SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 5 - 1 Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde.21 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 43 Wirtschaftspolizei - Der Kanton kann Vorschriften für die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten erlassen. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 48 Gebäudeversicherung - 1 Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung. |
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1 | Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung. |
2 | Die Anstalt kann nach Gesetz weitere Sachversicherungen führen. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 48 Gebäudeversicherung - 1 Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung. |
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1 | Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung. |
2 | Die Anstalt kann nach Gesetz weitere Sachversicherungen führen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 15 Wirtschaftsfreiheit - Die freie wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere die freie Wahl und Ausübung eines Berufes und die freie Erwerbstätigkeit, ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |