SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 26 5. Teilnahme. / Teilnahme am Sonderdelikt - Teilnahme am Sonderdelikt Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 26 5. Teilnahme. / Teilnahme am Sonderdelikt - Teilnahme am Sonderdelikt Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 111 1. Tötung. / Vorsätzliche Tötung - 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft - Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 26 5. Teilnahme. / Teilnahme am Sonderdelikt - Teilnahme am Sonderdelikt Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 26 5. Teilnahme. / Teilnahme am Sonderdelikt - Teilnahme am Sonderdelikt Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |