Urteilskopf

126 III 119

24. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. März 2000 i.S. O. gegen S. (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 119

BGE 126 III 119 S. 119

S. war ab dem 1. Mai 1993 als Arbeitnehmer für O. tätig. Gemäss Arbeitsvertrag vom 5. März 1993 vereinbarten die Parteien in Bezug auf die Entschädigung Folgendes: "Herr S. erhält ein festes Monatsgehalt von Fr. 4'500.- netto. Ausserdem wird ihm nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Gewinnanteil von 50% des Reingewinnes ausgerichtet. Die Gewinnbeteiligung wird nach Beilage 1 berechnet, die integrierender Bestandteil dieses Vertrages bildet und von den Parteien zu unterzeichnen ist. Die Abrechnung des Gewinnanteils erfolgt jährlich, erstmals per 31.12.1993. (...) Dem Arbeitnehmer wird monatlich eine à cto Zahlung von Fr. 1'000.- als Gewinnbeteiligung ausbezahlt. Herr S. lässt die Fr. 12'000.- übersteigende Gewinnanteile bis 31.12.1994 als Darlehen stehen. (...)" Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde S. unter dem Titel Gewinnbeteiligung ein Betrag von Fr. 30'200.- ausbezahlt. Eine jährliche Abrechnung des Gewinnanteils fand nicht statt. In der Folge kam es zum Zerwürfnis unter den Parteien, weshalb das Arbeitsverhältnis im November 1995 aufgelöst wurde. Mit Klage vom 9. Dezember 1996 forderte O. die an S. akonto ausbezahlte Gewinnbeteiligung zurück, weil aus seinem Geschäft nie ein Gewinn resultiert habe. Überdies machte er Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages geltend, welche vor Bundesgericht jedoch nicht mehr streitig sind. Erstinstanzlich wurde die Klage im Umfang von Fr. 36'028.90 gutgeheissen. Auf Appellation des Beklagten reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau den dem Kläger zugesprochenen Betrag auf Fr. 15'749.55 nebst Zins.
BGE 126 III 119 S. 120

Das Bundesgericht heisst die vom Kläger eingelegte Berufung gut.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Es ist unbestritten, dass der Kläger dem Beklagten akonto Gewinnbeteiligung einen Betrag von Fr. 30'200.- ausgerichtet hat und dass ein Gewinn nicht erwirtschaftet worden ist. Unter den Parteien ist jedoch streitig, ob der Beklagte bei einem Geschäftsverlust zur Rückzahlung dieser Akontozahlungen verpflichtet ist. Der Beklagte macht in der Berufungsantwort geltend, eine solche Rückzahlungspflicht sei gemäss der vertraglichen Abrede der Parteien nicht vereinbart gewesen. a) Die Vorinstanz hat bezüglich der Rückzahlung der Gewinnbeteiligung bei einem Geschäftsverlust keinen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festgestellt. Für die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist deshalb das Vertrauensprinzip massgebend. Demnach ist die Gewinnbeteiligungsklausel so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (BGE 125 III 435 E. 2a/aa S. 436/7; BGE 123 III 35 E. 2b S. 39/40; BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123). b) Gemäss der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung war neben dem festen Lohn von Fr. 4'500.- monatlich ein weiterer Betrag von Fr. 1'000.- als "à cto Zahlung" geschuldet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Begriff "Akontozahlung" klar darauf hindeutet, dass es sich bei den unter diesem Titel erbrachten monatlichen Leistungen bloss um vorläufige Zahlungen handelte, bis aufgrund des Geschäftsabschlusses der definitive Gewinnanteil ermittelt werden konnte. Die Parteien haben denn auch ausdrücklich eine Abrechnungspflicht vereinbart. Eine solche macht aber nur dann Sinn, wenn die Aktontozahlungen und der ausgewiesene Gewinnanspruch gegeneinander aufgerechnet werden. Die Vereinbarung der Akontozahlung und der Abrechnungspflicht muss deshalb nach Treu und Glauben dahingehend ausgelegt werden, dass die Differenz zwischen geleisteten Akontozahlungen und dem durch die Abrechnung festgestellten effektiven vertraglichen Anspruch auszugleichen ist. Es ist nicht umstritten, dass der Kläger zu Nachleistungen verpflichtet gewesen wäre, wenn der dem Beklagten zustehende Gewinnanteil die Akontozahlungen überschritten hätte. Dies ergibt sich auch aus der Vertragsklausel, wonach der Beklagte den
BGE 126 III 119 S. 121

