SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 26 Aufbewahren - 1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. |
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1 | Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. |
2 | Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 26 Aufbewahren - 1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. |
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1 | Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. |
2 | Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 34 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist; |
b | ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 5 Abs. 3 und 4); |
c | seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 10a und 15 Abs. 2); |
d | seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht; |
e | als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1); |
f | als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren, oder bei der Durchfuhr im Reiseverkehr nicht anmeldet; |
g | den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2); |
h | die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. 1); |
i | seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11 Absätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7 oder 42 Absatz 5 nicht nachkommt; |
j | als Erbe seinen Pflichten nach Artikel 6a, 8 Absatz 2bis oder 11 Absatz 4 nicht nachkommt; |
k | verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 7b); |
l | den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht; |
lbis | Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition (Art. 22b Abs. 1) in einen Schengen-Staat ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt; |
m | bei der Einreise aus einem Schengen-Staat, Feuerwaffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 25a Abs. 4); |
n | eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen (Art. 28 Abs. 2); |
o | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes vorsätzlich zuwider handelt, deren Übertretung der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen für strafbar erklärt. |
2 | ...166 |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.6 |
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1 | Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.6 |
2 | Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen. |
3 | Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten. |