Urteilskopf

125 III 169

31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. April 1999 i.S. N. (Berufung)
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Sachverhalt ab Seite 169

BGE 125 III 169 S. 169

N., Jahrgang 1951, hielt sich ab 1969 mehrmals in der Psychiatrischen Klinik X. auf. Seit 1971 ist er wegen Geisteskrankheit bevormundet. Im Dezember 1983 wurde er bezirksärztlich in die Klinik eingewiesen, woselbst er nach Rückzug einer Beschwerde freiwillig verblieb. Er leidet an Wahnvorstellungen. Ab Dezember 1984 wurden ihm Clopixol-Depotspritzen verabreicht, die er im Januar 1999 endgültig verweigerte. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 ordnete der Bezirksarzt-Stellvertreter L. an, N. in der Psychiatrischen Klinik X. zurückzubehalten. Die Depot-Medikation wurde wieder aufgenommen. N. stellte im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren den Antrag, die Verabreichung von Medikamenten einzustellen und ihn auf eine Rehabilitationsabteilung für Allgemeinpatienten zu verlegen.
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Am 2. März 1999 wies das Verwaltungsgericht (1. Kammer) des Kantons Aargau die Beschwerde ab. In der Folge ernannte es Rechtsanwalt G. zum amtlichen Anwalt von N. zwecks Prüfung der Urteilsanfechtung und allfälliger Einreichung einer Berufung an das Bundesgericht. N. beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das angefochtene Urteil und die Zurückbehaltungsverfügung vom 22. Januar 1999 betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung aufzuheben sowie der Klinik X. insbesondere zu verbieten, ihn medikamentös zwangszubehandeln. Sein Anwalt sei als notwendiger, unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestätigen. Er stellt den prozessualen Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Zwangsbehandlung zu verbieten. Das Verwaltungsgericht hat im Voraus auf Gegenbemerkungen zur Berufung verzichtet. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und um Erlass eines Behandlungsverbots ist abgewiesen worden (Präsidialverfügung vom 15. April 1999). Auf die gegen das nämliche Urteil gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit ist die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten. Das Bundesgericht hat die Berufung gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, die fürsorgerische Freiheitsentziehung sei angeordnet worden, um die Behandlung zu ermöglichen, die nach Ansicht des Bezirksarzt-Stellvertreters und der Klinikärzte unbedingt erforderlich gewesen sei, gegen den Willen des Patienten aber nicht habe erfolgen dürfen. Unter Hinweis auf sein Urteil vom 2. April 1996 (nachzulesen in: ZBl 97/1996 S. 505 ff.), demzufolge eine endgültige Festlegung des Bundesgerichts fehle und in der Lehre verschiedene Ansichten dazu vertreten würden, hat das Verwaltungsgericht die unstreitig erforderliche Gesetzesgrundlage für eine Zwangsbehandlung in Art. 397a ff. ZGB gesehen. Es ist davon ausgegangen, im Vordergrund stehe die Erwägung, dass der Zweck der FFE-Bestimmungen des ZGB zu einem grossen Teil unterlaufen würde, wenn Behandlungen gegen den Willen des Betroffenen mangels kantonalgesetzlicher Grundlage
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als unzulässig erschienen. Die Folge wäre, dass zahlreichen Menschen, die eine Behandlung generell oder jedenfalls die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft indizierte Behandlung ablehnten, die notwendige persönliche Fürsorge nicht erbracht werden dürfte, obwohl alle Voraussetzungen von Art. 397a ZGB erfüllt wären. In seiner staatsrechtlichen Beschwerde hatte der Berufungskläger unter anderem gerügt, eine Zwangsbehandlung ohne gesetzliche Grundlage stelle einen unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung lasse sich auch aus den Art. 397a ff. ZGB keine Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung ableiten. Das Bundesgericht ist darauf nicht eingetreten mit der Begründung, die Regelung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bilde der Sache nach eine Konkretisierung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (vgl. SCHNYDER, Zehn Jahre «fürsorgerische Freiheitsentziehung» bei Erwachsenen in der Schweiz, FS Lange, Stuttgart 1992, S. 939 ff., S. 941/942); eine Missachtung dieses Verfassungsrechts bedeute deshalb zunächst eine Verletzung der in das Zivilgesetzbuch aufgenommenen Bestimmungen, die vor Bundesgericht mit Berufung gerügt werden müsse (Art. 44 lit. f OG; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 1997 i.S. F., E. 2a; für die verfassungsmässig gewährleisteten Verfahrensgarantien bereits BGE 118 II 249 E. 2 S. 251 mit Hinweisen). Mit eidgenössischer Berufung wendet der Berufungskläger ein, die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beurteile sich nach kantonalem Recht; die Art. 397a ff. ZGB könnten hiefür nicht als gesetzliche Grundlage herangezogen werden. Dass zu Unrecht Bundesrecht angewendet worden sei, wo kantonales Recht anwendbar gewesen wäre, ist ein zulässiger Berufungsgrund (BGE 123 III 454 E. 3b S. 457). Die Auslegung des kantonalen Rechts, dass dieses keine gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung gibt, ist für das Bundesgericht verbindlich (z.B. BGE 93 II 189 E. a S. 191; POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, I, Bern 1990, N. 1.6.2 zu Art. 43 OG, S. 138 f.; MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 74 S. 104 mit Nachweisen in Anm. 13).
