überhaupt unter Art. 19 Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG fällt. Der Wortlaut als primäres Auslegungselement lässt, ohne indes vollends klar zu sein, in allen drei sprachlichen Fassungen ("Kinder", "figli", "enfants") eine entsprechende Subsumtion zu. In systematischer Hinsicht ergeben sich Zweifel, ob mit dem Wort "Kinder" nicht doch ein zivilrechtliches Kindsverhältnis nach Art. 252 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
1    Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2    Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.250
3    Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
1    Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2    Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.250
3    Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
ZGB (durch Geburt oder Adoption) vorausgesetzt wird. In Art. 20
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 20 Waisen - Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
BVG differenziert der Gesetzgeber nämlich in allen drei Amtssprachen ausdrücklich zwischen Kindern und Pflegekindern ("enfants"/"enfants recueillis" sowie "figli"/"affiliati").
5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Rente gestützt auf Art. 10 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
EVK-Statuten mit Wirkung ab 1. August 1997 nicht mehr weiter auszurichten ist. Die im kantonalen Verfahren erhobene Berufung auf den nunmehr in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dessen Teilgehalt des so genannten Vertrauensschutzes (vgl. BGE 127 I 36 Erw. 3a, BGE 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) dringt nicht durch. Mit Blick auf die gesamten Verhältnisse mangelt es insbesondere an einer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rentenausrichtung getroffenen oder unterlassenen Disposition, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht oder nachgeholt werden konnte. Der Umstand schliesslich, dass die EVK in der Vernehmlassung zu Art. 28 (Titel: Ehegattenrente; Leistungsanspruch) des Entwurfs der Verordnung über den Kernplan der
BGE 128 V 116 S. 123

Pensionskasse des Bundes (LVO 1; Kernplan) - bei im Vergleich zu den EVK-Statuten (und im Übrigen auch hinsichtlich der PKB-Statuten vom 24. August 1994, AS 1995 533) unveränderter statutarischer Formulierung - ausführte, dass ein Anspruch auf Ehegattenrente "unabhängig davon (sei), ob es sich um eigene Kinder der versicherten Person oder Stiefkinder handelt", hilft der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Dies betrifft einzig den Bedeutungsgehalt der Umschreibung "Kinder", nicht jenen der Formulierung "muss" gemäss den neuen Statuten. Weitere Ausführungen hiezu sind indes bereits mit Blick darauf entbehrlich, dass die rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 122 V 408 Erw. 3b/aa, BGE 120 V 329 Erw. 8b, je mit Hinweisen) für eine - echte - Rückwirkung der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes vom 25. April 2001 (AS 2001 2327, vgl. insbesondere Art. 66 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
. PKBV 1) nicht gegeben sind.
6. (Unentgeltliche Rechtspflege)