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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 29 |
||||||
| Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| bbis. [2] mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat. | ||||||
| Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 59 Auskunftspflicht |
||||||
| Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug und die Evaluation notwendig sind. [1] | ||||||
| Sie haben dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen. [2] | ||||||
| Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn: | ||||||
| ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt; | ||||||
| die betroffene Person schriftlich zustimmt; | ||||||
| dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder | ||||||
| dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient. [3] | ||||||
| Das BAKOM kann die Marktanteile veröffentlichen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 57 Aufgaben der ComCom |
||||||
| Die ComCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. | ||||||
| Die ComCom kann das BAKOM beim Vollzug des Fernmelderechtes beiziehen und ihm Weisungen erteilen. | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 46 |
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| Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: | ||||||
| Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; | ||||||
| Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; | ||||||
| die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen. | ||||||
| Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint. | ||||||
| Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. [2] | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 29 |
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| Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| bbis. [2] mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat. | ||||||
| Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 20 |
||||||
| Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen. | ||||||
| Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Verwaltung in ihrer Untersuchung; insbesondere darf der untersuchende Beamte polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihm bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, Widerstand geleistet wird. | ||||||
| Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2141; BBl 1998 1529). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 37 |
||||||
| Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis. | ||||||
| Der Beschuldigte kann jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen. | ||||||
| Sind besondere Untersuchungshandlungen nicht nötig, so wird sogleich nach Artikel 61 das Schlussprotokoll aufgenommen. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Artikel 65 über den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren. | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 57 Aufgaben der ComCom |
||||||
| Die ComCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. | ||||||
| Die ComCom kann das BAKOM beim Vollzug des Fernmelderechtes beiziehen und ihm Weisungen erteilen. | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 59 Auskunftspflicht |
||||||
| Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug und die Evaluation notwendig sind. [1] | ||||||
| Sie haben dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen. [2] | ||||||
| Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn: | ||||||
| ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt; | ||||||
| die betroffene Person schriftlich zustimmt; | ||||||
| dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder | ||||||
| dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient. [3] | ||||||
| Das BAKOM kann die Marktanteile veröffentlichen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 73 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung |
||||||
| Die Berichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit frei zugänglich zu machen. | ||||||
| Das UVEK führt eine Liste internationaler und nationaler Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und aktualisiert sie regelmässig. | ||||||
| Für Veranstalter schweizerischer Fernsehprogramme sind die von den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 [1] über das grenzüberschreitende Fernsehen geführten Listen hinsichtlich des freien Zugangs im betreffenden Staat verbindlich. | ||||||
| [1] SR 0.784.405 | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 59 Auskunftspflicht |
||||||
| Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug und die Evaluation notwendig sind. [1] | ||||||
| Sie haben dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen. [2] | ||||||
| Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn: | ||||||
| ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt; | ||||||
| die betroffene Person schriftlich zustimmt; | ||||||
| dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder | ||||||
| dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient. [3] | ||||||
| Das BAKOM kann die Marktanteile veröffentlichen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 20 |
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| Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen. | ||||||
| Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Verwaltung in ihrer Untersuchung; insbesondere darf der untersuchende Beamte polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihm bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, Widerstand geleistet wird. | ||||||
| Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2141; BBl 1998 1529). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 37 |
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| Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis. | ||||||
| Der Beschuldigte kann jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen. | ||||||
| Sind besondere Untersuchungshandlungen nicht nötig, so wird sogleich nach Artikel 61 das Schlussprotokoll aufgenommen. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Artikel 65 über den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt |
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| Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: | ||||||
| ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; | ||||||
| ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. | ||||||
| Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 [1]. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen. [2] | ||||||
| [1] SR 251 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 59 Auskunftspflicht |
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| Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug und die Evaluation notwendig sind. [1] | ||||||
| Sie haben dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen. [2] | ||||||
| Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn: | ||||||
| ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt; | ||||||
| die betroffene Person schriftlich zustimmt; | ||||||
| dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder | ||||||
| dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient. [3] | ||||||
| Das BAKOM kann die Marktanteile veröffentlichen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 59 Auskunftspflicht |
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| Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug und die Evaluation notwendig sind. [1] | ||||||
| Sie haben dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen. [2] | ||||||
| Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn: | ||||||
| ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt; | ||||||
| die betroffene Person schriftlich zustimmt; | ||||||
| dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder | ||||||
| dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient. [3] | ||||||
| Das BAKOM kann die Marktanteile veröffentlichen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 57 Aufgaben der ComCom |
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| Die ComCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. | ||||||
| Die ComCom kann das BAKOM beim Vollzug des Fernmelderechtes beiziehen und ihm Weisungen erteilen. | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 58 [1] Aufsicht |
||||||
| Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten. | ||||||
| Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es: [2] | ||||||
| von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat; | ||||||
| von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern; | ||||||
| die Konzession durch Auflagen ergänzen; | ||||||
| die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten; | ||||||
| der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen. | ||||||
| Das BAKOM entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind. | ||||||
| Wenn die Konzession von der ComCom erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des BAKOM die entsprechenden Massnahmen. | ||||||
| Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 29 Auskunftspflicht |
||||||
| Die Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Verwaltung der zugeteilten Adressierungselemente notwendigen Auskünfte zu erteilen. | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 32 Erstellen und Betreiben |
||||||
| Eine Fernmeldeanlage darf nur erstellt und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde. Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen. [1] | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 32 Erstellen und Betreiben |
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| Eine Fernmeldeanlage darf nur erstellt und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde. Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen. [1] | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 59 Auskunftspflicht |
||||||
| Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug und die Evaluation notwendig sind. [1] | ||||||
| Sie haben dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen. [2] | ||||||
| Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn: | ||||||
| ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt; | ||||||
| die betroffene Person schriftlich zustimmt; | ||||||
| dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder | ||||||
| dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient. [3] | ||||||
| Das BAKOM kann die Marktanteile veröffentlichen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 26 Technische Kontrolle |
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| Das BAKOM kontrolliert das Frequenzspektrum zu Planungszwecken und im Rahmen der Aufsicht über die Frequenznutzung. | ||||||
| Es übt diese Kontrollen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden aus. Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit. | ||||||
| Das BAKOM darf den Inhalt des Funkverkehrs abhören und aufzeichnen, soweit dies zur Gewährleistung eines störungsfreien Fernmeldeverkehrs und Rundfunks erforderlich ist und andere Massnahmen nicht erfolgreich waren oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden sind. | ||||||
| Die aufgezeichneten Informationen dürfen nur zur Ermittlung von Störenden und Störungsursachen verwendet werden. | ||||||
| Besteht der begründete Verdacht, dass eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begangen wurde, so sind die zum Beweis geeigneten Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu übergeben. Jede andere Aufzeichnung ist unverzüglich zu vernichten. | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 59 Auskunftspflicht |
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| Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug und die Evaluation notwendig sind. [1] | ||||||
| Sie haben dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen. [2] | ||||||
| Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn: | ||||||
| ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt; | ||||||
| die betroffene Person schriftlich zustimmt; | ||||||
| dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder | ||||||
| dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient. [3] | ||||||
| Das BAKOM kann die Marktanteile veröffentlichen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 57 Aufgaben der ComCom |
||||||
| Die ComCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. | ||||||
| Die ComCom kann das BAKOM beim Vollzug des Fernmelderechtes beiziehen und ihm Weisungen erteilen. | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 58 [1] Aufsicht |
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| Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten. | ||||||
| Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es: [2] | ||||||
| von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat; | ||||||
| von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern; | ||||||
| die Konzession durch Auflagen ergänzen; | ||||||
| die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten; | ||||||
| der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen. | ||||||
| Das BAKOM entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind. | ||||||
| Wenn die Konzession von der ComCom erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des BAKOM die entsprechenden Massnahmen. | ||||||
| Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 2 |
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| Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [1] gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 20 |
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| Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen. | ||||||
| Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Verwaltung in ihrer Untersuchung; insbesondere darf der untersuchende Beamte polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihm bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, Widerstand geleistet wird. | ||||||
| Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2141; BBl 1998 1529). | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 37 |
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| Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis. | ||||||
| Der Beschuldigte kann jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen. | ||||||
| Sind besondere Untersuchungshandlungen nicht nötig, so wird sogleich nach Artikel 61 das Schlussprotokoll aufgenommen. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Artikel 65 über den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren. | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 29 |
||||||
| Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| bbis. [2] mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat. | ||||||
| Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 58 Armee |
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| Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. | ||||||
| Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. | ||||||
| Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 10 |
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| Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 29 |
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| Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| bbis. [2] mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat. | ||||||
| Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 58 Armee |
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| Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. | ||||||
| Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. | ||||||
| Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 58 Armee |
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| Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. | ||||||
| Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. | ||||||
| Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 29 |
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| Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| bbis. [2] mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat. | ||||||
| Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 2 [1] Gegenstand |
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| Das Gesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, einschliesslich der Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen, soweit das Bundesgesetz vom 24. März 2006 [2] über Radio und Fernsehen (RTVG) nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] SR 784.40 | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 57 Aufgaben der ComCom |
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| Die ComCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. | ||||||
| Die ComCom kann das BAKOM beim Vollzug des Fernmelderechtes beiziehen und ihm Weisungen erteilen. | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 58 [1] Aufsicht |
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| Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten. | ||||||
| Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es: [2] | ||||||
| von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat; | ||||||
| von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern; | ||||||
| die Konzession durch Auflagen ergänzen; | ||||||
| die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten; | ||||||
| der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen. | ||||||
| Das BAKOM entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind. | ||||||
| Wenn die Konzession von der ComCom erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des BAKOM die entsprechenden Massnahmen. | ||||||
| Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 29 |
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| Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| bbis. [2] mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat. | ||||||
| Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 34 Störung |
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| Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das BAKOM die Betreiberin verpflichten, die Anlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben entspricht. [1] | ||||||
| Das Bundesamt kann das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt von Funkanlagen einschränken oder verbieten, wenn diese Störungen von Anwendungen des Frequenzspektrums, die einen erhöhten Schutz erfordern, verursachen oder verursachen können. Dies gilt auch dann, wenn die Funkanlagen den Vorschriften über das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt entsprechen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen die folgenden Behörden zu den nachstehenden Zwecken eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können: | ||||||
| Polizei-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden: zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Strafrechtspflege; | ||||||
| Nachrichtendienst des Bundes: zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Informationen und Einrichtungen; | ||||||
| Armee: zur Gewährleistung der Landesverteidigung; | ||||||
| die zuständigen Behörden: zur Durchführung von Notsuchen und Fahndungen nach verurteilten Personen. [3] | ||||||
| Beeinträchtigen rechtmässige Störungen andere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter übermässig, so wird Absatz 1 angewendet. [4] | ||||||
| Um den Ursprung von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks zu bestimmen, ist dem BAKOM Zutritt zu allen Fernmeldeanlagen zu gewähren. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 13 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 29 |
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| Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| bbis. [2] mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat. | ||||||
| Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen |
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| Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 29 |
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| Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| bbis. [2] mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat. | ||||||
| Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 10 |
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| Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 10 |
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| Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 29 |
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| Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| bbis. [2] mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat. | ||||||
| Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||