SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 71 Schleppen und Stossen allgemein - 1 Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern* sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen. |
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1 | Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern* sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen. |
2 | Die kantonale Behörde kann das Schleppen von Holz und dergleichen gestatten, ebenso das Ziehen von Skifahrern in Wintersportgebieten.276 |
3 | ...277 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 43 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren - (Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG) |
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1 | Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet: |
a | in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahr-rädern; |
b | bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr; |
c | auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen; |
d | in Begegnungszonen.171 |
2 | Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 96 - (Art. 103 Abs. 1 SVG) |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 3b Tragen von Schutzhelmen - (Art. 57 Abs. 5 SVG) |
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1 | Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen. |
2 | Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen: |
a | Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; |
b | Personen bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; |
c | Personen in geschlossenen Kabinen; |
d | Personen auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind; |
e | Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt; |
f | Führer von Motorfahrrädern, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann; |
g | Führer von motorisierten Rollstühlen (Art. 18 Bst. c VTS40). |
3 | Auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern ist ein Schutzhelm zu tragen, der nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in der Fassung nach Anhang 2 VTS geprüft ist. Auf Raupenfahrzeugen genügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 107741 oder SN EN 107842 geprüft ist, auf Motorfahrrädern ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist.43 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 3b Tragen von Schutzhelmen - (Art. 57 Abs. 5 SVG) |
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1 | Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen. |
2 | Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen: |
a | Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; |
b | Personen bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; |
c | Personen in geschlossenen Kabinen; |
d | Personen auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind; |
e | Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt; |
f | Führer von Motorfahrrädern, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann; |
g | Führer von motorisierten Rollstühlen (Art. 18 Bst. c VTS40). |
3 | Auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern ist ein Schutzhelm zu tragen, der nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in der Fassung nach Anhang 2 VTS geprüft ist. Auf Raupenfahrzeugen genügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 107741 oder SN EN 107842 geprüft ist, auf Motorfahrrädern ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist.43 |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 145 Motorfahrradfahrer - 1.-2.396 ... |
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3 | Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt, |
4 | Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, |
5 | Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 43 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren - (Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG) |
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1 | Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet: |
a | in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahr-rädern; |
b | bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr; |
c | auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen; |
d | in Begegnungszonen.171 |
2 | Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 71 Schleppen und Stossen allgemein - 1 Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern* sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen. |
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1 | Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern* sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen. |
2 | Die kantonale Behörde kann das Schleppen von Holz und dergleichen gestatten, ebenso das Ziehen von Skifahrern in Wintersportgebieten.276 |
3 | ...277 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 71 Schleppen und Stossen allgemein - 1 Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern* sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen. |
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1 | Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern* sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen. |
2 | Die kantonale Behörde kann das Schleppen von Holz und dergleichen gestatten, ebenso das Ziehen von Skifahrern in Wintersportgebieten.276 |
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