|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
||||||
| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 126 Grundsatz |
||||||
| Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [1] voraus. | ||||||
| [1] SR 700 | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 6 Sachplan Militär |
||||||
| Das VBS stellt die Grobplanung und -abstimmung von militärischen Vorhaben, die sich erheblich auf Raumordnung und Umwelt auswirken, mittels Sachplan Militär sicher. Ausgenommen sind Vorhaben, auf die das Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 [1] über den Schutz militärischer Anlagen anwendbar ist. | ||||||
| Die Festsetzung eines Vorhabens im Sachplan Militär hat grundsätzlich vor Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs zu erfolgen. | ||||||
| Die Plangenehmigung eines sachplanrelevanten Vorhabens setzt dessen Festsetzung im Sachplan Militär voraus. | ||||||
| Bei Sachplanvorhaben, für die gleichzeitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, ist das Sachplanverfahren grundsätzlich erst nach Vorliegen der Voruntersuchungsergebnisse gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 [2] über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzuleiten. | ||||||
| Die Genehmigungsbehörde sorgt für die Koordination von Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren. | ||||||
| [1] SR 510.518 [2] SR 814.011 | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 126 Grundsatz |
||||||
| Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [1] voraus. | ||||||
| [1] SR 700 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 57 Sicherheit |
||||||
| Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 78 Natur- und Heimatschutz |
||||||
| Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. | ||||||
| Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. | ||||||
| Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. | ||||||
| Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 126 Grundsatz |
||||||
| Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [1] voraus. | ||||||
| [1] SR 700 | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 6 Sachplan Militär |
||||||
| Das VBS stellt die Grobplanung und -abstimmung von militärischen Vorhaben, die sich erheblich auf Raumordnung und Umwelt auswirken, mittels Sachplan Militär sicher. Ausgenommen sind Vorhaben, auf die das Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 [1] über den Schutz militärischer Anlagen anwendbar ist. | ||||||
| Die Festsetzung eines Vorhabens im Sachplan Militär hat grundsätzlich vor Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs zu erfolgen. | ||||||
| Die Plangenehmigung eines sachplanrelevanten Vorhabens setzt dessen Festsetzung im Sachplan Militär voraus. | ||||||
| Bei Sachplanvorhaben, für die gleichzeitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, ist das Sachplanverfahren grundsätzlich erst nach Vorliegen der Voruntersuchungsergebnisse gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 [2] über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzuleiten. | ||||||
| Die Genehmigungsbehörde sorgt für die Koordination von Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren. | ||||||
| [1] SR 510.518 [2] SR 814.011 | ||||||