BStP; Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde.
BStP; Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde.
BStP (SR 312.0) ist der Privatstrafkläger zur Nichtigkeitsbeschwerde nur dann legitimiert, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Dies betrifft jene in einigen Kantonen vorkommenden Fälle, in denen der Privatstrafkläger von Anfang an an die Stelle des öffentlichen Anklägers tritt (BBl 1999 S. 9534), weil die Verfolgung der Straftat wegen ihres geringen Unrechtsgehaltes und mit Rücksicht auf das vorwiegend private Interesse an der Bestrafung dem Geschädigten überlassen wird (sogenanntes prinzipales Privatstrafklageverfahren; vgl. dazu HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 1999, S. 377 ff.). Voraussetzung für die Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist also, dass der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt ist, so dass diese von Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zusteht. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass auch da, wo der öffentliche Ankläger nach den Vorschriften des kantonalen Rechts überhaupt keine Parteirechte ausüben durfte, auf der Anklageseite ein Beschwerdeführer vorhanden ist (BGE 110 IV 114 E. 1a). Die Frage, ob der öffentliche Ankläger im kantonalen Verfahren hätte Parteirechte ausüben können, ist auch zu bejahen, wenn der öffentliche Ankläger von seinem Appellationsrecht keinen Gebrauch macht, sondern im Appellationsverfahren auf seine Parteirechte stillschweigend oder ausdrücklich verzichtet. Insoweit ist BGE 115 IV 152 E. 3 zu präzisieren und die zu Art. 270 Abs. 3
BStP in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ergangene abweichende Rechtsprechung (BGE 105 IV 278 E. 1) aufzugeben. Die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner wurden durch Beschluss des Untersuchungsrichteramtes und der Staatsanwaltschaft Berner Oberland dem Strafgericht Interlaken-Oberhasli zur Beurteilung überwiesen. Erst nachdem die Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid appelliert hatten, verzichtete der Generalprokurator des Kantons Bern auf die weitere Teilnahme am Verfahren. Da die Beschwerdeführerin folglich nicht allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage im kantonalen Verfahren vertreten hat, ist sie als Privatstrafklägerin zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nicht legitimiert.
BStP ist das Opfer zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und sofern der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Opfer ist unter anderem, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1
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SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz Art. 2 Formen der Opferhilfe |
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| Die Opferhilfe umfasst: | ||||||
| Beratung und Soforthilfe; | ||||||
| längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; | ||||||
| Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; | ||||||
| Entschädigung; | ||||||
| Genugtuung; | ||||||
| Befreiung von Verfahrenskosten; | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz Art. 2 Formen der Opferhilfe |
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| Die Opferhilfe umfasst: | ||||||
| Beratung und Soforthilfe; | ||||||
| längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; | ||||||
| Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; | ||||||
| Entschädigung; | ||||||
| Genugtuung; | ||||||
| Befreiung von Verfahrenskosten; | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz Art. 2 Formen der Opferhilfe |
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| Die Opferhilfe umfasst: | ||||||
| Beratung und Soforthilfe; | ||||||
| längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; | ||||||
| Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; | ||||||
| Entschädigung; | ||||||
| Genugtuung; | ||||||
| Befreiung von Verfahrenskosten; | ||||||
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| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||