Cst., art. 14 al. 2 let. d
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SR 451.1 NHV Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) Art. 14 [1] Biotopschutz |
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| Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen. | ||||||
| Biotope werden insbesondere geschützt durch: | ||||||
| Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt; | ||||||
| Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels; | ||||||
| Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können; | ||||||
| Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen; | ||||||
| Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen. | ||||||
| Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund: | ||||||
| der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1; | ||||||
| der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20; | ||||||
| der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse; | ||||||
| der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind; | ||||||
| weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen. | ||||||
| Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen. | ||||||
| Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann. | ||||||
| Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend: | ||||||
| seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten; | ||||||
| seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt; | ||||||
| seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope; | ||||||
| seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter. | ||||||
| Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869). | ||||||
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SR 451.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) - Hochmoorverordnung Art. 3 Abgrenzung der Objekte |
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| Die Kantone legen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus und berücksichtigen dabei insbesondere das Hochmoorumfeld sowie angrenzende Flachmoore. | ||||||
| Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Der Antragsteller muss ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen können. | ||||||
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SR 451.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) - Hochmoorverordnung Art. 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen |
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| Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Sie sorgen insbesondere dafür, dass: | ||||||
| Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; | ||||||
| keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorgenommen werden, insbesondere durch den Abbau von Torf, das Pflügen von Moorböden und das Ausbringen von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 [2] oder von Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 [3]; ausgenommen sind, unter Vorbehalt von Buchstabe c, Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen; | ||||||
| zur Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung nur solche Bauten und Anlagen errichtet und nur solche Bodenveränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen; | ||||||
| die nach dem 1. Juni 1983 erstellten Bauten und Anlagen zu Lasten der Ersteller abgebrochen und die nach diesem Datum vorgenommenen Bodenveränderungen zu Lasten derjenigen, die sie ausgeführt oder verursacht haben, rückgängig gemacht werden, sofern sie dem Schutzziel widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, die dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 [5] entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind; ist eine Wiederherstellung des Zustands vom 1. Juni 1983 nicht möglich, so ist für angemessenen Ersatz oder Ausgleich zu sorgen; | ||||||
| der Gebietswasserhaushalt erhalten und, soweit es der Moorregeneration dient, verbessert wird; | ||||||
| die forstliche Bewirtschaftung auf das Schutzziel ausgerichtet wird; | ||||||
| die Verbuschung verhindert und die typische Moorvegetation erhalten werden, sofern es erforderlich ist durch eine angepasste Bewirtschaftung; | ||||||
| Gräben, sofern sie mit dem Schutzziel vereinbar sind, sachgerecht und schonend unterhalten werden; | ||||||
| die Moore vor Trittschäden geschützt werden; | ||||||
| die touristische und die Erholungsnutzung dem Schutzziel untergeordnet werden. | ||||||
| Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für die Pufferzonen, soweit es das Schutzziel erfordert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903). [2] SR 813.11 [3] SR 813.12 [4] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225). [5] SR 700 | ||||||
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SR 451.33 Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) - Flachmoorverordnung Art. 3 Abgrenzung der Objekte |
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| Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an. | ||||||
| Im Bereich von Konzepten und Sachplänen des Bundes, die sich auf Bauten und Anlagen beziehen, hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an. | ||||||
| Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Der Antragsteller muss ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen können. | ||||||
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SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Art. 4 Schutzziele |
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| In allen Objekten: | ||||||
| ist die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen; | ||||||
| sind die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster; | ||||||
| ist auf die nach Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 1991 [1] über den Natur- und Heimatschutz (NHV) geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie die in den vom BAFU [2] erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen; | ||||||
| ist die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nutzung zu unterstützen, damit sie so weit als möglich erhalten bleibt. | ||||||
| Die Umschreibung der Objekte nach Artikel 2 Absatz 1 dient den Kantonen als verbindliche Grundlage für die Konkretisierung der Schutzziele. [3] | ||||||
| [1] SR 451.1 [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5401). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5401). | ||||||
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SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Art. 4 Schutzziele |
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| In allen Objekten: | ||||||
| ist die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen; | ||||||
| sind die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster; | ||||||
| ist auf die nach Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 1991 [1] über den Natur- und Heimatschutz (NHV) geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie die in den vom BAFU [2] erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen; | ||||||
| ist die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nutzung zu unterstützen, damit sie so weit als möglich erhalten bleibt. | ||||||
| Die Umschreibung der Objekte nach Artikel 2 Absatz 1 dient den Kantonen als verbindliche Grundlage für die Konkretisierung der Schutzziele. [3] | ||||||
| [1] SR 451.1 [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5401). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5401). | ||||||
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SR 451.1 NHV Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) Art. 14 [1] Biotopschutz |
