, Art. 30 Abs. 1
und 2
aMVG: res iudicata.
MVG ins Gesetz vom 20. September 1949 aufgenommen, welcher bis zum Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 (AS 1982 II 1717) folgendermassen lautete (AS 1964 259): "1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle fünf Jahre, oder nach Bedarf, Bericht über das Verhältnis zwischen Renten, Preisen und Erwerbseinkommen. Er stellt nötigenfalls zu gleicher Zeit Antrag auf angemessene Anpassung der Renten.
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SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung |
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| Wird die Berufsausbildung des Versicherten wegen der versicherten Gesundheitsschädigung um mindestens sechs Monate verzögert, so richtet ihm die Militärversicherung nach Wiedererlangen der Ausbildungsfähigkeit eine Entschädigung für den verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben aus. Diese Entschädigung beträgt pro Jahr 10 Prozent des höchstversicherten Jahresverdienstes. Die Dauer, während der Taggelder gemäss Artikel 28 Absatz 7 oder Umschulungsrenten gemäss Artikel 37 Absatz 3 ausgerichtet wurden, wird bei der Berechnung der Verzögerungsdauer abgezogen. | ||||||
MVG, indem sie geltend machte, diese anlässlich der Revision vom 19. Dezember 1963 neu eingeführte, dem Wortlaut nach auf alle Renten bezogene Bestimmung gehe der bei jener Gelegenheit unverändert belassenen Norm des Art. 30 Abs. 2
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SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung |
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| Wird die Berufsausbildung des Versicherten wegen der versicherten Gesundheitsschädigung um mindestens sechs Monate verzögert, so richtet ihm die Militärversicherung nach Wiedererlangen der Ausbildungsfähigkeit eine Entschädigung für den verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben aus. Diese Entschädigung beträgt pro Jahr 10 Prozent des höchstversicherten Jahresverdienstes. Die Dauer, während der Taggelder gemäss Artikel 28 Absatz 7 oder Umschulungsrenten gemäss Artikel 37 Absatz 3 ausgerichtet wurden, wird bei der Berechnung der Verzögerungsdauer abgezogen. | ||||||
MVG basiert.
MVG - beruht die am 12. März 1965 auf Fr. 300.-- pro Monat festgesetzte anteilige Hinterlassenenrente. Dem entspricht es, dass das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil vom 13. Juni 1966 die Bestimmung von Art. 25bis
MVG nicht erwähnt und insbesondere nicht als Grundlage für den zu beurteilenden Anspruch herangezogen hat; das Gericht hat vielmehr über die kraft Ziffer IV der Gesetzesnovelle (in Verbindung mit dem erwähnten Bundesratsbeschluss vom 20. März 1964) zu gewährende Erhöhung der anteiligen Hinterlassenenrente (abschlägig) befunden. d) Damit steht der Umstand, dass das Eidg. Versicherungsgericht das Begehren der Beschwerdeführerin um eine den Betrag von monatlich Fr. 300.-- übersteigende Rentenanpassung mit Entscheid vom 13. Juni 1966 abgewiesen hat, einer (materiellen) Beurteilung der auf Art. 25bis
MVG basierenden
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SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung |
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| Wird die Berufsausbildung des Versicherten wegen der versicherten Gesundheitsschädigung um mindestens sechs Monate verzögert, so richtet ihm die Militärversicherung nach Wiedererlangen der Ausbildungsfähigkeit eine Entschädigung für den verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben aus. Diese Entschädigung beträgt pro Jahr 10 Prozent des höchstversicherten Jahresverdienstes. Die Dauer, während der Taggelder gemäss Artikel 28 Absatz 7 oder Umschulungsrenten gemäss Artikel 37 Absatz 3 ausgerichtet wurden, wird bei der Berechnung der Verzögerungsdauer abgezogen. | ||||||
MVG übertragen liessen und vom Eidg. Versicherungsgericht wohl auch übertragen worden wären, wenn es sich darüber hätte aussprechen müssen. Denn formell liegt keine richterliche Entscheidung in bezug auf einen Rentenanpassungsanspruch gemäss Art. 25bis
MVG vor, was für die Frage der Rechtskraftwirkung allein massgebend ist. Nach dem Gesagten stellt die vorinstanzliche Bestätigung des vom BAMV verfügten Nichteintretens als einer formellen Rechtsverweigerung (BGE 107 Ia 97) eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a
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SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung |
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| Wird die Berufsausbildung des Versicherten wegen der versicherten Gesundheitsschädigung um mindestens sechs Monate verzögert, so richtet ihm die Militärversicherung nach Wiedererlangen der Ausbildungsfähigkeit eine Entschädigung für den verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben aus. Diese Entschädigung beträgt pro Jahr 10 Prozent des höchstversicherten Jahresverdienstes. Die Dauer, während der Taggelder gemäss Artikel 28 Absatz 7 oder Umschulungsrenten gemäss Artikel 37 Absatz 3 ausgerichtet wurden, wird bei der Berechnung der Verzögerungsdauer abgezogen. | ||||||