SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) NHV Art. 14 Biotopschutz - 1 Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen. |
SR 451.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) - Hochmoorverordnung Hochmoorverordnung Art. 3 Abgrenzung der Objekte - 1 Die Kantone legen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus und berücksichtigen dabei insbesondere das Hochmoorumfeld sowie angrenzende Flachmoore. |
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1 | Die Kantone legen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus und berücksichtigen dabei insbesondere das Hochmoorumfeld sowie angrenzende Flachmoore. |
2 | Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Der Antragsteller muss ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen können. |
SR 451.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) - Hochmoorverordnung Hochmoorverordnung Art. 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Sie sorgen insbesondere dafür, dass: |
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1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Sie sorgen insbesondere dafür, dass: |
a | Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; |
b | keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorgenommen werden, insbesondere durch den Abbau von Torf, das Pflügen von Moorböden und das Ausbringen von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20158 oder von Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20059; ausgenommen sind, unter Vorbehalt von Buchstabe c, Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen; |
c | zur Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung nur solche Bauten und Anlagen errichtet und nur solche Bodenveränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen; |
d | die nach dem 1. Juni 1983 erstellten Bauten und Anlagen zu Lasten der Ersteller abgebrochen und die nach diesem Datum vorgenommenen Bodenveränderungen zu Lasten derjenigen, die sie ausgeführt oder verursacht haben, rückgängig gemacht werden, sofern sie dem Schutzziel widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, die dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197911 entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind; ist eine Wiederherstellung des Zustands vom 1. Juni 1983 nicht möglich, so ist für angemessenen Ersatz oder Ausgleich zu sorgen; |
e | der Gebietswasserhaushalt erhalten und, soweit es der Moorregeneration dient, verbessert wird; |
f | die forstliche Bewirtschaftung auf das Schutzziel ausgerichtet wird; |
g | die Verbuschung verhindert und die typische Moorvegetation erhalten werden, sofern es erforderlich ist durch eine angepasste Bewirtschaftung; |
h | Gräben, sofern sie mit dem Schutzziel vereinbar sind, sachgerecht und schonend unterhalten werden; |
i | die Moore vor Trittschäden geschützt werden; |
k | die touristische und die Erholungsnutzung dem Schutzziel untergeordnet werden. |
2 | Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für die Pufferzonen, soweit es das Schutzziel erfordert. |
SR 451.33 Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) - Flachmoorverordnung Flachmoorverordnung Art. 3 Abgrenzung der Objekte - 1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an. |
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1 | Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an. |
2 | Im Bereich von Konzepten und Sachplänen des Bundes, die sich auf Bauten und Anlagen beziehen, hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an. |
3 | Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Der Antragsteller muss ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen können. |
SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Moorlandschaftsverordnung Art. 4 Schutzziele - 1 In allen Objekten: |
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1 | In allen Objekten: |
a | ist die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen; |
b | sind die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster; |
c | ist auf die nach Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 19918 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie die in den vom BAFU9 erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen; |
d | ist die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nutzung zu unterstützen, damit sie so weit als möglich erhalten bleibt. |
2 | Die Umschreibung der Objekte nach Artikel 2 Absatz 1 dient den Kantonen als verbindliche Grundlage für die Konkretisierung der Schutzziele.10 |
SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Moorlandschaftsverordnung Art. 4 Schutzziele - 1 In allen Objekten: |
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1 | In allen Objekten: |
a | ist die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen; |
b | sind die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster; |
c | ist auf die nach Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 19918 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie die in den vom BAFU9 erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen; |
d | ist die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nutzung zu unterstützen, damit sie so weit als möglich erhalten bleibt. |
2 | Die Umschreibung der Objekte nach Artikel 2 Absatz 1 dient den Kantonen als verbindliche Grundlage für die Konkretisierung der Schutzziele.10 |
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) NHV Art. 14 Biotopschutz - 1 Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
SR 451.33 Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) - Flachmoorverordnung Flachmoorverordnung Art. 3 Abgrenzung der Objekte - 1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an. |
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1 | Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an. |
2 | Im Bereich von Konzepten und Sachplänen des Bundes, die sich auf Bauten und Anlagen beziehen, hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an. |
3 | Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Der Antragsteller muss ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen können. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18a - 1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23a - Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten die Artikel 18a, 18c und 18d. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23b - 1 Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23c - 1 Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18a - 1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23c - 1 Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind. |
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) NHV Art. 14 Biotopschutz - 1 Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18a - 1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23c - 1 Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23b - 1 Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. |
SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Moorlandschaftsverordnung Art. 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
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1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: |
a | Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; |
b | die Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis NHG, die sich innerhalb einer Moorlandschaft befinden, bezeichnet werden; |
c | die nach Artikel 23d Absatz 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen; |
d | Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; |
e | die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen; |
f | dort, wo eine Wiederherstellung nach Artikel 25a NHG nicht möglich oder für die Erreichung der Schutzziele unverhältnismässig ist, angemessener Ersatz oder Ausgleich erfolgt, insbesondere durch die Schaffung, Vergrösserung oder Revitalisierung von Biotopen, die Aufwertung von für die Moorlandschaft charakteristischen Elementen und Strukturen, die Verbesserung der nachhaltigen moor- und moorlandschaftstypischen Nutzung oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach Artikel 15 NHV11. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
SR 513.61 Verordnung vom 21. November 2018 über die Militärische Sicherheit (VMS) VMS Art. 4 Bearbeiten von Personendaten - 1 Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. |
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1 | Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. |
2 | Im Assistenz- und im Aktivdienst können die Organe der Militärischen Sicherheit Personendaten nach Absatz 1 ohne Wissen der betroffenen Personen bearbeiten, soweit es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 19974 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, des Militärstrafprozesses vom 23. März 19795 und des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 anwendbar.7 |