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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 25 |
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| Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: | ||||||
| Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; | ||||||
| Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; | ||||||
| Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; | ||||||
| Arbeitsmaschinen und Motorkarren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; | ||||||
| ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; | ||||||
| die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; | ||||||
| Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; | ||||||
| Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; | ||||||
| besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; | ||||||
| Reklamen an Motorfahrzeugen; | ||||||
| ... | ||||||
| Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. | ||||||
| Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: | ||||||
| Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; | ||||||
| Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen; | ||||||
| Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; | ||||||
| Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [2] Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch geltende ursprüngliche Fassung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e siehe am Schluss des Textes. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462). [7] Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
||||||
| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 24 [1] |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Zur Beschwerde sind auch berechtigt: | ||||||
| die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; | ||||||
| die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 24 [1] |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Zur Beschwerde sind auch berechtigt: | ||||||
| die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; | ||||||
| die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 24 [1] |
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| Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Zur Beschwerde sind auch berechtigt: | ||||||
| die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; | ||||||
| die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 24 [1] |
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| Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Zur Beschwerde sind auch berechtigt: | ||||||
| die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; | ||||||
| die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 24 [1] |
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| Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Zur Beschwerde sind auch berechtigt: | ||||||
| die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; | ||||||
| die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 25 |
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| Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: | ||||||
| Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; | ||||||
| Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; | ||||||
| Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; | ||||||
| Arbeitsmaschinen und Motorkarren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; | ||||||
| ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; | ||||||
| die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; | ||||||
| Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; | ||||||
| Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; | ||||||
| besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; | ||||||
| Reklamen an Motorfahrzeugen; | ||||||
| ... | ||||||
| Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. | ||||||
| Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: | ||||||
| Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; | ||||||
| Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen; | ||||||
| Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; | ||||||
| Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [2] Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch geltende ursprüngliche Fassung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e siehe am Schluss des Textes. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462). [7] Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 25 |
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| Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: | ||||||
| Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; | ||||||
| Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; | ||||||
| Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; | ||||||
| Arbeitsmaschinen und Motorkarren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; | ||||||
| ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; | ||||||
| die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; | ||||||
| Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; | ||||||
| Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; | ||||||
| besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; | ||||||
| Reklamen an Motorfahrzeugen; | ||||||
| ... | ||||||
| Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. | ||||||
| Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: | ||||||
| Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; | ||||||
| Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen; | ||||||
| Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; | ||||||
| Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [2] Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch geltende ursprüngliche Fassung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e siehe am Schluss des Textes. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462). [7] Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 56 [1] |
||||||
| Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit: | ||||||
| auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen; | ||||||
| auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen. | ||||||
| Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 56 [1] |
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| Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit: | ||||||
| auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen; | ||||||
| auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen. | ||||||
| Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 45 Aberkennung; Entzug |
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| Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. | ||||||
| Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen. | ||||||
| Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen. | ||||||
| Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt: [1] | ||||||
| nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; | ||||||
| auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. [3] | ||||||
| Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. [4] | ||||||
| Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen. | ||||||
| Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: | ||||||
| während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder | ||||||
| einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat. [5] | ||||||
| Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). | ||||||