SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 81 - 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.104 |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 101 - 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt; |
b | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
c | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
d | die Rechtsform; |
e | das Datum der Statuten; |
f | falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; |
g | der Zweck; |
h | die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind; |
i | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; |
j | bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
k | die Mitglieder des Verwaltungsrates; |
l | die zur Vertretung berechtigten Personen; |
m | die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird; |
n | die zugelassene Prüfgesellschaft; |
o | das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane; |
p | die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre. |
2 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 81 - 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.104 |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 101 - 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt; |
b | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
c | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
d | die Rechtsform; |
e | das Datum der Statuten; |
f | falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; |
g | der Zweck; |
h | die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind; |
i | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; |
j | bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
k | die Mitglieder des Verwaltungsrates; |
l | die zur Vertretung berechtigten Personen; |
m | die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird; |
n | die zugelassene Prüfgesellschaft; |
o | das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane; |
p | die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre. |
2 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 4 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 936 - 1 Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Die AHV-Versichertennummer ist nicht öffentlich. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 936 - 1 Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Die AHV-Versichertennummer ist nicht öffentlich. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 117 Sitz, Rechtsdomizil sowie weitere Adressen - 1 Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen. |
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1 | Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen. |
2 | Als Rechtsdomizil eingetragen wird die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname. Es kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen (c/o-Adresse) sein. |
3 | Verfügt eine Rechtseinheit über eine c/o-Adresse als Rechtsdomizil, so ist mit der Anmeldung zur Eintragung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters als Beleg einzureichen. |
4 | Liegen Umstände vor, die den Anschein erwecken, dass die als Rechtsdomizil angemeldete Adresse eine c/o-Adresse ist, ohne dass sie als solche deklariert wurde, so fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, entweder die Erklärung nach Absatz 3 oder Belege für eine eigene Adresse, insbesondere Mietverträge oder Grundbuchauszüge, einzureichen. |
5 | Neben der Angabe von Sitz und Rechtsdomizil kann jede Rechtseinheit weitere in der Schweiz gelegene Adressen, insbesondere eine Liquidations- oder eine Postfachadresse, ins Handelsregister ihres Sitzes eintragen lassen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 81 - 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.104 |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 101 - 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt; |
b | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
c | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
d | die Rechtsform; |
e | das Datum der Statuten; |
f | falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; |
g | der Zweck; |
h | die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind; |
i | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; |
j | bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
k | die Mitglieder des Verwaltungsrates; |
l | die zur Vertretung berechtigten Personen; |
m | die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird; |
n | die zugelassene Prüfgesellschaft; |
o | das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane; |
p | die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre. |
2 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 104 Inhalt des Eintrags - Bei Investmentgesellschaften mit variablem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
|
a | die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit variablem Kapital handelt; |
b | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
c | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
d | die Rechtsform; |
e | das Datum der Statuten; |
f | falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; |
g | der Zweck; |
h | die Art der Aktien; |
i | bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien, insbesondere bei einer Einschränkung des Anlegerkreises auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
j | im Fall verschiedener Kategorien von Anlegeraktien: die damit verbundenen Rechte mit einem Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
k | die Mitglieder des Verwaltungsrates; |
l | die zur Vertretung berechtigten Personen; |
m | die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird; |
n | die zugelassene Prüfgesellschaft; |
o | das gesetzliche sowie die weiteren Publikationsorgane; |
p | die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre; |
q | .... |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 101 - 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt; |
b | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
c | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
d | die Rechtsform; |
e | das Datum der Statuten; |
f | falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; |
g | der Zweck; |
h | die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind; |
i | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; |
j | bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
k | die Mitglieder des Verwaltungsrates; |
l | die zur Vertretung berechtigten Personen; |
m | die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird; |
n | die zugelassene Prüfgesellschaft; |
o | das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane; |
p | die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre. |
2 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 641 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 765 - 1 Die unbeschränkt haftenden Mitglieder bilden die Verwaltung der Kommanditaktiengesellschaft. Ihnen steht die Geschäftsführung und die Vertretung zu. Sie sind in den Statuten zu nennen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 835 - Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 81 - 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.104 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 81 - 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.104 |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 101 - 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt; |
b | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
c | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
d | die Rechtsform; |
e | das Datum der Statuten; |
f | falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; |
g | der Zweck; |
h | die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind; |
i | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; |
j | bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
k | die Mitglieder des Verwaltungsrates; |
l | die zur Vertretung berechtigten Personen; |
m | die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird; |
n | die zugelassene Prüfgesellschaft; |
o | das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane; |
p | die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre. |
2 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 81 - 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.104 |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 119 Personenangaben - 1 Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten: |
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1 | Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten: |
a | den Familiennamen; |
b | mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen; |
c | auf Verlangen, Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens-, oder Partnerschaftsnamen; |
d | die politische Gemeinde des Heimatortes oder, bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit; |
e | die politische Gemeinde des Wohnsitzes oder, bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung; |
f | falls belegt, schweizerische oder gleichwertige ausländische akademische Titel; |
g | die Funktion, die die Person in der Rechtseinheit wahrnimmt; |
h | die Art der Zeichnungsberechtigung oder der Hinweis, dass die Person nicht zeichnungsberechtigt ist; |
i | die nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen. |
2 | Die Schreibweise des Familiennamens, Ledignamens und der Vornamen richtet sich nach dem Ausweisdokument, auf dessen Grundlage die Angaben zur Person erhoben wurden (Art. 24b). |
3 | Werden Rechtseinheiten als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss dieser Eintrag die folgenden Angaben enthalten: |
a | wenn die Funktionsinhaberin selbst im Handelsregister eingetragen ist: |
a1 | die Firma, den Namen oder die Bezeichnung in der im Handelsregister eingetragenen Fassung, |
a2 | die Unternehmens-Identifikationsnummer, |
a3 | den Sitz, |
a4 | die Funktion; |
b | wenn die Funktionsinhaberin selbst nicht im Handelsregister eingetragen ist: |
b1 | den Namen oder die Bezeichnung, |
b2 | gegebenenfalls die Unternehmens-Identifikationsnummer, |
b3 | den Hinweis, dass die Rechtseinheit nicht im Handelsregister eingetragen ist, |
b4 | den Sitz, |
b5 | die Funktion. |
4 | Werden Rechtsgemeinschaften als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss im Eintrag angegeben werden, aus welchen Personen diese Gemeinschaften bestehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 61 - 1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 81 - 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.104 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. |