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| Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen. | ||||||
| Biotope werden insbesondere geschützt durch: | ||||||
| Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt; | ||||||
| Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels; | ||||||
| Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können; | ||||||
| Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen; | ||||||
| Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen. | ||||||
| Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund: | ||||||
| der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1; | ||||||
| der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20; | ||||||
| der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse; | ||||||
| der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind; | ||||||
| weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen. | ||||||
| Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen. | ||||||
| Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann. | ||||||
| Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend: | ||||||
| seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten; | ||||||
| seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt; | ||||||
| seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope; | ||||||
| seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter. | ||||||
| Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869). | ||||||
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 27 Planungszonen |
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| Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. | ||||||
| Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. | ||||||
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SR 451.33 Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) - Flachmoorverordnung Art. 3 Abgrenzung der Objekte |
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| Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an. | ||||||
| Im Bereich von Konzepten und Sachplänen des Bundes, die sich auf Bauten und Anlagen beziehen, hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an. | ||||||
| Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Der Antragsteller muss ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen können. | ||||||
Cst., adopté en votation populaire du 6 décembre 1987, place sous protection les marais et les sites marécageux d'une beauté particulière et présentant un intérêt national. Selon les art. 18a al. 1
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 18a [1] |
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| Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. | ||||||
| Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung. | ||||||
| Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [2] die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445). [2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (AS 2004 4937) angepasst. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23a |
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| Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten die Artikel 18a, 18c und 18d. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23b |
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| Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. | ||||||
| Eine Moorlandschaft ist von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wenn sie: | ||||||
| in ihrer Art einmalig ist; oder | ||||||
| in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehört. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage. Er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer anhören. | ||||||
| Der Bund finanziert die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23c |
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| Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind. | ||||||
| Die Kantone sorgen für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Die Artikel 18a Absatz 3 und 18c sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. [1] | ||||||
| Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren. [2] | ||||||
| Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. [3] | ||||||
| Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [2] Eingefügt durch Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [4] Eingefügt durch Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 18a [1] |
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| Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. | ||||||
| Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung. | ||||||
| Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [2] die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445). [2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (AS 2004 4937) angepasst. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23c |
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| Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind. | ||||||
| Die Kantone sorgen für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Die Artikel 18a Absatz 3 und 18c sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. [1] | ||||||
| Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren. [2] | ||||||
| Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. [3] | ||||||
| Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [2] Eingefügt durch Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [4] Eingefügt durch Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). | ||||||
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SR 451.1 NHV Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) Art. 14 [1] Biotopschutz |
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| Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen. | ||||||
| Biotope werden insbesondere geschützt durch: | ||||||
| Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt; | ||||||
| Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels; | ||||||
| Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können; | ||||||
| Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen; | ||||||
| Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen. | ||||||
| Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund: | ||||||
| der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1; | ||||||
| der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20; | ||||||
| der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse; | ||||||
| der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind; | ||||||
| weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen. | ||||||
| Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen. | ||||||
| Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann. | ||||||
| Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend: | ||||||
| seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten; | ||||||
| seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt; | ||||||
| seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope; | ||||||
| seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter. | ||||||
| Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869). | ||||||
Cst. et de ses ordonnances d'exécution (BO 1986 CE 357). En vertu des art. 18a al. 2
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 18a [1] |
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| Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. | ||||||
| Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung. | ||||||
| Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [2] die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445). [2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (AS 2004 4937) angepasst. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23c |
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| Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind. | ||||||
| Die Kantone sorgen für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Die Artikel 18a Absatz 3 und 18c sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. [1] | ||||||
| Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren. [2] | ||||||
| Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. [3] | ||||||
| Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [2] Eingefügt durch Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [4] Eingefügt durch Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). | ||||||
Cst., directement applicable, il n'y a aucune place pour des négociations sur leur périmètre dans le cadre de conventions de droit privé (WALDMANN, op.cit., p. 191; JÖRG BAUMANN/FREDY SPIESER, Naturschutz: Kantonale Vollzugsstrategien, Zurich 1994, p. 181; voir également en ce sens, HERIBERT RAUSCH, Le droit de la protection des marais et des sites marécageux, Manuel "Conservation des marais", vol. 1, contribution 4.1.1, ch. 3.3, p. 5; MARTI/MÜLLER, op.cit., p. 14; contra, LEIMBACHER/BÜHLMANN, op.cit., ch. 3.2, p. 48/49). Dans ces conditions, le canton de Neuchâtel ne saurait renoncer à délimiter les zones- tampon suffisantes d'un point de vue écologique dans le cadre du
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 4 Information und Mitwirkung |
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| Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. | ||||||
| Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. | ||||||
| Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich. | ||||||
Cst. interdit d'"aménager" des installations de quelque nature que ce soit et de "modifier le terrain sous une forme ou sous une autre" dans le périmètre protégé des marais et des sites marécageux d'importance nationale. La protection accordée aux biotopes marécageux par cette disposition est absolue et exclut la prise en considération d'autres intérêts d'importance nationale de valeur égale ou supérieure dans les cas concrets (ATF 117 Ib 243 consid. 3b p. 247; ZBl 94/1993, p. 522, consid. 4a-c; LUKAS BÜHLMANN, Conséquences de la révision de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage, in: Territoire & Environnement, décembre 1995, ch. 2.2, p. 33). L'art. 24sexies al. 5
Cst. prévoit uniquement des exceptions en faveur des installations, des constructions et des modifications de terrain servant à assurer la protection conformément au but visé et à la poursuite de l'exploitation à des fins agricoles. Répondent à la première condition toutes les installations, constructions et modifications de terrain qui favorisent de manière active et positive le but de protection attaché à un objet concret (BO 1992 CE 602). A cet égard, est déterminant le fait qu'au terme d'un bilan global des influences d'un projet, celui-ci apporte une contribution positive à la protection de l'objet concerné (WALDMANN, op.cit., p. 281). En ce sens, l'extraction de la tourbe, fût-elle artisanale et limitée aux sites déjà exploités, va à l'encontre du but de protection, puisqu'elle implique une modification durable, voire irréversible du biotope (LEIMBACHER/BÜHLMANN, op.cit., p. 27). Elle est également contraire à l'art. 5 al. 1 let. b OHM, qui interdit l'extraction de la tourbe dans les hauts-marais d'importance nationale.
Cst.), la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage (art. 23b
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23b |
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| Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. | ||||||
| Eine Moorlandschaft ist von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wenn sie: | ||||||
| in ihrer Art einmalig ist; oder | ||||||
| in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehört. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage. Er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer anhören. | ||||||
| Der Bund finanziert die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung. | ||||||
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SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Art. 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen |
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| Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. | ||||||
| Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: | ||||||
| Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; | ||||||
| die Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis NHG, die sich innerhalb einer Moorlandschaft befinden, bezeichnet werden; | ||||||
| die nach Artikel 23d Absatz 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen; | ||||||
| Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; | ||||||
| die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen; | ||||||
| dort, wo eine Wiederherstellung nach Artikel 25a NHG nicht möglich oder für die Erreichung der Schutzziele unverhältnismässig ist, angemessener Ersatz oder Ausgleich erfolgt, insbesondere durch die Schaffung, Vergrösserung oder Revitalisierung von Biotopen, die Aufwertung von für die Moorlandschaft charakteristischen Elementen und Strukturen, die Verbesserung der nachhaltigen moor- und moorlandschaftstypischen Nutzung oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach Artikel 15 NHV [1]. | ||||||
| [1] SR 451.1 | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23d |
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| Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. | ||||||
| Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: | ||||||
| die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; | ||||||
| der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; | ||||||
| Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; | ||||||
| die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. | ||||||
Cst. en admettant non seulement les interventions qui servent au but de protection, mais également celles qui ne portent pas préjudice au but de protection (BO 1992 CE 620; BO 1993 CN 2105; YVES NICOLE, La définition et la délimitation des sites marécageux, RSJ 92/1996, p. 223). Tel est le cas des interventions qui ne diminuent pas véritablement la valeur du site marécageux, lorsque celui-ci, pris dans sa globalité, n'est atteint tout au plus que très marginalement (cf. BÜHLMANN, op.cit.,
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SR 513.61 VMS Verordnung vom 21. November 2018 über die Militärische Sicherheit (VMS) Art. 4 Bearbeiten von Personendaten |
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| Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. | ||||||
| Im Assistenz- und im Aktivdienst können die Organe der Militärischen Sicherheit Personendaten nach Absatz 1 ohne Wissen der betroffenen Personen bearbeiten, soweit es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist. | ||||||
| Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [1] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [2] und des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [3] anwendbar. [4] | ||||||
| [1] SR 120 [2] SR 322.1 [3] SR 235.1 [4] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 64 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). | ||||||