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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit |
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| Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
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| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
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| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 103 |
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| Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. | ||||||
| Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 103 |
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| Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. | ||||||
| Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 10 |
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| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit |
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| Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
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| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 103 |
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| Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. | ||||||
| Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 103 |
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| Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. | ||||||
| Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 101 |
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| Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird. | ||||||
| Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 101 |
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| Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird. | ||||||
| Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 101 |
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| Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird. | ||||||
| Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 103 |
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| Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. | ||||||
| Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 10 |
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| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 10 |
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| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 54 |
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| Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan, den Richtplan über die raumwirksamen Tätigkeiten sowie weitere grundlegende Pläne. | ||||||
| Sofern dem Kantonsrat durch das Gesetz kein Änderungs- oder Genehmigungsrecht zukommt, kann er zu Planungen in einer eigenen Erklärung Stellung nehmen. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 50 |
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| Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung das Gesetz ausdrücklich vorsieht, sowie die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Volksrechte | ||||||
| Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen | ||||||
| den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben sowie den Kreis der Abgabenpflichtigen | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Kantons | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Behörden. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 10 |
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| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 10 |
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| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 10 |
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| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 50 |
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| Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung das Gesetz ausdrücklich vorsieht, sowie die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Volksrechte | ||||||
| Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen | ||||||
| den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben sowie den Kreis der Abgabenpflichtigen | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Kantons | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Behörden. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 54 |
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| Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan, den Richtplan über die raumwirksamen Tätigkeiten sowie weitere grundlegende Pläne. | ||||||
| Sofern dem Kantonsrat durch das Gesetz kein Änderungs- oder Genehmigungsrecht zukommt, kann er zu Planungen in einer eigenen Erklärung Stellung nehmen. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 103 |
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| Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. | ||||||
| Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 10 |
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| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 101 |
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| Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird. | ||||||
| Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 103 |
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| Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. | ||||||
| Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 103 |
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| Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. | ||||||
| Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 89 |
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| Kanton und Gemeinden sorgen für ein umfassendes Bildungsangebot, das allen im Kanton Wohnenden zugänglich ist, und sichern den Zugang zu weiterführenden Schulen. | ||||||
| Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 90 |
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| Der Kanton setzt sich in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern und dem angrenzenden Ausland für die Koordination der Bildungsgänge ein, mit dem Ziel, deren Durchlässigkeit zu fördern. | ||||||
| Kanton und Gemeinden arbeiten mit den Eltern bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder partnerschaftlich zusammen. | ||||||
| Kanton und Gemeinden können zur Ergänzung der eigenen Bildungsangebote mit privaten Bildungsträgern zusammenarbeiten. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 103 |
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| Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. | ||||||
| Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 104 |
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| Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung von Gemeinden ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. | ||||||
| Der Kanton kann den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden fördern. | ||||||
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 Art. 103 |
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| Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. | ||||||
| Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
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| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||