Fr. 12'000.- übersteigenden Gewinnanteil bis am 31.12.1994 als Darlehen stehen lässt. Korrelat dieser Nachzahlungsverpflichtung des Klägers ist aufgrund des provisorischen Charakters der Akontozahlung eine Rückzahlungspflicht des Beklagten, soweit die Akontozahlungen die Höhe seines Anspruchs überstiegen. Die Partei, welche die Akontozahlungen entgegennimmt, übernimmt durch stillschweigende vertragliche Nebenabrede nämlich vermutungsweise die Pflicht, einen allfälligen Überschuss herauszugeben (vgl. EUGEN BUCHER, Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht: Wo stehen wir heute im Vertragsrecht?, ZSR 102/1983 II S. 331).
c) Der Ansicht des Beklagten, eine Rückleistung bei einem Verlust sei nicht fixiert worden, kann nicht gefolgt werden. Dies würde bedeuten, dass der Beklagte Anspruch auf einen Mindestlohn von Fr. 5'500.- gehabt hätte. Dann aber wäre nicht einzusehen, weshalb die Parteien überhaupt einen festen Lohn von nur Fr. 4'500.- und nicht zum Vornherein einen solchen von Fr. 5'500.- und allenfalls darüberhinaus ein Gewinnbeteiligungsrecht vereinbart haben sollten. Weil im Rahmen der objektivierten Auslegung nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424 mit Hinweisen), ist die vom Beklagten vertretene Auffassung abzulehnen.
3. a) Die Vorinstanz erwog, die dem Beklagten monatlich bezahlten Beträge akonto Gewinnbeteiligung seien im Hinblick auf den zukünftig erwarteten Gewinn ausbezahlt worden. Da ein solcher jedoch nicht erzielt worden sei, habe sich der Grund für die geleisteten Zahlungen nicht verwirklicht. Die Rückforderung richte sich deshalb grundsätzlich nach Bereicherungs- und nicht nach Vertragsrecht (condictio ob causam futuram). Für die Verjährung der Rückforderung des zuviel ausbezahlten Gewinnanteils sei daher Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR massgebend, weshalb der Rückforderungsanspruch für die in den Jahren 1993 und 1994 zuviel ausbezahlte Gewinnbeteiligung verjährt und ein durchsetzbarer Anspruch des Klägers unter diesem Titel nur für die 1995 ausbezahlten Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 10'000.- gegeben sei. b) Nach herrschender Lehre und Praxis schliesst ein vertraglicher Anspruch einen Bereicherungsanspruch aus (BGE 114 II 152 E. 2c/aa S. 156 und E. 2d S. 159; BGE 107 II 220; SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Rz. 59.11; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 1998, Rz. 1507; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2e édition 1997, S. 583; SCHULIN, Basler Kommentar, N. 38
BGE 126 III 119 S. 122