3. Zur Streitfrage hat sich das Bundesgericht erstmals in einem Staatshaftungsfall geäussert und unter Hinweis auf den Wortlaut und die Gesetzesmaterialien festgehalten, dass Art. 429a Abs. 1 ZGB nur
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den Entzug der Bewegungsfreiheit, nicht aber Eingriffe in die körperliche oder psychische Integrität der betroffenen Person erfasst, und ebenso wenig wie Art. 5 Ziffer 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK die medikamentöse Behandlung oder die zu diesem Zweck vorgenommene Fixierung zum Gegenstand haben kann (BGE 118 II 254 E. 6b S. 262 f.). Dass dieses Urteil auch auf die kantonale Gesetzgrundlage für die Zulassung körperlichen Zwangs in Notfällen Bezug genommen hat (BGE 118 II 254 E. 6c S. 263) und dass in einem späteren nicht darüber entschieden werden musste, ob sich eine konkret umstrittene Behandlung auf die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Freiheitsentziehung abstützen liesse (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1992, E. 6, in: ZBl 94/1993 S. 512), hätte aber keine Zweifel am bundesgerichtlichen Standpunkt zu dieser Frage wecken dürfen, zumal ein - wiederum in einem Staatshaftungsfall - kürzlich ergangenes Urteil als Grundsatz bestätigt hat, dass die Bestimmungen zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung nur festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Person in eine Anstalt eingewiesen werden darf, während sie sich zur Art der Behandlung nicht äussern (BGE 121 III 204 E. 2b S. 208 f. mit einem Vorbehalt betreffend die Haftung für die mit einer Anstaltseinweisung direkt zusammenhängende Behandlung). In der nicht amtlich veröffentlichten Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch in Berufungsfällen stets betont, dass die Durchführung der Behandlung im Rahmen eines durch fürsorgerische Freiheitsentziehung begründeten Klinikaufenthalts grundsätzlich nicht von den Art. 397a ff. ZGB erfasst wird, sondern Gegenstand des kantonalen Rechts bildet, und dass dies namentlich auch bei der Frage der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung der Fall ist (Urteile vom 17. Dezember 1998 i.S. N., vom 11. September 1997 i.S. F., E. 1a, und vom 16. September 1997 i.S. L., E. 2a); umgekehrt tritt das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerden ein, wenn die Zwangsbehandlung im Verlaufe eines Anstaltsaufenthalts als rechtswidrig und damit eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt wird (Urteil vom 15. Mai 1998 i.S. B., E. 3b). Von dieser Rechtsprechung abzurücken, geben die Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinen Anlass, mag in der Lehre auch umstritten sein, ob sich eine stationäre Zwangsbehandlung im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung auf Art. 397a ff. ZGB stützen lässt (STETTLER, Droit civil I: Représentation et protection de l'adulte, 4.A. Fribourg 1997, N. 462 S. 210 f. mit weiteren Nachweisen in Anm. 579 und 580). Freilich könnte der Zweck der
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fürsorgerischen Freiheitsentziehung, einer Person die nötige persönliche Fürsorge zu gewähren, nahelegen, der Gesetzgeber habe über die Beschränkung der Bewegungsfreiheit hinaus als weiteres Mittel die medizinische Zwangsbehandlung regeln wollen (z.B. BIGGER, Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) und Strafrechtliche Massnahme bei Suchtkranken aus rechtlicher Sicht (Art. 397a ZGB/44 StGB), ZVW 47/1992 S. 41 ff., S. 49/50). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers lässt sich den Materialien indessen nicht entnehmen (ausführlich: GEISER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung als Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung?, FS Schnyder, Freiburg i.Ö. 1995, S. 289 ff., S. 303 ff.). Gegenteils muss aus den Unterschieden zwischen Vorentwurf und Botschaft an das Parlament (BBl 1977 III 1, S. 5 f. Ziffer 122) sowie namentlich aus den Erläuterungen des Bundesrats geschlossen werden, dass nicht geregelt werden wollte, worin die Betreuung in der Anstalt im Einzelnen besteht (BGE 118 II 254 E. 6b S. 263 mit Nachweisen, vorab auf das Votum Furgler, in: AB 1978 N 754 f.). Ferner bleiben doch erhebliche Zweifel, ob mit der verwaltungsgerichtlichen Auslegung von Art. 397a ff. ZGB für die Zwangsbehandlung überhaupt eine gesetzliche Grundlage gewonnen würde, die den Anforderungen an die Bestimmtheit der diesen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigenden Norm erfüllte (dazu GEISER, a.a.O., S. 308 f. mit Hinweisen auf die Lehre in Anm. 86; BORGHI, Les limites posées par l'Etat de droit au traitement forcé psychiatrique, ZVW 46/1991 S. 81 ff., S. 87 ff.); allein gestützt auf Art. 397a ff. ZGB kann das Problem der Zwangsbehandlung wohl nicht gelöst werden (vgl. Schnyder, FS Lange, S. 946 f. und Formelles Bundeszivilrecht - am Beispiel der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, FS P. Piotet, Bern 1990, S. 119 ff., S. 128). Schliesslich gilt es zu bedenken, dass gegenüber dem seinerzeitigen Vorentwurf, der unter anderem eine dem besonderen Zustand des Versorgten entsprechende Behandlung vorschreiben wollte, insbesondere die Kompetenz des Bundeszivilgesetzgebers zu einer abschliessenden Regelung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Frage gestellt wurde (Botschaft, BBl 1977 III 1, S. 6 Ziffer 123), und dass dem Bundesgesetzgeber heute vorzugreifen umso weniger Grund besteht, als die vorliegende Streitfrage Gegenstand der Revision des Vormundschaftsrechts bilden dürfte (STETTLER, a.a.O.). Zusammenfassend ist daran festzuhalten, dass die Zwangsbehandlung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht durch Bundesrecht geregelt wird und dass die Art. 397a ff. ZGB
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für eine solche Zwangsbehandlung zu therapeutischen Zwecken keine Rechtsgrundlage bieten. Die Kantone bleiben hiefür zuständig, bis der Bundesgesetzgeber selber eine Regelung aufstellt (D. PIOTET, Droit cantonal complémentaire, in: Schweizerisches Privatrecht, I/2, Basel 1998, N. 495 ff. S. 163 f.; MARTI, Zürcher Kommentar, N. 66 zu Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB; vgl. SCHNYDER, Die Wirksamkeit der Patientenrechte im Bereich der unfreiwilligen psychiatrischen Einweisung: Versuch einer Bilanz, in: Die soziopsychiatrische Gesetzgebung. Eine Bilanz, Freiburg i.Ö. 1992, S. 251 ff., S. 259). Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht geteilt werden. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Indikation bzw. Verhältnismässigkeit der Behandlung, die der Berufungskläger ebenfalls anficht, nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Fehlt es für die Zwangsbehandlung an einer bundesgesetzlichen und - nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch - an einer kantonalen Rechtsgrundlage, so kann der Betroffene grundsätzlich nicht in der Anstalt behalten werden, wenn die Freiheitsentziehung die Therapierung zum Zweck haben soll (GEISER, a.a.O., S. 312). Indessen steht eine Entlassung des Berufungsklägers ausser Diskussion, zumal er dies auch selbst nicht verlangt. Im kantonalen Verfahren hatte er offenbar Antrag auf Verlegung in eine andere Abteilung der gleichen Klinik gestellt. Darüber ist nicht entschieden worden, und es fehlen die tatsächlichen Feststellungen zur Beurteilung, ob ihm dieser Wechsel durch fürsorgerische Freiheitsentziehung versagt werden muss. Es bleibt daher bei der Regel, dass bei Anwendung von Bundesrecht statt kantonalen Rechts das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist (BGE 121 III 246 E. 3d S. 248; POUDRET/SANDOZ-MONOD, N. 1.6.2 zu Art. 43 OG, S. 139; MESSMER/IMBODEN, a.a.O., N. 122 S. 165 mit Nachweisen in Anm. 14). Einer weitergehenden Aufhebung der Zurückbehaltungsverfügung bedarf es allerdings nicht, da diese durch das angefochtene Urteil ersetzt worden ist, und für ein ausdrückliches Verbot der Behandlung fehlt die Rechtsgrundlage, nachdem sich ergeben hat, dass Bundesrecht nicht regelt, worin die persönliche Fürsorge im Einzelnen besteht; es könnte Letzteres höchstens formell im Dispositiv festgestellt werden, doch geben die Erwägungen hierüber genügend klar Aufschluss.