CMR vorzuwerfen sei und sie anderseits ihren Schaden nicht substanziiert habe. Die Klägerin ficht beide Begründungen als bundesrechtswidrig an.
CMR hat der Frachtführer bei Beschädigung des Frachtgutes grundsätzlich den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, welche der Differenz zwischen dem Wert des Gutes bei der Übernahme und dem Wert infolge der Beschädigung entspricht (HERBER/PIPER, CMR, Internationales Strassentransportrecht, Kommentar, N. 2 zu Art. 25
CMR; THUME, in: Thume [Hrsg.], Kommentar zur CMR, N. 4 zu Art. 25
CMR; GLÖCKNER, Leitfaden zur CMR, 7. Aufl., N. 2 zu Art. 25
CMR). Dieser Schadensbegriff stimmt mit dem im schweizerischen innerstaatlichen Recht gebräuchlichen überein (dazu BGE 127 III 73 E. 4a S. 76 mit Hinweisen). Übersteigen die Wiederherstellungskosten den ursprünglichen Wert des Gutes, wird auch unter Herrschaft der CMR von einem Totalschaden ausgegangen, welcher dem Verlust der Sache gleichzusetzen ist (HERBER/PIPER, a.a.O., N. 1 zu Art. 25
CMR; THUME, a.a.O., N. 66 zu Art. 17
CMR; GLÖCKNER, a.a.O., N. 1 zu Art. 25
CMR; zum identischen Begriff des Totalschadens im innerstaatlichen Recht vgl. ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., S. 108; OFTINGER/STARK, Schweizerisches
CMR nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung. b) Nach allgemeinen Grundsätzen hat die Schadenersatz beanspruchende Partei den Schaden zu beweisen (THUME, a.a.O., N. 62 zu Art. 23
und N. 33 zu Art. 25
CMR; GIEMULLA, in: Baumgärtel [Hrsg.], Handbuch der Beweislast im Privatrecht, N. 2 zu Art. 23
CMR; für das innerstaatliche Recht vgl. Art. 8
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 42 |
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| Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. | ||||||
| Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. | ||||||
| Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
und 2
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 42 |
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| Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. | ||||||
| Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. | ||||||
| Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
CMR). Diese Angaben waren nicht nur Voraussetzung für die Subsumtion der klägerischen Vorbringen unter den Begriff des Totalschadens, sondern auch für ein substanziiertes Bestreiten durch die Beklagte und die beweismässige Abklärung des Sachverhaltes (vgl. BGE 108 II 337 E. 3 S. 341). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung genügt zur Substanziierung des Schadens nicht, dass der strittige Wassertauscher von der Beklagten hätte besichtigt werden können, liefe dies doch darauf hinaus, der Beklagten bundesrechtswidrig die Beweislast für das Nichtbestehen des Schadens aufzuerlegen. Ebenso fehl geht sodann der Hinweis der Klägerin auf eine gerichtliche Expertise, denn das kantonale Recht kann zur Verhinderung von unzulässigen Ausforschungsbeweisen vorschreiben, dass die Tatsachen, welche durch eine beantragte Beweismassnahme bewiesen werden sollen, genannt werden (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N. 5 zu § 113 ZPO). Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn eine rechtsgenügliche Substanziierung des geltend gemachten Anspruchs vor der Durchführung einer Beweismassnahme verlangt und eine Ergänzung der Substanziierung aufgrund des Beweisverfahrens nicht mehr zugelassen wird (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341/2; BRÖNNIMANN, Die Behauptungslast, a.a.O., S. 64/5). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den Schadenersatzanspruch der Klägerin mangels rechtsgenüglicher Substanziierung abgewiesen hat. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen.
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 117 |
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| Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. | ||||||
| Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. | ||||||
| Als charakteristische Leistung gilt namentlich: | ||||||
| bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; | ||||||
| bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; | ||||||
| bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; | ||||||
| bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; | ||||||
| bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 1 Begriffsbestimmungen |
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| Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:«Übereinkommen» das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR);«elektronische Kommunikation» eine elektronisch erfasste, übermittelte, erhaltene oder gespeicherte Information, die zugänglich ist und später abgefragt werden kann;«elektronischer Frachtbrief» ein Frachtbrief, der mittels elektronischer Kommunikation vom Frachtführer, vom Absender oder jeder anderen Partei ausgestellt wird, welche an der Ausführung eines Beförderungsvertrags, der unter das Übereinkommen fällt, ein Interesse hat, einschliesslich der Daten, die der elektronischen Meldung beigefügt oder anderweitig logisch mit der Meldung verknüpft sind und im Moment ihrer Ausfertigung oder nachträglich entstehen, und als deren Bestandteil gelten;«elektronische Signatur» Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 1 Begriffsbestimmungen |
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| Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:«Übereinkommen» das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR);«elektronische Kommunikation» eine elektronisch erfasste, übermittelte, erhaltene oder gespeicherte Information, die zugänglich ist und später abgefragt werden kann;«elektronischer Frachtbrief» ein Frachtbrief, der mittels elektronischer Kommunikation vom Frachtführer, vom Absender oder jeder anderen Partei ausgestellt wird, welche an der Ausführung eines Beförderungsvertrags, der unter das Übereinkommen fällt, ein Interesse hat, einschliesslich der Daten, die der elektronischen Meldung beigefügt oder anderweitig logisch mit der Meldung verknüpft sind und im Moment ihrer Ausfertigung oder nachträglich entstehen, und als deren Bestandteil gelten;«elektronische Signatur» Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 1 Begriffsbestimmungen |
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| Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:«Übereinkommen» das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR);«elektronische Kommunikation» eine elektronisch erfasste, übermittelte, erhaltene oder gespeicherte Information, die zugänglich ist und später abgefragt werden kann;«elektronischer Frachtbrief» ein Frachtbrief, der mittels elektronischer Kommunikation vom Frachtführer, vom Absender oder jeder anderen Partei ausgestellt wird, welche an der Ausführung eines Beförderungsvertrags, der unter das Übereinkommen fällt, ein Interesse hat, einschliesslich der Daten, die der elektronischen Meldung beigefügt oder anderweitig logisch mit der Meldung verknüpft sind und im Moment ihrer Ausfertigung oder nachträglich entstehen, und als deren Bestandteil gelten;«elektronische Signatur» Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. | ||||||
und N. 5 zu Art. 25
CMR; THUME/SELTMANN, in: Thume, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 23
CMR; GLÖCKNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 23
und N. 5 zu Art. 25
CMR). Diese sind somit auch nicht über den Umweg der Verrechnung mit dem nach schweizerischem innerstaatlichem Recht zu beurteilenden Frachtlohnanspruch ersatzfähig. Eine Verrechnung des restlichen Frachtlohnes mit den von der Klägerin ins Feld geführten Ansprüchen ist deshalb ausgeschlossen.