zu Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR; GUHL/MERZ/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl. 1991, S. 204; EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 661; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts Band I, 3. Aufl. 1979, S. 520). Solange ein vertraglicher Anspruch besteht, hat weder der Gläubiger eine wirtschaftliche Einbusse noch der Schuldner eine Vermögensvermehrung erfahren. Wird eine vertraglich geschuldete Leistung erbracht, so stellt der gültige Vertrag zudem einen Rechtsgrund dar, weshalb der Leistungsempfänger nicht in ungerechtfertigter Weise bereichert sein kann. c) In der neueren Lehre und Rechtsprechung ist eine generelle Tendenz ersichtlich, Ansprüche vermehrt auf vertragliche denn auf bereicherungsrechtliche Grundlage zu stützen (vgl. GUHL/MERZ/KOLLER, a.a.O., S. 240). Das Bundesgericht hat in BGE 114 II 152 in Abweichung von BGE 60 II 27 erkannt, bei einem Vertragsrücktritt gemäss Art. 109
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.
1    Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.
2    Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR werde das Vertragsverhältnis in ein Liquidationsverhältnis umgewandelt, so dass namentlich die Rückleistungspflichten gemäss Art. 109 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.
1    Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.
2    Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR als vertragliche zu qualifizieren seien. In der Lehre wurde diese Entwicklung mehrheitlich begrüsst (vgl. etwa GAUCH, Wirkung des Rücktritts und Verjährung des Rückforderungsanspruchs bei Schuldnerverzug, recht 4/1989 S. 126; WIEGAND, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 109
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.
1    Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.
2    Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR; SCHWENZER, a.a.O., Rz. 66.33; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 1572 ff. mit Hinweisen auf ablehnende Auffassungen). Ein Teil der Autoren geht sogar noch weiter und möchte im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 114 II 131 E. 3 S. 141) auch irrtumsbehaftete Verträge nach vertraglichen Grundsätzen rückabwickeln (WIEGAND, Bemerkungen zum Picasso-Entscheid, recht 3/1989 S. 111; SCHMIDLIN, Berner Kommentar, N. 14 ff. zu Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR). Die aufgezeigte Tendenz schränkt den Anwendungsbereich des Bereicherungsrechts generell ein. Sie bekräftigt die Auffassung, dass ein Kondiktionsanspruch solange ausgeschlossen ist, als ein Anspruch auf Vertrag gestützt werden kann, sei es durch Auslegung oder Lückenfüllung. d) Die Parteien haben ausdrücklich Akontozahlungen und eine Abrechnungspflicht vereinbart. Wie dargelegt, muss daraus nach Treu und Glauben geschlossen werden, dass der Beklagte zur Rückleistung von zuviel erhaltenen Akontozahlungen verpflichtet ist (E. 2). Der Rückforderungsanspruch des Klägers aufgrund zuviel bezahlter Akontozahlungen ergibt sich demnach aus dem Vertrag. Ein Bereicherungsanspruch ist somit ausgeschlossen.
BGE 126 III 119 S. 123

e) Soweit aus BGE 107 II 220, welcher in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür ergangen ist, etwas anderes abgeleitet werden könnte, kann daran nicht festgehalten werden. In der Lehre ist dieser Entscheid auch auf Kritik gestossen (BUCHER, a.a.O. in ZSR 102/1983 II S. 331/2; GAUCH, BR 1982 S. 58; derselbe, Der Werkvertrag, 4. Aufl. 1996, N. 1270; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 1508). Die übrigen von der Vorinstanz zur Begründung der bereicherungsrechtlichen Natur des klägerischen Anspruchs angeführten Präjudizien sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig: In BGE 42 II 674 stand die Rückleistung von zu Unrecht erbrachten Versicherungsleistungen in Frage; in BGE 52 II 228 ging es um die Rückerstattung von pränumerando bezahlten Zinsen, nachdem das Darlehensverhältnis vorzeitig beendet wurde; BGE 64 II 132 betraf einen Fall, in dem ein Pächter aufgrund eines irrtumsbehafteten Vertrages zuviel Pachtzins bezahlte; in BGE 110 II 335 wurden Leistungen, welche aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäftes erbracht wurden, zurückgefordert; BGE 119 II 20 schliesslich betraf eine Leistung im Hinblick auf einen künftigen Vertragsschluss, welcher nicht zustandekam. Diese Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden alle dadurch, dass ein Rechtsgrund für die Zahlung entweder gänzlich fehlte oder nachträglich wegfiel. Daraus kann für den zu beurteilenden Fall, in dem die Akontozahlungen vertraglich geschuldet und eine Abrechnungs- und Ausgleichungspflicht vereinbart war, nichts abgeleitet werden.